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Wirksames Testament darf auf unwirksames Testament Bezug nehmen

Erben & Schenken 3. April 2019
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Butch / stock.adobe.com

Ein eigenhändiges Testament zu schreiben kann sehr aufwendig sein. Deshalb nehmen Erblasser zur Erläuterung ihres letzten Willens schon mal Bezug auf andere unwirksam verfasste letztwillige Verfügungen. Das ist grundsätzlich unschädlich.

Eine 2015 verstorbene Erblasserin hatte im Jahr 2012 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament verfasst. Als Erben setzte sie „mildtätige Organisationen“ ein, ohne diese konkret zu benennen. Stattdessen verwies sie auf ein Testament aus dem Jahr 2008. Diese Verfügung enthielt eine Liste als Anlage, aus denen sich die mildtätigen Organisationen ergaben. Die Verfügung aus dem Jahr 2008 war allerdings kein wirksames Testament. Sie war nicht unterschrieben, die angehängte Liste ebenfalls nicht.

Das Nachlassgericht lehnte deshalb eine wirksame Erbeinsetzung ab. Die in der Liste genannten Organisationen wehrten sich dagegen. Mit Erfolg. Das Kammergericht Berlin urteilte, die Erblasserin habe die in ihrer als Anlage zum Testament aus dem Jahr 2008 erwähnten Liste genannten mildtätigen Organisationen wirksam als Erben eingesetzt. Dass das Testament und die Liste allein betrachtet kein wirksames Testament darstellen würden, sei unerheblich. Die Liste diene allein der Auslegung des formwirksamen Testaments aus dem Jahr 2012. Deshalb reiche es hier aus, dass das verweisende Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich ist.

KG Berlin, Beschluss vom 13.12.2017, 26 W 45/16

Besser ist es, wenn Sie den oder die Wunscherben im eigentlichen Testament konkret mit Namen benennen. Denn nicht immer ist sicher, dass Ihr letzter Wille so verständnisvoll ausgelegt wird.