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Ehemann hat keinen Anspruch auf Herausgabe befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau

Familie & Vorsorge 16. Juli 2016
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Ehemann hat keinen Anspruch auf Herausgabe befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau

© vchalup / fotolia.com

Haben sich Eheleute zu einer Konservierung befruchteter Eizellen entschieden, kann der verwitwete Ehemann diese nicht von der aufbewahrenden Klinik herausverlangen. Das verstößt gegen den Klinikvertrag und das Embryonenschutzgesetz.

Ein Witwer hatte die Klinik verklagt, die befruchtete eingefrorene Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau im sogenannten 2-PN-Stadium (Vorkernstadium) lagert. Er verlangte deren Herausgabe, hilfsweise die Herausgabe der Embryonen, soweit schon welche entstanden sein sollten. Er wolle seinen Kinderwunsch mit seiner neuen Ehefrau erfüllen.

Die Klinik lehnte ab. Man berief sich auf die seinerzeit geschlossenen "Vertrag über die Kryokonservierung und nachfolgende Behandlung von Eizellen im 2-PN-Stadium sowie deren Verwahrung". Danach sollte eine Herausgabe der Eizellen nur an das Ehepaar gemeinsam erfolgen.

In einer gesonderten Erklärung, die der Mann und seine Ehefrau zusätzlich unterzeichnet hatten, heißt es: „Eine Aufbewahrung eingefrorener Eizellen im Vorkernstadium über den Tod eines Partners hinaus ist nicht möglich ist. Embryonen, deren geplanter Transfer nicht stattfinden kann, sind nach Anrufen der Ethikkommission einzufrieren. Sollte ein Paar verstorben sein bzw. anderweitige Komplikationen auftreten, kann ein verbindliches Votum der Ärztekammer über weitere Maßnahmen bestimmen."

Des Weiteren begründete die Klinik die Ablehnung mit dem Embryonenschutzgesetz, das einer Herausgabe entgegenstünde.

Die Herausgabeklage wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe in zweiter Instanz abgewiesen. Es bestünden keine vertragliche Ansprüche nach Versterben der Ehefrau. Der Vertrag sehe ausdrücklich nur eine Herausgabe an beide Ehepartner vor, was nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr möglich sei. Selbst wenn wie hier eine Herausgabe dem erklärten Willen der verstorbenen Ehefrau entsprochen habe, ändere das nichts. Zudem verbiete das Embryonenschutzgesetz eine sogenannte gespaltene Mutterschaft.

Soweit der Mann hilfsweise möglicherweise schon entstandene Embryonen herausverlangt hatte, verwies das Gericht ihn auf die gemeinsam unterzeichnete Erklärung, ein Votum der Ärztekammer über weitere Maßnahmen einzuholen. Eigentumsansprüche des Mannes scheiterten außerdem schon daran, dass der menschliche Embryo wie jeder andere menschliche Körper nicht das Eigentum eines anderen sein könnten.

(LG Karlsruhe, Urteil vom 17.6.2016, Az. 14 U 165/15)