Ihre Rechte im Umgang und bei Ärger mit Behörden

Behörden & Gericht 9. Juni 2016

Wer etwas von einer Behörde will, sollte sich gleich an die zuständige Behörde wenden und sich auf den Termin gut vorbereiten. Handelt es sich um ein Beratungsgespräch fallen keine Kosten an. Anders ist das bei Genehmigungen oder Ausstellung von Ausweisen. Wenn die Behörde eine Entscheidung trifft, bekommen Sie einen Bescheid. Hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden.

I. Von der Wiege bis zur Bahre – Formulare, Formulare

Ob Geburtsurkunde, Personalausweis, Baugenehmigung oder Abwassergebührenbescheid, an der öffentlichen Verwaltung kommen Sie nicht vorbei. Dabei erweist sich der Umgang mit Behörden mitunter als schwierig. Fast jeder kann aus eigener Erfahrung eine Anekdote beitragen. Von komplizierten, unverständlichen Formularen, ewigen Wartezeiten auf Ämtern oder auf Entscheidungen bis hin zu Bescheiden, aus denen heraus der berühmte Amtsschimmel zu wiehern scheint.

Hier sollten Sie Ihre Rechte kennen. Informieren Sie sich zunächst darüber, wie Sie sich auf einen Behördenbesuch vorbereiten und welche Rechte sie in einem Verwaltungsverfahren haben (z.B. müssen Sie angehört werden, dürfen Sie Akteneinsicht verlangen).

Als Bürger müssen Sie außerdem Behördenentscheidungen nicht akzeptieren, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Lehnt die Behörde beispielsweise Ihren Antrag auf Elterngeld ab oder verlangt sie von Ihnen etwas, dem Sie nicht nachkommen wollen (z.B. wurde der Abriss Ihres Gartenhauses verfügt), stehen Ihnen verschiedene Rechtsbehelfe zu.

II. Wenn Sie von einer Behörde etwas wollen

2.1. Am besten gleich an die richtige Behörde wenden

Der Behörden-Begriff ist weit zu fassen. Wenn von Behörde oder Amt die Rede ist, kann das jede Verwaltungsstelle sein, die staatliche Funktionen ausübt (z.B. das Finanzamt, die Arbeitsagentur, das Einwohnermeldeamt). Aber auch Personen können Behörden sein, beispielsweise der Bürgermeister, der Landrat oder der Regierungspräsident.

Der Briefkopf des Behördenschreibens gibt Auskunft über den genauen Absender der Nachricht. Oftmals sind die unterschiedlichen Behörden durch eine vorangestellte Kennziffer bezeichnet. Genau dieser Absender ist und bleibt zunächst Ihr Ansprechpartner in einem Verwaltungsverfahren. Hierbei kommt es nicht auf den Oberbegriff der Behörde an, sondern auf die konkret zuständige Stelle.

Auch wenn die Stadt X die eigentliche Behörde ist, bleibt Ihr Ansprechpartner in aller Regel eine bestimmte Unterbehörde, etwa das Einwohnermelde- oder das Bauamt der Stadt X.

Daher: Wählen Sie den richtigen Ansprechpartner sorgfältig aus! Sonst landet Ihr Anliegen bei einer unzuständigen Behörde. Das heißt, die Bearbeitung kann sich verzögern oder gar zu finanziellen Nachteilen führen. In der Regel werden Leistungen erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend gewährt (z.B. Ihr Antrag auf BAföG).

2.2. So bereiten Sie einen Behördentermin vor

Gut informiert, ist halb gewonnen

Es gibt kein Patentrezept, wie man von einer Behörde schnell das bekommt, was man haben will, beispielsweise Elterngeld oder eine Sondernutzungserlaubnis für ein Straßenfest. Da Behörden häufig überlastet sind, sollten Sie Ihr Anliegen gut vorbereiten. Orientieren Sie sich an folgender Checkliste:

  • Klären Sie vorab, welche Behörde örtlich und inhaltlich zuständig ist. Hierbei hilft Ihnen vor Ort die Gemeindeverwaltung (z.B. auf dem Bürgerbüro), oder recherchieren Sie über die Behördenübersicht auf der Homepage Ihrer Gemeinde.

  • Erkundigen Sie sich rechtzeitig, ob bestimmte Fristen einzuhalten sind und ob Sie Ihren Antrag formfrei (z.B. in einem einfachen Brief), mündlich zur Niederschrift bei der Behörde oder schriftlich auf einem Vordruck einzureichen haben. Informationen hierzu erhalten Sie auch telefonisch bei der zuständigen Behörde.

