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Kein Anspruch auf Schadensersatz bei verpasster Fähre

Reisen & Urlaub 5. September 2016
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Kein Anspruch auf Schadensersatz bei verpasster Fähre

© wemm / fotolia.com

Die Buchung einer Fährverbindung ist in der Regel keine Pauschalreise. Das gilt selbst dann, wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird. Hier steht allein der Transport im Vordergrund.

Ein Mann buchte eine Fährüberfahrt von Genua nach Tunis inklusive Beförderung des Pkw und einer Übernachtung in einer Kabine auf der Fähre bei einem Automobilclub.

Die Fähre legte jedoch einen Tag früher als geplant ab. Die Terminvorverlegung war weder dem Reisenden noch dem Automobilclub bekannt, die Reederei hatte darüber nicht informiert. Der Reisende verpasste deshalb die Fähre. Da die nächste Fähre erst vier Tage später ablegte, der Mann jedoch zu bestimmten Termin in Tunis sein sollte, konnte er nicht warten. Er reiste nach München zurück und nahm das Flugzeug.

Er verlangte vom Automobilclub Schadensersatz für die Kosten der Fährpassage, die Pkw-Fahrtkosten samt Autobahnvignetten und Kosten für drei vertane Urlaubstage. Zur Begründung führte er an, die Fährpassage mit Kabinennutzung stelle eine Pauschalreise dar. Der Automobilclub sei Vertragspartner des Beförderungsvertrages und hafte als Veranstalter der Schiffspassage. Der Automobilclub erstattete jedoch nur die Kosten für die Fähre – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Das Amtsgericht München gab dem Automobilclub recht. Bei der über den Automobilclub gebuchten Fährüberfahrt handelt es sich nicht um eine Pauschalreise. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird.

Hier wird kein Bündel einzelner Reiseleistungen geschnürt, sondern es geht bei der gebuchten Fährfahrt nur um einen möglichst schnellen Transport von Genua nach Tunis. Dieser Leistung kommt weder Erholungswert zu noch handelt es sich um eine Reise mit auch nur zeitweisem Urlaubscharakter.

Es handelt sich vielmehr um die Buchung einer einzelnen Beförderungsleistung, bei der der Automobilclub vermittelnd tätig wurde und somit nicht als Vertragspartner des Beförderungsvertrages anzusehen ist. Folglich kann der Reisende Ansprüche wegen Schlecht- bzw. Nichterfüllung der Beförderungsleistung nur gegenüber der Reederei geltend machen.

Der Automobilclub als Reisevermittler haftet nur ausnahmsweise, sofern er nachvertragliche Sorgfalts- oder Informationspflichten verletzt. Das war hier nicht der Fall.

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Buchung einer Fährverbindung über ein Reisebüro.

AG München, Urteil vom 30. 6. 2016, 213 C 3921/16