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Aufsichtspflicht: Eltern dürfen bei Reitveranstaltung Kleinkind nicht aus den Augen lassen

Familie & Vorsorge 7. Mai 2021
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Superingo / stock.adobe.com

Kleinkinder müssen oft vor sich selbst geschützt werden. Eltern, die das nicht ausreichend beachten, machen sich dem eigenen Kind gegenüber wegen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht haftbar, wenn das Kind deshalb zu Schaden kommt.

Im Sommer 2014 kletterte ein unbeaufsichtigtes dreijähriges Kind während eines Reitturniers in einen Pferdeanhänger, um das darin befindliche Pferd zu füttern. Dort wurde das Kind von einem Huf des Pferdes getroffen und verletzte sich. Der Anhänger stand aufgrund der herrschenden großen Hitze offen.

Die Halterin des Pferdes, deren Haftpflichtversicherung und der Betreiber des Reitturniers sollten Schadensersatz leisten. Die Pferdehalterin und deren Haftpflichtversicherung waren jedoch der Meinung, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten und klagten gegen die Eltern auf Freistellung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen ihres Kindes. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Hie gab man den Klägern recht.

Diese hätten keine Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass das Kind in den Pferdeanhänger gelangt. Sie  hätten auf eine entsprechende Beaufsichtigung von Kleinkindern vertrauen dürfen.

Die Eltern müssten hier vielmehr gegenüber ihrem Kind wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht haften. Die Gefahr sei  vorhersehbar gewesen. Die Eltern seien daher verpflichtet gewesen, ihr Kind unmittelbar bei sich zu halten, um auch ein Entfernen um nur wenige Meter zu verhindern. Die Tierhalterhaftung trete dahinter zurück.

BGH, Urteil vom 19.1.2021, VI ZR 210/18