  • Besorgen Sie sich die entsprechenden Formulare und Vordrucke, die Sie – soweit möglich – bereits ausgefüllt vorzulegen haben. Mitunter werden bestimmte Formulare auch zum Download auf der Internetseite der Gemeinde angeboten.

  • Klären Sie ebenfalls im Vorfeld, welche weiteren Unterlagen Sie zur Bearbeitung Ihres Antrags vorlegen bzw. einreichen müssen (z.B. Vermieterbescheinigungen, Einkommensbelege, Grundbuchauszüge, Stammbücher, vorangegangene Bescheide).

Tipp

Fertigen Sie Kopien von Originaldokumenten an. Lassen Sie diese gegebenenfalls beglaubigen, sofern Sie Ihrem Antrag ein Original beilegen müssen. So bleiben Sie im Besitz einer beweiskräftigen Abschrift.

  • Reichen Sie die Unterlagen möglichst vollständig ein und stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich, um keine finanziellen Verluste zu erleiden.

  • Handeln Sie für einen Dritten (z.B. volljährige Kinder, Enkel, aber auch Lebenspartner und Ehegatten), müssen Sie sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen. Führen Sie deshalb immer Ihren Personalausweis mit sich.

  • Für alle weiteren Kontakte (z.B. Korrespondenz, Gespräche) sollten Sie immer das Aktenzeichen und den bisherigen Schriftwechsel bereithalten.

  • Erkundigen Sie sich bei der Behörde nach dem zuständigen Sachbearbeiter. Vereinbaren Sie bereits im Vorgespräch einen individuellen Termin, um Ihren Antrag einzureichen.

Muss die Behörde Sie unterstützen?

Behörden müssen beraten und Bürgern über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Auskunft geben – und zwar richtig und umfassend. Dazu verpflichtet sie das Gesetz (§ 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

  • Ein Beamter hat Sie darauf hinzuweisen, dass es gesonderte Formulare gibt, wenn Sie Wohngeld beantragen wollen. Außerdem hat er Sie bei der Antragstellung zu unterstützen, wenn Sie alleine mit den Formularen nicht zurechtkommen.

  • Eine Behörde muss Sie bei der Beihilfengewährung auf die Gefahr hinweisen, dass die Zuwendung alsbald wieder zurückgefordert werden kann (BGH, Urteil vom 6.11.2008, III ZR 279/07 ).

Unter strengen Voraussetzungen kann eine behördliche Falschauskunft Schadensersatzansprüche auslösen. Beispielsweise, wenn Sie im Vertrauen darauf investiert haben (z.B. Bau eines Ladengeschäfts).

Darüber hinaus gibt es jedoch keinen allgemeinen Auskunftsanspruch. Sind Sie weder direkt noch indirekt an einem Verwaltungsverfahren beteiligt, bleiben die Aktendeckel zu. Aber: Im Bereich des Verbraucherschutzes gibt es spezialgesetzlich geregelte Informationsrechte.

Hier müssen Sie sich nicht mit dem Argument abspeisen lassen: Warum wollen Sie das überhaupt wissen? Vielmehr erhalten Sie grundsätzlich Zugang zu den begehrten Informationen. Es sei denn, es stehen schützenswerte und höherwertige Interessen Dritter entgegen. Die Behörde muss dies aber einzelfallbezogen prüfen und begründen. Der Anspruch ist einklagbar – aber kostenpflichtig.

  • Sie haben nach dem Verbraucherinformationsgesetz Anspruch auf Produktinformationen zu Lebens-/Futtermittel, Wein und Bedarfsgegenständen wie Geschirr, Kosmetika, Textilien und Kinderspielzeug, die den Behörden vorliegen. Dort können Sie sich über die Beschaffenheit und Herstellungsbedingungen erkundigen (z.B. ob ein Produkt Allergene enthält oder bestimmte Grenzwerte überschritten werden).

  • Nach dem Informationsfreiheitsgesetz haben Sie freien Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden (z.B. Akten, Pläne, Bild- und Videoaufzeichnungen). Damit sollen die Handlungen der öffentlichen Verwaltung transparenter sowie die Mitsprache der Bürger und die Akzeptanz der Behördenentscheidung gefördert werden.

