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Kindesunterhalt: Keine Kostenbeteiligung des Vaters an den Hortkosten bei berufstätiger Mutter

Familie & Vorsorge 25. Juni 2020
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Marco2811 / stock.adobe.com

Bei getrenntlebenden Eltern muss sich der Vater an zusätzlichen Kinderbetreuungskosten nur beteiligen, wenn das Pädagogische der Betreuung im Vordergrund steht. Geht es hauptsächlich um die Berufstätigkeit der Mutter, besteht kein Anspruch.

Die Mutter von zwei minderjährigen schulpflichtigen Kindern verlangte vom Kindesvater die hälftige Beteiligung an den Hortkosten als sogenannten Mehrbedarf. Die Kinder leben bei der Mutter und besuchen nachmittags seit der Einschulung einen Schülerhort, damit die Mutter arbeiten kann.

Das zuständige Amtsgericht Pforzheim entschied gegen die Kindesmutter. Die Hortkosten seien unterhaltsrechtlich als berufsbedingte Aufwendungen der Kindesmutter einzuordnen und stellten keinen Mehrbedarf der Kinder dar. Die Kosten der Fremdbetreuung seien nur dann als Mehrbedarf der Kinder zu werten, wenn die damit erzieherische Zwecke verfolgt würden. Dieser Zweck müsse im Vordergrund stehen, wie zum Beispiel bei einer Betreuung im Kindergarten. Wenn der Besuch eines Schülerhorts pädagogisch besonders veranlasst sei, sodass die pädagogischen Ziele im Vordergrund stehen und der entstehende Freiraum des betreuenden Elternteils nur ein Nebeneffekt mit untergeordneter Bedeutung ist, würden die Kosten somit einen Mehrbedarf rechtfertigen. Hier hatten die Kinder jedoch den Hort besucht, um die die Berufstätigkeit der Mutter zu ermöglichen.

AG Pforzheim, Beschluss vom 22.2.2019, 3 F 160/18