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Nottestament: Drei neutrale Zeugen müssen es sein

Erben & Schenken 18. September 2017
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Nottestament: Drei neutrale Zeugen müssen es sein

Photographee.eu / adobe.stock.com

In Fällen unmittelbarer Todesgefahr kann ein schreibunfähiger Sterbender ein Nottestament, das „Drei-Zeugen-Testament“, machen. Keiner der Zeugen darf aber Nutznießer des Letzten Willens des Erblassers sein. Auch nicht entfernt.

Ein 84-jähriger Kölner war in den letzten Stunden vor seinem Tod im Krankenhaus von vier Personen am Sterbebett umgeben. Ein Testament hatte er bis dahin nicht gemacht. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen des Mannes die Lebensgefährtin Alleinerbin werden sollte. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr, es selbst zu unterschreiben. Einer der Zeugen war der Sohn der Lebensgefährtin. Diese beantragte kurz nach dem Tod des Mannes einen Erbschein. Die gesetzlichen Erben, Nichten und Neffen des Verstorbenen, waren damit nicht einverstanden und gingen vor Gericht. Mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden ist. Grundsätzlich sei zwar ein „Drei-Zeugen-Testament“ zulässig. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass kein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten (§ 2250 BGB). Als Zeuge dürften allerings keine Kinder oder bestimmte andere Verwandte der begünstigten Person mitwirken. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das Nottestament somit unwirksam.

Auch die Anwesenheit einer vierten Person an sich neutralen am Sterbebett führte zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zum einen sollte die vierte anwesende Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden, sie sollte die Erklärung des Sterbenden lediglich mitanhören. Der Zeuge eines Nottestaments muss jedoch von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein. Schließlich trägt er neben den anderen Zeugen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung. Zum anderen besaß die vierte Person nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie konnte aufgrund ihrer schlechten Sprachkenntnisse gar nicht beurteilen, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Mannes entsprach.

Im Ergebnis blieben nur zwei Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig, weshalb das Testament nicht wirksam war. Es gibt im deutschen Erbrecht kein Zweipersonentestament.

(OLG Köln, Beschluss vom 5.7.2017, Az. 2 Wx 86/17)

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