  • Das Umweltinformationsgesetz gewährt Informationszugang zu Fragen, die für Natur und Umwelt von Belang sind. So können Sie beispielsweise über die Stoffdatenbanken erfragen, welche Stoffe umweltgefährdend sind. Sie erhalten Informationen über die Auswirkungen von Luftverunreinigungen (z.B. auf Bausubstanzen) oder welche Risiken mit der Lagerung gefährlicher Stoffe (z.B. Tanklager) verbunden sind.

Werden Sie am Verfahren beteiligt?

Sie haben zunächst grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG). Als Betroffener muss die Behörde Ihnen auf Ihren Wunsch die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen, die Sie für Ihre rechtlichen Interessen benötigen. Sie müssen allerdings in der Behörde Einsicht nehmen. Die Akten schickt man Ihnen nicht nach Hause. Außerdem werden dafür vielfach auch Gebühren erhoben. Dies gilt auch, wenn Sie von Auszügen der Akte (z.B. von Lageplänen) Kopien anfordern. Erkundigen Sie sich vorab!

Ferner haben Sie Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 28 VwVfG). Es muss Ihnen also im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit gegeben werden, Ihren Standpunkt vorzutragen. Ausnahme: In Notfällen, sofern eiliges Handeln zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Hier kann die Anhörung jedoch nachgeholt werden.

Die Kfz-Zulassungsstelle veranlasst umgehend, dass der Fahrzeugschein entzogen und das Kfz-Kennzeichen entstempelt wird, nachdem sie davon erfahren hat, dass für ein Fahrzeug die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht (VG Braunschweig, Urteil vom 6.11.2002, 6 A 22/02, NZV 2003 S. 208).

In der Praxis erhalten Sie dazu häufig einen Anhörungsbogen zugeschickt, den Sie ausgefüllt innerhalb der genannten Frist (z.B. zwei Wochen) an die Behörde zurückschicken müssen. Ihre Sachargumente muss die Behörde dann in ihre Entscheidung einbeziehen, was sich in der Regel in der Begründung widerspiegelt.

Tipp

Im Verwaltungsverfahren brauchen Sie grundsätzlich nicht anwaltlich vertreten zu sein. Sie können Ihre Rechte also selbst wahrnehmen. Selbst vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Befürchten Sie aber, Ihre Rechtsposition beispielsweise im Rahmen einer Anhörung unbeabsichtigt durch eine eigene Stellungnahme zu gefährden, sollten Sie fachkundigen Rat einholen. .

Wird von Gesetzes wegen ein sogenanntes förmliches Verfahren angeordnet (z.B. bei einem Planfeststellungsverfahren, das den Bau einer Umgehungsstraße festlegt; §§ 63 ff. VwVfG), beinhaltet das rechtliche Gehör ausdrücklich auch einen Anspruch auf Teilnahme an Zeugen- oder Sachverständigenbefragungen und Ortsterminen.

Sie sind nur mittelbar von einer Behördenentscheidung betroffen

Auch in diesem Fall können Sie grundsätzlich Akteneinsicht und rechtliches Gehör verlangen (z.B. sind Sie von einer Baugenehmigung betroffen, die Ihrem Nachbar erteilt wird).

Haben Behördenzusagen rechtlichen Bestand?

Behörden handeln grundsätzlich streng förmlich durch sogenannte Verwaltungsakte. Mündlich wird nur ausnahmsweise vorgegriffen. Beachten Sie: Ein Vorab-OK ist nur unter folgenden strengen Bedingungen für Sie verbindlich (§ 38 VwVfG):

  • Die sachlich zuständige Behörde muss schriftlich erklären, eine bestimmte Verfügung später zu erlassen,

  • sie muss vorab die Betroffenen angehört haben und

  • die Sach- und Rechtslage darf sich bis zum Erlass nicht verändern.

    Die Stadt sagt einem Unternehmer schriftlich zu, den Umzug seiner Firma mit  100.000,00 € zu fördern. Nach einem politischen Wechsel in der Stadt sollen nur noch 50.000,00 € Fördermittel bewilligt werden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen Sie sich darauf verlassen, dass der Verwaltungsakt verbindlich so erlassen wird – sonst nicht. Mündliche Versprechungen sind nicht verbindlich. Eine E-Mail im Zweifel auch nicht.

Unter engen Voraussetzungen kann eine zurückgenommene Zusicherung Schadensersatzansprüche auslösen. Hier sollten Sie sich jedoch anwaltlichen Rat einholen.

2.3. Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Für eine Erörterung mit einer Behörde entstehen grundsätzlich keine Kosten. Auch wenn Sie eine Beratung beim Sachbearbeiter in Anspruch nehmen, wird man Ihnen hierfür keine Honorarrechnung zuschicken.

