Wann Wartungskosten für Rauchwarnmelder nicht umgelegt werden können
Grundsätzlich dürfen die Wartungskosten für Rauchwarnmelder im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Allerdings nicht vollkommen kommentarlos, wenn der Mietvertrag hierzu nichts regelt.
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