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Volljährigenunterhalt: Eltern müssen bei sinnvoller Ergänzung einer Ausbildung Studium finanzieren

Familie & Vorsorge 27. Juni 2019
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Eisenhans / stock.adobe.com

Junge Menschen, die nach einer Ausbildung studieren wollen, haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Immer vorausgesetzt, die Zweitausbildung ist eine sinnvolle Ergänzung und entspricht den Fähigkeiten des Kindes.

Eine junge Frau hatte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung gemacht und abgeschlossen. Anschließend besuchte sie die Fachoberschule und entschied sich, noch ein Fachhochschulstudium dranzuhängen. Sie beantragte BAföG-Leistungen und bekam 413 Euro monatlich. Das BAföG-Amt wendete sich wiederum an die Mutter der jungen Frau, um bei dieser das Geld zurückzufordern. Die Mutter verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.200 Euro.

Die Mutter weigerte sich zu zahlen. Begründung: Die Tochter habe schließlich schon eine abgeschlossene Ausbildung und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Zudem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe sie, die Mutter, einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.

Das nützte der Mutter wenig. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab im Wesentlichen dem BAföG-Amt recht. Die Eltern würden grundsätzlich ihren Kindern die Finanzierung einer Ausbildung schulden, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich dabei in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Entschließe sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu studieren, müsse seitens der Eltern auch ein Studium finanziert werden. Immer vorausgesetzt, dass sich die Ausbildung und das Studium inhaltlich sinnvoll ergänzen würden.

Dass die Tochter ihre Pläne geändert hatte, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, war dagegen unerheblich. Dem stünden die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen.

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 2.1.2018, Az. 4 UF 135/17)