Wird jedoch beispielsweise eine Genehmigung erteilt, ein Dokument beglaubigt, ein Ausweis erstellt oder eine Autozulassung ausgestellt, fallen hierfür Gebühren und Auslagen an. Gleiches gilt für die Informationsbeschaffung durch eine Behörde. Auch das Einholen einer Zusage ist gebührenpflichtig (z.B. eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.5.2008, 1 K 46/07).

Diese Kosten müssen Sie nach dem sogenannten Verursacherprinzip tragen, also wenn Sie der Antragsteller sind oder eine kostenpflichtige Behördenmaßnahme veranlasst haben (z.B. werden Ihnen die Abschleppkosten für Ihren verbotswidrig geparkten Pkw in Rechnung gestellt).

Die Höhe der Verwaltungsgebühren wird durch landesrechtliche Vorschriften geregelt (z.B. in den Verwaltungskostenverordnungen oder Landesgebührengesetze). Haben Sie Zweifel an der Höhe, erkundigen Sie sich beim zuständigen Sachbearbeiter nach der entsprechenden Rechtsgrundlage.

Tipp

Bewahren Sie den Zahlungsbeleg auf. So können Sie nachweisen, dass Sie den Betrag (rechtzeitig) bezahlt haben. Außerdem können Sie bestimmte Gebühren bei der Steuer geltend machen (z.B. geben Sie als Vermieter einer Immobilie die bezahlte Grundsteuer als Werbungskosten an).

III. Wenn die Behörde entscheidet

3.1. Sie bekommen einen Bescheid

In der Regel wendet sich eine Behörde an Sie, wenn Sie

  • etwas tun sollen, beispielsweise Steuern oder Abgaben bezahlen, zum Wehrdienst antreten oder einen Schwarzbau abreißen, oder

  • etwas unterlassen sollen, zum Beispiel die unbefugte Straßennutzung, Abwassereinleitung, Tierhaltung oder Ruhestörungen.

In diesen Fällen wird Ihnen die Behörde nach vorheriger Anhörung einen Bescheid schicken. Daraus ergibt sich genau, was bis wann von Ihnen verlangt wird oder welche Rechte Ihnen verliehen werden. Diesen Bescheid nennt man Verwaltungsakt.

Außerdem enthält er eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser entnehmen Sie, wie Sie sich gegen den Bescheid wehren können, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.

3.2. Was die Behörde dabei zu beachten hat

Eine verbindliche, behördliche Regelung im Einzelfall

Eine Behörde darf den Bürgern nicht einfach Vorschriften machen. Sie muss sich vielmehr selbst streng nach Vorschrift verhalten. Der Verwaltungsakt ist die häufigste Handlungsform der Behörde. Er liegt immer dann vor, wenn eine Behörde ihre staatlichen Befugnisse einsetzt, um einen bestimmten Einzelfall nach außen verbindlich zu regeln (§ 35 VwVfG).

Ihr Antrag auf BAföG wird abgelehnt, es wird Ihnen eine Baugenehmigung erteilt oder der Steuerbescheid weicht von Ihrer Steuererklärung ab.

Anders etwa bei verwaltungsinternem Handeln (z.B. eine Dienstanweisung an untergebene Mitarbeiter eines Amtes) oder einer Behördenauskunft. Hier fehlt es am Regelungscharakter.

Die Warnung eines Forstamtes vor Waldbrandgefahr stellt eine behördliche Mitteilung dar. Erteilt der Förster Spaziergängern im Wald ein Rauchverbot, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der ein konkretes Verhalten anordnet.

Ein Verwaltungsakt unterliegt strengen Formvorschriften

Diese sind grundlegend im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Leidet ein Verwaltungsakt an einem formellen Mangel, bleibt er in der Regel wirksam. Allerdings sind formell fehlerhafte Bescheide anfechtbar. Das bedeutet für Sie als Bürger: Versäumen Sie die Rechtsmittelfrist, wird auch ein formell unzulänglicher Bescheid bestandskräftig, und Sie müssen ihn befolgen.

Im Einzelnen gilt für die formellen Voraussetzungen und die Folgen eines Formfehlers Folgendes:

  • Ein Verwaltungsakt wird in der Mehrzahl der Fälle schriftlich oder elektronisch erlassen, das heißt, er wird per Post oder per E-Mail verschickt. Er kann aber auch zunächst mündlich ergehen (z.B. fordert Sie ein Polizeibeamter auf, stehen zu bleiben).

