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Restguthaben muss gebührenfrei zurückgezahlt werden

Sport & Freizeit 22. August 2025
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Freunde tanzen auf Festival

leszekglasner / stock.adobe.com

Jeder Festivalbesucher kann mittlerweile die Cachless-Armbänder, die auf dem Gelände als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gebühr für die Rücküberweisung des Restguthaben ist jedoch rechtswidrig.

Von Festivals oder anderen Großveranstaltungen nicht mehr wegzudenken sind sogenannte »Cashless«-Armbänder. Hierbei laden die Besucher Guthaben auf einen Chip am Festivalbändchen. Damit können Sie bargeldlos auf dem Veranstaltungsgelände Essen, Trinken oder Fanartikel bezahlen. Das Restguthaben auf den Armbändern wurde von den Veranstaltern des Festivals Airbeat One in Mecklenburg-Vorpommern 2019 jedoch nur gegen eine Gebühr in Höhe von € 2,50 an die Besucher zurückgezahlt. 

Das monierte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Er wollte mit seiner Klage erreichen, dass die entsprechende AGB-Klausel für rechtswidrig erklärt wird. Wenn es nur um einen so geringen Betrag gehe, seien manche Besucher »zu bequem«, den Betrag selbst einzufordern. Dann profitiere der Veranstalter von einer an sich rechtswidrigen Gebühr. Der Festival-Veranstalter müsse die Gebühr deshalb an alle Nutzer zurückzahlen.

Die Klausel ist rechtswidrig, bestätigte der Bundesgerichtshof. Veranstalter dürfen keine Gebühren verlangen, wenn Verbraucher Geld von Bezahlarmbändern auf ihr Konto rücküberweisen wollen. Eine solche Rücküberweisung von Restbeträgen muss kostenlos erfolgen (z.B. von Getränkebudgets bei einem Festival). Denn mit der Auszahlung des Restguthabens erfüllt der Veranstalter seine eigene, vertragliche Verpflichtung, den Nutzern ihr Geld zurückzuzahlen.

Der Forderung der Verbraucherschützer, den Veranstalter zur Rückzahlung an alle Betroffenen zu verpflichten, kam der BGH nicht nach. Verbände können einen solchen Anspruch nur in einigen, besonderen Fällen geltend machen.

BGH, Urteil vom 11.9.2024, I ZR 168/23

§
Verbraucherverbände können erst seit Oktober 2023 Leistungen wie Schadensersatz oder Rückzahlungen für Verbraucher per Sammelklage direkt durchsetzen (sog. »Abhilfeklage«). Mit der neuen Abhilfeklage können Verbraucherverbände für Verbraucher erstmals direkt auf Leistung klagen - dies war vorher, wie im Fall gesehen, nicht möglich. Dabei werden gleichartige zivilrechtliche Ansprüche für eine Vielzahl von Verbrauchern gegen Unternehmer durchgesetzt, ohne dass einzeln geklagt werden muss. Die Schwelle für eine Klageberechtigung liegt bei mindestens 50 betroffenen Verbrauchern.