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Indexmiete darf nicht nur den Vermieter begünstigen

Vermieten von Wohnraum & Garage 30. Mai 2025
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Mieterhöhung durch Indexmiete. Leine Häuser stehen auf immer höher werdenden Münztürmen.

fotomek / stock.adobe.com

Wird im Mietvertrag eine Indexmiete vereinbart, muss diese nicht nur die Erhöhung erfassen, sondern auch eine Absenkung der Miete zugunsten des Mieters. Eine Einseitigkeitsklausel ist unwirksam.

Ein Mieter hatte im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete für die Monate Februar bis April 2023 geklagt. Er und sein Vermieter hatten eine Indexmiete vereinbart und für den genannten Zeitraum trat eine Indexmieterhöhung ein.

Da die mietvertragliche Regelung zur Indexmiete nur Ausführungen zu den Erhöhungsmöglichkeiten des Vermieters, nicht aber zu den Möglichkeiten des Mieters, den Mietzins abzusenken, enthielt, hielt der Mieter die Indexmietvereinbarung für unwirksam. Zu Recht.

Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die im Mietvertrag enthaltene Indexklausel sei unwirksam. Denn beinhalte die Indexmietvereinbarung nur die Möglichkeit zur Erhöhung und nicht auch zur Absenkung der Miete, handele es sich um eine sogenannte »Einseitigkeitsklausel«. Und das sei bei der Indexmiete unzulässig. Die Unwirksamkeit betreffe dabei die gesamte Indexklausel.

LG Berlin II, Beschluss vom 20.6.2024, 67 S 83/24

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