    Einen mündlichen Verwaltungsakt können Sie sich nachträglich schriftlich bestätigen lassen. Das hierfür erforderliche rechtliche Interesse begründen Sie beispielsweise damit, den Bescheid anderen Behörden nachweisen zu müssen oder damit, den Verwaltungsakt anfechten zu wollen.

  • Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen den Absender erkennen lassen. Fehlt diese Angabe, brauchen Sie ihn nicht zu befolgen (§ 37, § 44 VwVfG). Außerdem ist der Bescheid zu unterzeichnen (z.B. vom Behördenleiter oder seinem Vertreter). Ausnahme: automatisch erstellte Massenbescheide. Hier reicht der Hinweis: Dieser Bescheid wurde mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen und ist deshalb auch ohne Unterschrift gültig. Fehlt die Unterschrift im Übrigen, kann dieser Formmangel in der Regel von der Behörde behoben werden.

  • Der Begriff Verwaltungsakt muss nicht erwähnt werden. Ausreichend ist auch die Bezeichnung in der Sache, zum Beispiel Bußgeldbescheid oder Genehmigung.

  • Der Bescheid ist grundsätzlich zu begründen. Ob die Begründung inhaltlich richtig ist, spielt zunächst keine Rolle. Das wird erst geprüft, wenn Sie sich gegen den Verwaltungsakt wehren.

  • Außerdem ist Ihnen die Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln zu nennen. Wollen Sie die Rechtsnormen nachlesen, die zur Anwendung gekommen sind, hilft ein Blick ins Gesetz. Wichtige kommunale Verordnungen oder Satzungen stellen die Gemeinden häufig auf ihren Internetseiten zur Verfügung oder sind bei der Behörde zu erfragen.

  • VerwaltungsverfahrenRechtsbehelfsbelehrung VerwaltungsaktRechtsbehelfsbelehrung Ferner ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Also eine kurze Handlungsanleitung, wie Sie vorzugehen haben, wenn Sie mit dem Verwaltungsakt nicht einverstanden sind. Fehlt diese, verlängert sich die Frist zur Anfechtung des Verwaltungsaktes (§ 58 VwGO).

  • Schließlich muss Ihnen der schriftliche Verwaltungsakt bekannt gegeben werden, sonst wird er nicht wirksam. Sie müssen also förmlich informiert werden (§ 41 VwVfG). Dies geschieht in der Regel durch Postzustellung, in vorgeschriebenen Fällen sogar durch Einschreiben oder andere spezielle Zustellungsformen durch die Behörde.

Dabei wird bei einfachen Schreiben von Gesetzes wegen unterstellt, dass Ihnen der Brief am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt wird. Im Zweifel muss die Behörde beweisen, wann das Schreiben abgeschickt und wann es zugegangen ist. Aus diesem Grund werden Behördenentscheidungen häufig mit Postzustellungsurkunde versendet. Werden Sie als Adressat eines amtlichen Dokuments nicht angetroffen, gilt es trotzdem als zugestellt, wenn es beispielsweise beim Postamt hinterlegt wurde. Darüber werden Sie informiert.

Tipp

Holen Sie das Schreiben unverzüglich ab. Mit der Niederlegungsnachricht beginnt möglicherweise eine für Sie wichtige (Rechtsmittel-)Frist.

Darf die Behörde überhaupt entscheiden?

Die Behörde muss erst einmal gesetzlich beauftragt sein, sich mit dem Sachverhalt zu befassen. Sie muss also örtlich wie sachlich aufgrund einer sogenannten Ermächtigungsgrundlage zuständig sein.

Das Einwohnermeldeamt München nimmt An-, Ab- und Ummeldungen für die in seinem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen vor. Für Einwohner aus anderen Städten ist es nicht zuständig. Als Meldebehörde ist sie mit dem Meldewesen betraut und darf beispielsweise keine Einkommensteuerbescheide verschicken.

Ist eine Behörde in jeder Hinsicht zuständig, hat sie ihre Entscheidung an den bestehenden Gesetzen zu orientieren. Je nach gesetzlicher Bestimmung werden unterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet. Nicht immer ist die Entscheidung der Behörde detailliert vorgeschrieben. Das Gesetz räumt Behörden oft auch ein Wahlrecht ein.

  • Eine Vorschrift schreibt der Behörde eine bestimmte Entscheidung zwingend vor. Sie erkennen solche Vorschriften, wenn im Wortlaut des Gesetzes ein ist oder muss vorkommt (z.B. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn ...).

