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Kein Reisemangel, wenn der Veranstalter die ausführende Airline kurzfristig ändert

Reisen & Urlaub 31. Juli 2023
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william87 / stock.adobe.com

Ein Urlauber sollte kurzfristig mit der Maschine einer anderen Fluggesellschaft befördert werden. Deshalb trat er von der Reise zurück. Er verlangte Kostenersatz. Es liegt aber kein erheblicher Reisemangel vor, der zum Rücktritt berechtigt.

Ein Urlauber hatte bei einem Reiseveranstalter eine 1-wöchige Pauschalreise nach Griechenland gebucht. Den Flug ab Düsseldorf sollte eine renommierte Fluggesellschaft ausführen. Die Passagiere hatten bereits eingecheckt, als man sie darüber informierte, dass der Flug aus technischen Gründen von einer anderen, erst 2020 gegründeten Airline durchgeführt werde. Umgehend erklärte der Mann den Rücktritt vom Reisevertrag. Er wisse nicht, ob dieses Unternehmen sicher sei.

Er verlangte vom Veranstalter den Reisepreis zurück. Zusätzlich forderte er Schadensersatz. Er habe bei der Buchung auf eine renommierte Airline großen Wert gelegt – aus Sicherheits- und aus Servicegründen. Durch die kurzfristige Änderung habe er das Ersatzunternehmen nicht überprüfen können.

Der Reiseveranstalter hielt dagegen, es liege kein Reisemangel vor. Das Ersatzunternehmen sei vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen und führe europaweit einwandfreie Flüge durch – so auch den Flug nach Griechenland. Der Wechsel der Fluggesellschaft sei notwendig gewesen, um die Passagiere pünktlich zu befördern.

Das Amtsgericht Hannover stellte hierzu fest, es liegt zumindest kein erheblicher Reisemangel vor, der eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt.

Der Reisende hat den Abbruch der Reise ohne objektive Anhaltspunkte erklärt. Nur die abstrakte Sorge, die neue Airline biete nicht den gewohnten Komfort und die erwartete Sicherheit, reicht nicht als Rücktrittsgrund. Es muss hierfür die konkrete Beeinträchtigung der Reise drohen. Das war hier nicht gegeben.

Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel bei Flügen der Ersatz-Fluggesellschaft wurden nicht vorgetragen. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass kleine oder neu gegründete Fluggesellschaften unzuverlässiger oder unsicherer seien als ältere oder größere.

Die wesentliche Reiseleistung des Veranstalters besteht darin, am Urlaubsort das Hotel und All-inclusive-Verpflegung anzubieten. Ein möglicherweise nicht optimal komfortabler Flug beeinträchtigt eine Urlaubsreise von einer Woche allenfalls geringfügig.

AG Hannover, Urteil vom 2.3.2023, 540 C 8858/22