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Vaterschaft: Verfahrenskosten tragen beide Eltern

Familie & Vorsorge 28. Juli 2025
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Vaterschaft. Vater hält Baby in den Händen.

Dusan Petkovic / stock.adobe.com

Möchte der Vater die Vaterschaft durch ein gerichtliches Anerkennungsverfahren feststellen lassen, kann die Mutter an den Kosten beteiligt werden.

Der vermeintliche Vater eines Kindes hatte die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen wollen, nachdem die Mutter des Kindes den Mann aufgrund bestimmter Umstände als Vater vermutet hatte. Es stand allerdings nicht fest, ob er es tatsächlich ist.

Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hatte das Amtsgericht festgestellt, dass der vermeintliche Vater auch biologisch der Vater des Kindes ist. Das Gericht legte die Verfahrenskosten jeweils hälftig der Mutter und dem nunmehr festgestellten Vater auf.

Doch die Mutter wollte sich nicht an den Kosten beteiligen. Schließlich habe der Vater zuvor ein in Auftrag gegebenes Privatgutachten zur Vaterschaftsanerkennung akzeptiert. Außerdem sei nur er als Vater infrage gekommen, da sie zur entscheidenden Zeit nur mit ihm intim geworden sei.

Das für die Beschwerde zuständige Oberlandesgericht Frankfurt/Main hielt es jedoch nicht für gerechtfertigt, dem Vater die gesamten Kosten aufzubürden. Die Mutter hatte lediglich angegeben, in der »gesetzlichen Empfängniszeit«, also im Zeitraum vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes, nur mit dem Vater intim geworden zu sein. Das reichte dem Gericht als Argument nicht aus, um den Mann alles allein bezahlen zu lassen.

Das Gericht stellte fest, dass der Mann durchaus berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben durfte. Er habe keinerlei Einblick in die Lebensverhältnisse der Mutter während der Empfängniszeit gehabt, da die beiden keine Beziehung hatten und auch nicht zusammenlebten. So habe es ihm an der Möglichkeit gefehlt, abzuschätzen, ob die Mutter möglicherweise auch noch mit anderen Männern verkehren konnte.

Auch der durchgeführte, außergerichtliche Vaterschaftstest ändere daran nichts. Angesichts der hohen Anforderungen an die Genauigkeit eines Abstammungsgutachtens sei es völlig nachvollziehbar, sich nur auf eine gerichtliche Klärung verlassen zu wollen. Der Vater habe es insoweit auf das Anerkennungsverfahren vor dem Amtsgericht ankommen lassen dürfen.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.1.2025, 6 WF 155/24

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