Eigenbedarfskündigung von alten DDR-Mietverträgen nach BGB

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Die Bewohner einer im Juli 1990 dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg gehörenden angemieteten 3-Zimmer-Wohnung im früheren Ost-Berlin hatten eine Eigenbedarfskündigung erhalten. Der Mietvertrag war seinerzeit auf unbestimmte Zeit geschlossen worden.
Im Mietvertrag ist – in Anlehnung an die seinerzeit in Ost-Berlin noch geltende Vorschrift des § 120 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB-DDR) – bestimmt, dass das Mietverhältnis entweder durch Vereinbarung der Vertragspartner, durch Kündigung seitens des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung endet.
Zudem nahm der Mietvertrag auf die Vorschriften der §§ 120 ff. ZGB-DDR Bezug. So konnte nach § 122 Abs. 1 ZGB-DDR der Vermieter nur wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung »aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen dringend« benötigte.
Der jetzige Vermieter war später durch Kauf in das Mietverhältnis eingetreten. Da die Mieter im Hinblick auf die obige Regelung nicht ausziehen wollten, kam es zum Räumungsprozess. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Hier gab man dem Vermieter recht.
Die Eigenbedarfskündigung setze nicht voraus, dass der Vermieter die Wohnung aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen dringend benötige. Vielmehr bestimmen sich die Voraussetzungen einer solchen Eigenbedarfskündigung nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 2 EGBGB nach den Vorschriften des BGB. Damit sei die geltend gemachte Eigenbedarfskündigung anhand der Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu beurteilen. Eigenbedarf liegt daher vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötige.
BGH, Beschluss vom 13.11.2024, VIII ZR 15/23
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