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Stornogebühren bei Rücktritt: 30 %-Pauschale Monate vor Reisebeginn ist zu viel

Reisen & Urlaub 25. Februar 2022
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Racamani / stock.adobe.com

Wird eine gebuchte Pauschalreise mehrere Monate vor Reisebeginn storniert, darf der Reiseveranstalter nicht ohne Weiteres hohe Stornogebühren verlangen. Eine Entschädigung in Höhe von 30 % ist unangemessen.

Eine Frau hatte für ihre Familie eine 2-wöchige Pauschalreise ins ägyptische Hurghada gebucht. Das ihr bei der Buchung eines „Familienzimmers“ ein Fehler unterlief, der durch Umbuchung nicht zu beheben war, stornierte sie die Reise zeitnah zur Buchung – rund sechs Monate vor Reisebeginn.

Laut Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) des Veranstalters sollten bereits bei einer Stornierung direkt nach der Buchung 30 % Prozent Entschädigung fällig werden. Die Stornostaffelung regelte, bei einem Rücktritt von der Reise bis zum 30. Tag vor Reiseantritt beträgt die Entschädigung 30 % des Reisepreises. Die Frau weigerte sich, diesen hohen Betrag zu bezahlen.

Das Amtsgericht Bochum gab ihr Recht. Die ARB-Regelung des Veranstalters zur Stornokostenpauschale ist unwirksam. Sie benachteiligt die Reisekundin unangemessen.

Ein Reiseveranstalter kann zwar bei einem Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn die Möglichkeit, eine „angemessene Entschädigung“ verlangen (§ 651h BGB). Das lässt sich auch im „Kleingedruckten“ vertraglich festlegen. In diesem Fall ist die Höhe der Pauschale aber unangemessen hoch für all diejenigen Fälle, in denen der Rücktritt bereits mehrere Monate vor Reiseantritt erfolgt.

So ist eine Stornopauschale von 30 % zu hoch, wenn die Reise quasi unmittelbar nach der Buchung storniert wird und dieser Zeitpunkt Monate vor Reisebeginn liegt. Bei der Höhe müssen eingesparte Kosten oder Einnahmen durch die Weiterverwendung des Angebots berücksichtigen werden. Bei einem so frühzeitig erklärten Reiserückritt ist zu erwarten, dass der Veranstalter die Reise etwa noch an jemand anderes verkaufen kann. Die Einbußen des Veranstalters liegen somit bei solch einer langer Zeitspanne regelmäßig unter 30 % des Reisepreises.

Zwar kann dem Veranstalter auch ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch zustehen. Der Veranstalter war hierfür jedoch keinerlei konkreten Nachweis über angefallenen Kosten vorgelegt. Folge: Die Frau musste keinerlei Stornokosten bezahlen.

AG Bochum, Urteil vom 13.10.2020, 39 C 9/20