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Booking.com: Ist »Buchung abschließen« gleichzusetzen mit einer Zahlungspflicht?

Sport & Freizeit 15. August 2022
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prima91 / stock.adobe.com

Für einen Verbraucher muss bei Online-Bestellungen allein aufgrund der Formulierung auf der Schaltfläche klar sein, dass er durch das Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Das gilt auch für Online-Hotelbuchungen.

Ein Kunde wollte über Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel reservieren. Dazu klickte er auf die Schaltfläche »Ich reserviere«. Dann gab er seine persönlichen Daten und die Namen der Mitreisenden ein und klickte auf die Schaltfläche »Buchung abschließen«.

Als zum gebuchten Termin niemand im Hotel erschien, wurden ihm Stornierungskosten in Höhe von € 2.240,– in Rechnung gestellt. Weil er nicht zahlte, klagte der Hotelbetreiber die Summe ein.

Gestritten wurde um die Frage, ob die Beschriftung auf der Schaltfläche der Homepage von Booking.com mit »Buchung abschließen« den Anforderungen des EU-Rechts zum Verbraucherschutz erfüllt. Danach kommt ein Online-Vertrag mit einem Verbraucher nur zustande, wenn auf der Schaltfläche steht »zahlungspflichtig bestellen«. Oder eine andere, ebenso eindeutige Formulierung. Diese Regelung findet auch auf den Abschluss von Beherbergungsverträgen Anwendung (z.B. bei Online-Hotelbuchungen).

Problem: Verbraucher verbinden den Begriff »Buchung« nicht zwangsläufig damit, dass sie sich zur Zahlung von Entgelt verpflichten. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet »buchen« häufig nur »unentgeltlich vorbestellen« bzw. reservieren.

Das zuständige Amtsgericht fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach, ob der Vertragsschluss ausschließlich von den Worten auf der Schaltfläche abhänge oder ob Gerichte auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs berücksichtigen müssten.

Der EuGH schickte folgende Antwort: Damit ein Vertrag zustande kommt, muss für den Verbraucher bei Online-Bestellungen allein aufgrund der Formulierung auf der Schaltfläche klar sein, dass er durch das Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Das gilt auch für Online-Hotelbuchungen.

Das Amtsgericht muss nun klären, wie im deutschen Sprachraum der Begriff »Buchung« verstanden wird. Hier gilt:

  • Verbindet der durchschnittlich informierte, aufmerksame Verbraucher das Wort »Buchung« automatisch mit einer Zahlungspflicht, ist der Vertrag zustande gekommen.

  • Ist hingegen der Ausdruck »Buchung abschließen« mehrdeutig, entspricht die Schaltfläche von Booking.com nicht den Anforderungen der EU-Richtlinie.

EuGH, Urteil vom 7.4.2022, C-249/21