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Discobetreiberin haftet für rutschige Tanzfläche

Wohnungseigentum & Grundbesitz 6. Juni 2022
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GVS / stock.adobe.com

Der Betreiber einer Disco muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Die Tanzfläche muss regelmäßig durch einen Mitarbeiter abgegangen und auf Getränkepfützen sowie Scherben kontrolliert werden.

Eine Discobesucherin war auf einer Getränkepfütze auf der Tanzfläche ausgerutscht und gestürzt. Sie verletzte sich dabei schwer. Die Frau musste mehr als zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden und wurde mehrfach operiert.

Der Krankenversicherer der verletzten Frau nahm die Betreiberin der Diskothek auf Ersatz der ärztlichen Behandlungskosten in Höhe von rund € 37.000,– in Anspruch. Diese wehrte sich gegen den Vorwurf, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bejahte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Diskothekenbetreiberin in voller Höhe.

Das Gericht konkretisierte mit dieser Entscheidung die Anforderungen an die Betreiberin einer Diskothek hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle des Zustandes einer Tanzfläche.

Die Betreiberin einer Diskothek muss die Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens anordnen, um zu verhindern, dass Gäste dort zu Fall kommen.

Diese Kontrollpflichten sind besonders hoch, wenn es den Gästen gestattet ist, Getränke mit auf die Tanzfläche zu nehmen. Denn wer mit einem Getränk in der Hand tanzt, verschüttet leicht den Inhalt. So kommt es zu rutschigen Stellen auf der Tanzfläche.

Es reicht dafür nicht aus, wenn die Betreiberin einen eigens eingestellten »Chef-Springer« mit einer permanenten Kontrolle der gesamten Diskothek betraut.

Es genügt nicht den strengen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, wenn dieser die Kontrolle lediglich von einer Bühne aus vornimmt. Die Diskothek und die Tanzfläche sind in regelmäßigen Abständen persönlich zu begehen. Anders ist der Zustand einer gut besuchten Tanzfläche effektiv nicht zu kontrollieren (z.B. lassen sich von »oben« die Einzelheiten des Fußbodens nicht erkennen).

Erforderlich ist weiter, dass die Tanzfläche regelmäßig wiederholt auf Scherben und Getränkepfützen kontrolliert wird. Auch dem wurde der eingesetzte Kontrolleur nicht gerecht. Nicht notwendig ist dabei aber, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um den Boden sauber zu halten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.3.2022, 7 U 125/21