Hartz IV: Private Unterhaltsverpflichtung des Empfängers darf nicht zulasten der Allgemeinheit gehen
Sozialhilfeempfänger, die sich im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung freiwillig zu unbezahlbaren Unterhaltsleistungen gegenüber dem Ex-Partner verpflichten, haben Pech. Das Sozialamt braucht darauf keine Rücksicht zu nehmen.
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