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Roulettereise: Preiswert aber auch ein Gücksspiel

Reisen & Urlaub 30. April 2025
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day2505 / stock.adobe.com

Kennzeichnend für eine Roulettereise ist es gerade, dass der Reisende erst kurzfristig über die genauen Reisedaten in Kenntnis gesetzt wird. Im Gegenzug sind diese Reiseangebot meist besonders preiswert.

Ein Kunde buchte eine Pauschalreise, die als sogenannte »Roulettereise« ausgeschrieben war. Es handelte sich um folgendes Angebot: »15 Tage 5-Sterne-Reise Lykien inkl. Verlängerungswoche an der Türkischen Riviera« zum Preis von € 580,–. Abflugort war Stuttgart, weitere Einzelheiten zum Hotel oder den Flugzeiten waren aber nicht vereinbart.

Der Kunde leistete eine Anzahlung von rund 25 %. Die Zahlung des Restreisepreises blieb aus. Er wolle zunächst Informationen zu den ausgewählten Hotels sowie den Flugzeiten. Der Veranstalter stornierte daraufhin die Buchung und stellte dem Mann die Stornogebühren in Rechnung. Auch die wollte der Mann aber nicht bezahlen. Er verlangte zudem seine Anzahlung zurück. Ohne Erfolg.

Das Amtsgericht München stellte klar: Da der Kunde den Reisepreis nicht vollständig bezahlt hat, kann der Veranstalter die Stornogebühren verlangen. Ein Rückzahlungsanspruch des Kunden scheidet aus.

Der Veranstalter darf bei einer Roulettereise (auch: Fortuna-, Joker- oder Glücksreise) die Eckdaten – wie Flugzeiten oder Hotelname – sehr kurzfristig bekannt geben. Denn diese Art von Reise zeichnet sich dadurch aus, dass regelmäßig zunächst nur das Reiseziel feststeht. Der Veranstalter wählt dann die Unterbringung aus und legt die Flugzeiten fest. Vorteil für den Kunden: Das Reiseangebot ist meist äußerst preisgünstig.

Dafür muss er hinnehmen, dass der Reiseveranstalter seine Informationspflichten spät erfüllt. Hier hätten dem Kunden die Reiseunterlagen acht bis zehn Tage vor Reisebeginn übersandt werden sollen. Das ist bei dieser Art von Reise als rechtzeitig hinzunehmen.

AG München, Urteil vom 21.3.2024, 191 C 12742/24

Tipp: Sie freuen sich auf einen erholsamen Urlaub und dann stimmt etwas nicht mit dem Hotelzimmer? Klimaanlage defekt, dreckige Zimmer oder lauter Baulärm? Das müssen Sie nicht hinnehmen, sondern können Ihren Reiseveranstalter zur Behebung der Mängel auffordern. Smartlaw bietet Ihnen die Möglichkeit, ein Schreiben zur Abhilfe an den Reiseveranstalter zu verfassen. Schnell, bequem mit dem Laptop oder dem Handy. Das Schreiben enthält alle notwendigen Angaben: Die Auflistung der störenden Mängel, ein Verweis auf die beigefügten Beweise, das Abhilfeverlangen und wahlweise eine Fristsetzung, nach deren Ablauf Sie dazu berechtigt sind, die Mängel selbst zu beheben. Zusätzlich erhalten Sie praktische Tipps, um keine Frist zu versäumen und andere Formalitäten einzuhalten.