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Hartz IV: Private Unterhaltsverpflichtung des Empfängers darf nicht zulasten der Allgemeinheit gehen

Familie & Vorsorge 30. Mai 2018
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Hartz IV: Private Unterhaltsverpflichtung des Empfängers darf nicht zulasten der Allgemeinheit gehen

Gerhard Seybert / stock.adobe.com

Sozialhilfeempfänger, die sich im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung freiwillig zu unbezahlbaren Unterhaltsleistungen gegenüber dem Ex-Partner verpflichten, haben Pech. Das Sozialamt braucht darauf keine Rücksicht zu nehmen.

Ein geschiedener Mann hatte gegen das Jobcenter geklagt, weil dies ihm eine ab Vollendung des 60. Lebensjahres zustehende Betriebsrente in Höhe von ca. 260 Euro monatlich bei der Ermittlung seines Hartz-IV-Anspruchs angerechnet hatte. Das sei unzulässig, so der Mann. Das Geld fließe vollständig in die Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau.

Nach der Trennung von seiner Frau hatte er nämlich mit dieser eine notarielle Vereinbarung über eine Zahlung von 1.000 Euro pro Monat geschlossen. Das hätte er nicht tun dürfen, da er aufgrund seines ohnehin geringen eigenen Einkommens gar nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Die Einnahmen des Mannes würden laut Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen schließlich selbst mit der Betriebsrente weit unter dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 1.100 Euro pro Monat liegen. Eine grundlos eingegangene Unterhaltspflicht wie die des Mannes dürfe nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen.

LSG Bremen-Niedersachsen, Urteil vom 17.4.2018, Az. L 11 AS 1373/14

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ man die Revision zum Bundessozialgericht zu. Dort wird wohl unter anderem geklärt werden, inwieweit die Behörden die Plausibilität von Unterhaltszusagen prüfen dürfen.

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