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Flugreise: Ohne ausreichende Reiseunterlagen keine Beförderung

Reisen & Urlaub 23. Dezember 2019
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Alla Rudenko / stock.adobe.com

Unzureichende Reiseunterlagen berechtigen die Fluggesellschaft, einen Passagier bereits am Flughafen abzuweisen. Wer deshalb nicht mitfliegen darf, hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Eine Familie mit zwei Kindern wollte nach Johannesburg fliegen. Doch die Reise endete bereits am Flughafen Frankfurt. Die Kinder wurden nicht an Bord gelassen. Sie konnten lediglich verlängerte Kinderreisepässe vorlegen.

Die Fluggesellschaft verweigerte die Beförderung und verwies auf die strengen Einreiseanforderungen für Minderjährige in Südafrika. Ein Kinderreisepass zur Einreise ist nur ausreichend, wenn er neu ausgestellt ist. Ein verlängerter oder aktualisierter Pass reicht nicht. Zudem ist stets eine Originalgeburtsurkunde vorzulegen.

Mit den Dokumenten, die für die Kinder vorgelegt worden waren, sei somit nicht mit einer Einreise nach Südafrika zu rechnen gewesen. Wird einem mitgenommenen Passagier die Einreise am Zielort jedoch verweigert, müsse die Airline nicht nur für die Rückreisekosten aufkommen, sondern auch eine Strafgebühr bezahlen. Das sei für die Airline unzumutbar.

Die Familie musste also zunächst neue Kinderreisepässe ausstellen lassen. Sie konnte den Hinflug erst am nächsten Tag antreten und musste dafür einen Aufpreis berappen. Die Nichtbeförderung wollten die Reisenden nicht akzeptieren und klagten. Sie verlangten unter anderem jeweils Ausgleichsansprüche in Höhe von € 600,- und beriefen sich dabei auf die EU-Fluggastrechteverordnung.

Das Amtsgericht Frankfurt/Main stellte sich auf die Seite der Fluggesellschaft. Passagiere haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Beförderung aus „vertretbaren Gründen“ verweigert wurde. Dazu zählen insbesondere unzureichende Reiseunterlagen. Das ergibt sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In diesem Fall durfte der Flug nach Südafrika verweigert werden, weil die Reisepässe der mitreisenden Kinder nicht neu ausgestellt, sondern nach Ablauf der Gültigkeit lediglich verlängert worden waren. Die Dokumente entsprachen nicht den aktuellen Anforderungen laut Informationen des Auswärtigen Amtes und der südafrikanischen Behörden.

Entscheidend ist, dass eine Einreisegestattung nicht mit Sicherheit zu erwarten war. Das macht es für die Fluggesellschaft mit Blick auf entstehende Kosten und Bußgeldzahlung unzumutbar, die minderjährigen Passagiere mitzunehmen. Ob die südafrikanischen Behörden im Einzelfall ein Ermessen ausüben und anders entscheiden, ist für die Beurteilung unerheblich.

AG Frankfurt, Urteil vom 20.9.2019, 32 C 1268/19 (88)

Unser Rechtstipp:

Kümmern Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt um die erforderlichen Reiseunterlagen. Aktuelle Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de). Denn im Gegensatz zu Reiseveranstaltern muss eine Fluggesellschaft ihre Fluggäste nicht über Einreisebestimmungen des Ziellandes informieren.