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Arbeitsunfall: Sturz beim Kaffeeholen ist unfallversichert

Arbeitnehmer & Auszubildende 5. Mai 2023
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Pixel-Shot / stock.adobe.com

Wer beim Kaffeeholen auf dem Betriebsgelände stürzt, ist unfallversichert. Der Weg zum Getränkeautomaten bei der Arbeit ist betriebsbezogen und deshalb von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.

Eine 57-jährige Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Sie beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während der Arbeitszeit unfallversichert. Es bestehe auch beim Kaffeeholen der nach dem SGB VII erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.

Das Hessische Landessozialgericht beurteilte dies anders: Der Sturz ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die gesetzliche Unfallversicherung muss dafür einstehen.

Begründung: Ein Arbeitnehmer ist gesetzlich unfallversichert, solange er eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichtet. Das Zurücklegen des Weges, um sich ein Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen (z.B. einen Kaffee aus einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten), steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten.

Anders: Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich sind die insoweit zurückgelegten Wege nicht versichert. Das gilt auch für Essen und Trinken selbst. Dies ist dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Folge: Der Versicherungsschutz endet nicht an der Tür des Pausenraums, der sich innerhalb des Betriebsgeländes befindet. Dieser Raum gehört in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

Hessisches LSG, Urteil vom 7.2.2023, L 3 U 202/21; n. rk.