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Verstoß gegen Mietpreisbremsen-Verordnung: Mieter hat Anspruch auf Rückzahlung

Mieten & Wohnen 12. August 2022
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bluedesign / stock.adobe.com

Verstößt ein Vermieter, dessen Wohnung im Geltungsbereich der Mietpreisbremse liegt, gegen die vorgeschriebene Mietendeckelung, kann es für ihn teuer werden, wenn der Mieter zu viel gezahlte Miete zurückverlangt.

Ein Mieterpaar hatte Ende des Jahres 2019 eine 69 m2 große 3-Zimmer-Wohnung in München angemietet. Die Wohnung befindet sich in einem Anfang des 20. Jahrhunderts erbauten Wohnblock. Sie verfügt über ein modernisiertes Bad und einen Parkettboden. Einen Balkon oder eine Terrasse gibt es nicht. Die vertraglich vereinbarte Miete betrug € 1.171,– plus Vorauszahlungen für Heizung, Warmwasser und Betriebskosten in Höhe von insgesamt € 130,– monatlich. Die Mieter meinten aber nun, die vereinbarte Miete liege erheblich über dem Mietspiegel der Stadt München, also mehr als die zulässigen 10 %, und verstoße somit gegen die Mietpreisbremsenverordnung der Stadt. Sie forderten die Vermieter daher mehrfach dazu auf, die Miete zu verringern und überbezahlte Miete zurückzuerstatten.

Die Vermieter hielten die Miete für angemessen. Sie trugen unter anderem vor, dass schon der Vormieter bereits 2016 einen Vertrag mit einer Kaltmiete von € 1.105,– unterzeichnet hatte. Außerdem habe der Münchner Mietspiegel »nichts mit der Realität der Münchner Mieten zu tun«. Diese Ansicht nützte den Vermietern vor Gericht allerdings nichts.

Das zuständige Amtsgericht gab den Mietern recht. Die mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den Mietzins € 1.171,– sei um € 274,62 überhöht. Darüber hinaus legte das Gericht fest, dass auch die in der Zukunft zu zahlende Miete verringert werden muss.

AG München, Urteil vom 23.6.2021 453 C 22593/20