  • Daneben gibt es Vorschriften, die einer Behörde die Wahl lassen, ob sie einschreiten soll und wenn ja, welche von mehreren möglichen Maßnahmen sie ergreifen möchte. Sogenannte Ermessensvorschriften verwenden im Wortlaut kann, darf oder soll (z.B. darf die Erlaubnis, ein Straßencafé zu betreiben, nur erteilt werden, wenn die Anwohner dadurch nicht unzumutbar belästigt werden).

  • Schließlich gibt es Vorschriften, die das Ermessen der Behörden auf Null reduzieren. Hier wird der Entscheidungsspielraum so stark eingeschränkt, dass nur eine Entscheidung infrage kommt. Hier wird de facto aus einem Kann ein Muss (z.B. sind verkehrsuntaugliche Pkw stillzulegen).

Tipp

Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren, der dies prüfen kann. Das gilt auch für die Frage, ob eine Behördenentscheidung durch genau diese Rechtsnorm gedeckt ist.

Die Behördenentscheidung ist korrekt auszuüben. Das heißt, die Behörde darf insbesondere nicht willkürlich handeln. Sachfremde Erwägungen sind auszuschließen und die Umstände des Einzelfalls verständig abzuwägen. Unterlaufen der Behörde hierbei Fehler, ist ein entsprechender Verwaltungsakt rechtswidrig und kann von Ihnen als betroffener Bürger erfolgreich angefochten werden.

IV. Wie Verwaltungshandeln kontrolliert werden kann

4.1. Durch form- und fristlose Rechtsbehelfe

Lassen Sie nichts unversucht

Formlose Rechtsbehelfe können Sie jederzeit einlegen – und das kostenlos. Sie können gegen jedes Verwaltungshandeln eingelegt werden, also nicht nur gegen Verwaltungsakte. Sie sind nicht in jedem Fall ein scharfes Schwert in der Auseinandersetzung mit Behörden, denn sie geben Ihnen keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten. Dennoch können Sie damit Druck machen, beispielsweise wenn Sie in der Warteschleife eines Verwaltungsverfahrens hängen. Sie können verlangen, dass man Ihre Einwände zur Kenntnis nimmt und Ihnen muss mitgeteilt werden, zu welcher Art von Erledigung es letztlich gekommen ist. Auch eine Kombination dieser Rechtsbehelfe ist möglich.

Beachten Sie: Ist bereits ein Verwaltungsakt in der Welt, wird dieser durch formlose Rechtsbehelfe nicht blockiert. Behalten Sie deshalb die Widerspruchsfrist im Auge.

Reichen Sie eine Gegenvorstellung ein

Wenn Sie mit dem Behördenhandeln (z.B. einer Auskunft) nicht zufrieden sind, können Sie mit einer Gegenvorstellung eine erneute Sachprüfung verlangen. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Standpunkt darzulegen und können beispielsweise Ihre Bedenken schriftlich anbringen. Hierdurch fordern Sie die Verwaltung auf, das eigene Verhalten unter Hinweis auf Ihre Argumente kritisch zu prüfen.

Vorsicht bei Dienstaufsichtsbeschwerden

Geht es nicht um die Handlungen der Behörde insgesamt, sondern um einen konkreten Beamten, kann dies das richtige Mittel sein. Die Aufsichtsbeschwerde entspricht der Beschwerde beim Chef. Sie richtet sich aber nicht gegen den Inhalt einer bestimmten Entscheidung, sondern allein gegen das Verhalten der Person. Sie sollte daher gut begründet und nicht leichtfertig eingesetzt werden. Es kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu disziplinarrechtlichen Folgen für den Beamten führen.

Die (Fach-)Aufsichtsbeschwerde als weitere Möglichkeit

Auch Behörden unterliegen einer Aufsicht – nämlich durch die nächsthöhere Behörde. Dorthin können Sie sich ohne besonderen Form- und Fristdruck wenden, wenn Sie bei der Behörde selbst keine Chance sehen. Die Aufsichtsbehörde prüft dann das Verhalten der unteren Behörde in der Sache. Interessant auch deshalb, weil dort möglicherweise bereits mehrere gleichartige Beschwerden zusammenlaufen können (z.B. wird die Bearbeitung von Anträgen in einer Behörde verschleppt).

