Direkt zum Inhalt

Pflegebetrug: Sozialamt darf Leistungen kürzen

Familie & Vorsorge 19. November 2016
Image

© Andrey Popov / fotolia.com

Dass das Pflegeversicherung Abrechnungsbetrügereien Tür und Tor öffnet, ist bekannt. Wer da als pflegebedürftiger Patient mitmacht, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Aber auch mit Kürzungen der Sozialhilfe.

Eine 1949 geborene Frau bezieht vom Sozialamt Steglitz-Zehlendorf seit Jahren Grundsicherung im Alter. Gleichzeitig war sie Patientin eines Pflegedienstes. Mit Bescheid vom August 2016 nahm das Sozialamt sämtliche Bescheide zurück, mit denen die Frau Sozialleistungen für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 bewilligt worden waren. Ihr wurde vorgeworfen, in diesem Zeitraum am Abrechnungsbetrug des Pflegedienstes mitgewirkt und dadurch ein Einkommen aus sogenannten Kick-Back-Zahlungen zwischen 245 und 336 Euro monatlich erzielt zu haben.

Ihre finanzielle Hilfebedürftigkeit sei entsprechend verringert worden. 1.125 Euro zu viel gezahlte Sozialhilfe müsse sie nun zurückzahlen. Um diesen Betrag leisten zu können, sei die laufende Grundsicherung ab sofort um monatlich 73 Euro zu kürzen.
Zurecht, wie das Sozialgericht Berlin bestätigte. Wie sich herausstellte, hatten die beschlagnahmten Kassenbücher des Pflegedienstes bewiesen, dass die Frau über die Jahre vom Pflegedienst Zahlungen in Höhe von 12.064 Euro erhalten hatte. Hinzu kam, dass die Frau Nachweise über tägliche Pflege unterschrieben hatte, obwohl sie überhaupt nicht gepflegt worden war.

Im Übrigen müsse das Verhalten von Sozialhilfeempfängern unmittelbare Konsequenzen haben, um Wiederholungsfälle zu verhindern. Das Vorgehen diene dem Schutze des Sozialversicherungssystems und der Gesamtheit der Steuerzahler.

(SG Berlin, Beschluss vom 26.10.2016, Az. S 145 SO 1411/16 ER)