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Einschränkung der Mediennutzung eines Kindes durch das Familiengericht nur bei konkreter Schädigungsgefahr

Familie & Vorsorge 4. Juli 2019
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JenkoAtaman / stock.adobe.com

Bei der Internetnutzung durch Kinder scheiden sich die Geister. Unter Umständen auch die der Eltern. Eine Reglementierung durch das Familiengericht kommt aber nur infrage, wenn sicher ist, dass das Kind dadurch Schaden nehmen kann.

Ein getrennt lebendes Ehepaar stritt sich über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame neun Jahre alte Tochter. Dem Vater missfiel, dass die Tochter freien Zugang zum Internet über Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte. Um dies zu verhindern, wollte er beim Familiengericht erreichen, dass das Kind bei ihm leben sollte. Ohne Erfolg.

Das OLG Frankfurt entschied, dass positiv festgestellt werden müsse, „dass bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadensnachteils des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertigt eine eingreifende Maßnahme nicht“.  Im Ergebnis stellten die Familienrichter fest: „Allein der Besitz eines Smartphones, Tabletts, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigt ... nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Dazu müssen im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben.“

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.6.2018, Az. 2 UF 41/18