4.2. Der Widerspruch als förmlicher Rechtsbehelf

Sie zweifeln die Rechtmäßigkeit einer Behördenentscheidung an

Ist ein Behördenbescheid, das heißt ein Verwaltungsakt, ergangen, den Sie so auf keinen Fall stehen lassen wollen, können Sie als Betroffener widersprechen. Beispielsweise wenn Ihr Antrag auf Elterngeld abgelehnt oder Ihnen das Abschleppen Ihres Pkw in Rechnung gestellt wurde.

Aber auch wenn Sie zwar nicht Adressat, aber mittelbar durch den Verwaltungsakt belastet werden, sind Sie widerspruchsberechtigt (z.B. wird Ihrem Nachbar eine Baugenehmigung erteilt, welche die einzuhaltenden Grenzabstände nicht ausreichend berücksichtigt).

Der Bescheid, gegen den Sie vorgehen, enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung . Darin erfahren Sie, innerhalb welcher Frist Sie wo welches Rechtsmittel einlegen müssen. In der Regel dürfen Sie nicht sofort zum Verwaltungsgericht gehen. Daran müssen Sie sich halten. Denn Sinn und Zweck der Übung: Die strittige Maßnahme soll nochmals behördenintern geprüft und vielleicht abgeändert werden. Hierzu dient das Widerspruchs- oder Vorverfahren.

Folge: Legen Sie form- und fristgemäß Widerspruch ein, tritt grundsätzlich aufschiebende Wirkung ein. Das heißt, der Verwaltungsakt darf zunächst nicht vollzogen werden (z.B. bleiben die Bagger erst mal stehen, auch wenn der Abriss eines Gebäudes verfügt wurde). Ausnahmen hiervon regelt das Gesetz (§ 80 Abs. 2 VwGO). So darf etwa in Notfällen bei unaufschiebbaren Maßnahmen sofort gehandelt werden (z.B. droht Einsturzgefahr, weil das Gebäude schwer beschädigt ist).

Tipp

Drohen Ihnen dadurch schwere Nachteile, steht Ihnen auch im Verwaltungsrecht einstweiliger Rechtsschutz zu. Konsultieren Sie dazu einen Anwalt. In der Praxis wird häufig gleichzeitig Widerspruch eingelegt und beantragt, die Vollziehung auszusetzen.

Die Durchführung dieses Vorverfahrens ist Prozessvoraussetzung. Erheben Sie Klage, ohne Widerspruch eingelegt zu haben, wird Ihre Klage abgewiesen – auch wenn sie an sich berechtigt gewesen wäre. Ausnahme: In verschiedenen Bundesländern (z.B. Bayern, Nordrhein-Westfalen) wurde das Vorverfahren abgeschafft. Entsprechende landesrechtliche Regelungen sind zulässig (VerfGH Bayern, Urteil vom 23.10.2008, 10 VII 07 ). Solche Besonderheiten sind in der Rechtsbehelfsbelehrung zu berücksichtigen.

Tipp

Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder bleibt unklar, welches Rechtsmittel Sie einzulegen haben, erkundigen Sie sich bei der erlassenden Behörde oder wenden Sie sich an einen Anwalt.

Beachten Sie die Widerspruchsfrist

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Erhalten Sie also am 9.11. einen Bescheid, muss Ihr Widerspruch spätestens am 9.12.  bis 24:00 Uhr bei der Behörde eingegangen sein, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt wurde.

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, ist der Verwaltungsakt deswegen nicht unwirksam. Er ist aber länger anfechtbar. Die Frist beträgt dann ein Jahr ab Zugang der Entscheidung (§ 58 VwGO).

Tipp

Haben Sie die Widerspruchsfrist unverschuldet versäumt (z.B. liegen Sie im Krankenhaus), können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 60 VwGO). Dafür haben Sie aber nur zwei Wochen Zeit, nachdem der Grund für die Verhinderung weggefallen ist. Wenden Sie sich an die erlassende Behörde. Sie müssen Ihren Wiedereinsetzungsantrag begründen und den Grund für die schuldlose Fristversäumnis beweisen. Legen Sie beispielsweise ein ärztliches Attest bei.

So sollte der Widerspruch aussehen

Sie müssen schriftlich oder zur Niederschrift durch die Behörde widersprechen. Telefonische Nachrichten oder auch einfache E-Mails sind nicht ausreichend (Hessisches LSG, Urteil vom 11.7.2009, 9 AS 161/07 ). Zwar dürfen elektronische Dokumente aufgrund ausdrücklicher Landesregelung zugelassen werden. Doch erfordern sie eine qualifizierte Signatur. Dieser elektronische Ausweis dürfte bei Privatpersonen noch eher die Ausnahme sein.

