Direkt zum Inhalt

Nach erfolgter Zuweisung keine Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit

Familie & Vorsorge 2. Februar 2017
Image

© Markus Bormann / fotolia.com

Selbst wenn das frühere Familienheim im Alleineigentum eines der Ehepartner steht, kann er während der Trennungszeit nicht vom anderen die Herausgabe der Wohnung für den eigenen Bedarf verlangen. Die Zuweisung hat Vorrang. So der BGH.

Ein Paar hatte sich nach 15 Jahren Ehe getrennt. Der Mann verließ im November 2007 das gemeinsame Heim, das in seinem alleinigen Eigentum steht. Er zog in ein anderes von ihm im Jahr 2004 erworbenes Haus. Der Mann versuchte in der Folgezeit das von seiner Ehefrau und seinen Kindern noch bewohnte frühere gemeinsame Familienheim zu verkaufen. Ohne Erfolg.

Als das jüngste Kind volljährig wurde und mit der Schule fertig war, nahm er erneut Anlauf, seine Noch-Ehefrau aus dem Haus zu bekommen. Er beantragte beim Familiengericht die Herausgabe des Hauses, weil er mit seiner neuen Familie dort einziehen wollte. Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau. Während der Trennungszeit muss die Ehewohnung nicht herausgegeben werden. Nach Ansicht des Familiensenats ist das von der Frau bewohnte Familienheim immer noch als Ehewohnung zu werten. Es kommt nicht darauf an, dass beide Ehegatten in der Wohnung leben. Das Haus behalte seinen Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit.

Zwar wird das Eigentumsrecht des Mannes dadurch beschränkt. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt. Schließlich hat die Ehewohnung einvernehmlich der Familie als Lebensmittelpunkt gedient, und der Eigentümer-Ehegatte ist über die Scheidung hinaus dem anderen Ehegatten, insbesondere seinen Kindern gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet. Das Gericht wollte in diesem Fall auch keine endgültige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Mannes sehen, da es sich nur um eine vorübergehende Regelung für die Dauer der Trennungszeit handelt.

Eine Vergütung wollten ihm die obersten Familienrichter immerhin zugestehen, aber nur soweit dies der „Billigkeit“ entspricht. Alternativ darf er die Überlassung zur Deckung des Wohnbedarfs auf den sonst geschuldeten Trennungsunterhalt anrechnen.

(BGH, Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 487/15)​

​Soweit der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

Lesen Sie auch unseren Rechtstipp: Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung