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Kündigung der Wohnung: Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag ist

Mieterhöhung & Mietbeendigung 5. September 2017
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Kündigung der Wohnung: Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag ist

© RioPatuca Images / adobe.stock.com

Fristberechnung gilt in Juristenkreisen als hohe Kunst. Das kann im Zusammenhang mit einer Wohnungskündigung erhebliche Auswirkungen haben - insbesondere dann, wenn der letzte Tag ein Samstag ist. Der ist schließlich ein Werktag.

Ein Vermieter stritt mit seinen Mietern über die Fristeinhaltung einer mieterseitigen Kündigung. Die Kündigung der Mieter war am 7. April 2015 beim Vermieter eingegangen. Das war der Dienstag nach Ostern. Auszug sollte der zum 30. Juni sein.

Der Vermieter hielt dies für verspätet und wollte die Mieter erst zum 31. Juli aus dem Vertrag entlassen. Die Kündigungsfrist ende am dritten Werktag eines Monats. Und dieser Tag sei Samstag, der 5. April 2015 gewesen. Der Vermieter verlangte deshalb noch die Miete für den Juli. Die Mieter weigerten sich zu zahlen, so dass die Sache vor Gericht ging.

Das Landgericht Berlin entschied in zweiter Instanz zugunsten der Mieter. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf die Mietzahlung für Juli 2015 zu, da die Mieter rechtzeitig zum 30. Juni 2015 gekündigt hätten. Der letzte Tag der Kündigungsfrist sei hier auf einen Samstag gefallen. Dadurch habe sich die Kündigungsfrist verlängert – und zwar auf den folgenden Werktag, also Dienstag nach Ostern.

Zwar sei der Samstag ein Werktag (BGH, Urteil vom 27.4.2005, Az. VIII ZR 206/04). Jedoch komme hier die Regelung des § 193 BGB* zur Anwendung. Andernfalls müsse der Mieter seine Kündigung bereits Freitag abgeben, wenn er sich nicht auf die Unwägbarkeiten der Sicherstellung des fristgerechten Zugangs auf dem Postweg verlassen wolle. Dies würde zu einer Fristverkürzung führen.

Nach Ansicht des Landgerichts werde der Schutz des Vermieters nicht grundlegend eingeschränkt. Ohnehin würden sich für diesen im konkrten fall keine erheblichen Vorteile ergeben, selbst wenn man den Samstag als letzten Tag der Frist ansehen wollte. Der Vermieter müsse sich einen Zugang am Samstag entgegenhalten lassen, obwohl er die Erklärung erst am folgenden Werktag zur Kenntnis nehme. Der Samstag sei schließlich für ihn arbeitsfrei gewesen und und er habe sich nicht unter seiner Geschäftsadresse aufgehalten, die seine Vermieteradresse ist.

(LG Berlin, Urteil vom 22.2.2017, 65 S 395/16)

​* §193 BGB: Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.