Die erlassende Behörde ist Adressat Ihres Widerspruchs. Sie können sich grundsätzlich auch an die nächsthöhere Behörde wenden (sogenannte Widerspruchsbehörde). Diese korrekt festzustellen und dort rechtssicher den Widerspruch einzulegen, dürfte für den Laien jedoch schwerer sein.

Die Bezeichnung Widerspruch ist nicht erforderlich. Es muss nur klar sein, dass Sie sich gegen die getroffene Regelung wehren wollen. Eine Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber in jedem Fall zu empfehlen.

Wie über den Widerspruch entschieden wird

Zunächst überprüft die erlassende Behörde noch einmal ihre eigene Entscheidung. Hier wird die Bedeutung Ihrer Widerspruchsbegründung deutlich. Denn möglicherweise enthält Ihre Begründung nun Argumente, die die Behörde bis dahin nicht kannte oder nun anders würdigt.

Folgende Entscheidungsmöglichkeiten sind denkbar:

  • Lässt sich die Behörde von Ihren Argumenten überzeugen, wird sie den Verwaltungsakt aufheben oder abändern oder den gewünschten Verwaltungsakt erlassen.

  • Im Widerspruchsverfahren kann es auch sein, dass die Behörde anlässlich der nochmaligen Überprüfung eine zu milde Maßnahme feststellt. Dann droht Ihnen statt einer Verbesserung eine Verschlechterung. Ob eine Behördenentscheidung verschärft werden darf, ist rechtlich umstritten. Nach ganz herrschender Meinung ist dies erlaubt, sodass Sie dieses Risiko kennen müssen, wenn Sie Widerspruch einlegen.

    Allerdings darf nur der ursprüngliche Verwaltungsakt verschärft, aber kein ganz neuer erlassen werden. Zulässig ist es etwa, wenn der ursprüngliche Bescheid durch Auflagen ergänzt wird (z.B. wird Ihrem Baugesuch entsprochen, jedoch gleichzeitig verlangt, dass der Neigungswinkel des Daches geändert wird). Außerdem müssen Sie vorher angehört werden.

  • Bleibt die Behörde bei ihrer ursprünglichen Entscheidung, legt sie den Fall der zuständigen, höhergestellten Widerspruchsbehörde vor. Hält diese nächste Instanz Ihr Vorbringen für berechtigt, wird sie entsprechend selbst in der Sache entscheiden. Ansonsten ergeht ein sogenannter Widerspruchsbescheid. Hierdurch wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihr Rechtsbehelf ohne Erfolg war. Auch dieser Bescheid wird Ihnen förmlich zugestellt und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

Tipp

Sind Sie auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, ihn mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten anzugreifen. Lassen Sie sich hierbei möglichst anwaltlich vertreten.

Bis zur Widerspruchsentscheidung dürfen Sie Ihren Rechtsbehelf auch zurücknehmen. Dies ist aus Kostengründen ratsam, wenn Sie beispielsweise nachträglich erfahren, dass sich die Rechtslage geändert hat und Ihr Anspruch somit nicht mehr besteht.

Wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt

Hier gilt das einfache Prinzip, dass der Verlierer alles bezahlt. Gab es einen Teilsieg, können die Kosten auch aufgeteilt werden. Der Widerspruchsbescheid enthält in jedem Fall eine Kostenentscheidung, die Sie zusammen mit der Hauptsacheentscheidung oder auch getrennt anfechten können.

Waren Sie anwaltlich vertreten, werden Ihnen diese Kosten aber nur dann durch die Behörde zu erstatten sein, wenn die Vertretung auch notwendig war (§ 80 VwVfG). Die Rechtsprechung dazu ist streng. Erstattung gibt es nur, wenn Sie nach eigenen Fähigkeiten sowie Rechts- und Sachlage des Falles ohne Vertretung unfair benachteiligt gewesen wären.

Sind Sie rechtsschutzversichert, sollten Sie vorab genau klären, ob die Kosten des Widerspruchsverfahrens versichert sind. Oftmals beginnt der Verwaltungsrechtsschutz nämlich erst mit dem Gang zum Gericht, sodass Sie hier eventuell das Kostenrisiko selbst tragen müssen.

Tipp

Erkundigen Sie sich stets bei der Hauptgeschäftsstelle Ihrer Rechtsschutzversicherung. Lokale Vertretungen oder Agenturen sind in der Regel nicht zur Erteilung von Deckungszusagen ermächtigt.