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Sozialleistungen: Alleinerziehende Mutter muss Kindsvater nennen

Familie & Vorsorge 17. Mai 2021
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luna / stock.adobe.com

Alleinerziehende Mütter, die Grundsicherung beziehen, müssen den Kindsvater nennen. Schließlich bestehen gegen diesen Unterhaltsansprüche. Bei Verweigerung der Namensnennung droht die Kürzung der Sozialleistungen für das Kind.

Eine alleinerziehende Mutter eines Jungen hatte Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt. Das Jobcenter wies sie darauf hin, dass der Kindsvater gegenüber seinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Unterhaltszahlungen würden den Anspruch des Kindes auf Sozialleistungen mindern.

Die Frau wollte den Namen des Vaters dennoch nicht nennen. Es habe sich um eine private Samenspende gehandelt. Sie habe dem Vater des Kindes zugesagt, er müsse keinen Unterhalt zahlen und sie werde seinen Namen nicht nennen. Daraufhin erhielt die Frau nur noch einen Teil der Leistungen. Das Jobcenter legte bei der Kürzung einen Unterhaltsanspruch des Kindes von € 660,- nach der Düsseldorfer Tabelle zugrunde.

Die Kürzung sei grundsätzlich zulässig, solange die Mutter den Kindsvater nicht nenne, stellte das Sozialgericht Gießen fest. Zwar habe sie das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht zu offenbaren.  Sie könne aber nicht erwarten, dass die Allgemeinheit durch steuerfinanzierte Leistungen auf die individuelle Absprache zwischen ihr und dem Vater Rücksicht nimmt.

Allerdings dürfe das Jobcenter bei der Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruchs nicht von der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle ausgehen. Diese lege ein Nettoeinkommen von € 5101,- bis € 5500,- monatlich zugrunde. Das sei "fernab jeglicher Lebenserfahrung und äußerst unwahrscheinlich". Es müsse vielmehr vom durchschnittlichen Nettoarbeitslohn eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ausgehen.

SG Gießen, Urteil vom 4.12.2020, S 29 AS 700/19