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Cross-Ticketing: Risiko beim Rückflug ohne Hinflug

Reisen & Urlaub 30. Juni 2023
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Epic Photos / stock.adobe.com

Macht die Airline die Beförderung von einer zusätzlichen Zahlung abhängig, ist das ein Ärgernis, das nicht mit einer Nichtbeförderung oder großen Flugverspätung vergleichbar ist. Denn der Passagier wird mit dem vorgesehenen Flug befördert.

Findige Passagiere nutzen das sogenannte »Cross-Ticketing«, bei dem man Hin- oder Rückflüge verfallen lässt und so beispielsweise Mindest- oder Höchstaufenthalte umgeht. Doch das ist nicht ohne Risiko.

Ein Passagier hatte im Rahmen einer Pauschalreise einen Lufthansaflug von München nach Antalya und zurück gebucht. Den Hinflug von München nach Antalya trat er aber nicht an, weil er bereits mit einem früheren Lufthansa-Flieger nach Antalya geflogen war.

Da der Passagier den ersten Flug nicht angetreten hatte, stornierte Lufthansa seinen Rückflug mit Verweis auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Das erfuhr der Passagier, als er am Flughafen für den Rückflug einchecken wollte. Er kaufte daraufhin ein neues Ticket. Nach der Heimreise verlangte er jedoch von der Lufthansa eine Entschädigung für Nichtbeförderung.

Der BGH entschied, dem Fluggast steht in diesem Fall keine Entschädigungszahlung zu. Es liegt kein Fall der Nichtbeförderung nach der Fluggastrechte-VO vor.

Zwar wurde dem Fluggast die Beförderung gegen seinen Willen verweigert. Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setzt aber zusätzlich voraus, dass eine Beförderung des Fluggastes mit dem Flug, auf den sich die ausgesprochene Weigerung beziehe, tatsächlich nicht stattfindet. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Denn der Passagier wurde mit dem vorgesehenen Flug befördert.

Macht das Luftfahrtunternehmen die Beförderung von einer zusätzlichen Zahlung abhängig, führt dies zwar zu Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten im Sinne der Verordnung. Diese sind ihrer Art nach aber nicht mit den Ärgernissen und Unannehmlichkeiten im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung vergleichbar.

Über mögliche Rückzahlungsansprüche wurde in diesem Verfahren nicht entschieden, da diese nicht Gegenstand der Klage waren.

BGH, Urteil vom 25.4.2023, X ZR 25/22