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Quarantäne-Verordnung: Kein Schmerzensgeld für Reiserückkehrer aus Risikogebiet

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 25. Mai 2022
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fotohansel / stock.adobe.com

Der Amtshaftungsanspruch eines Ehepaars, wegen einer Quarantäne nach Rückreise aus einem Risikogebiet ein Schmerzensgeld vom Land Hessen zu bekommen, besteht nicht. Die Quarantäne-Verordnung war rechtmäßig, die Quarantäne verhältnismäßig.

Ein Ehepaar war am 9.2.2021 mit dem Flugzeug von Heraklion über Athen nach Frankfurt zurückgeflogen. Griechenland war zu dieser Zeit als sogenanntes »Risikogebiet« eingestuft. Unmittelbar nach ihrer Einreise machten beide einen PCR-Test, der negativ ausfiel. Die Frau befand sich sechs Tage in Quarantäne und beendete diese vorzeitig nach Durchführung eines negativen Antigenschnelltests. Der Mann blieb die vollen zehn Tage in häuslicher Isolation.

Das Ehepaar verlangte vom Land Hessen Schmerzensgeld wegen der verhängten Quarantäne. Die Frau forderte mindestens € 1.250,–; der Mann mindestens € 2.500,–. Sie argumentierten, das Land Hessen habe amtspflichtwidrig gehandelt, als es die Corona-Quarantäne-Verordnung erließ. Sie machten geltend, an »Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung, Depression, Reizbarkeit, Existenzängsten und der vereinsamten Situation« gelitten zu haben.

Das Landgericht Frankfurt/Main verneinte den Amtshaftungsanspruch. Das Ehepaar bekommt kein Schmerzensgeld wegen Quarantäne. Die Absonderung von Personen, die von einem Risikogebiet nach Deutschland zurückreisen, ist auf Grundlage der Quarantäne-Verordnung des Landes Hessen vom 26.12.2020 rechtmäßig.

Das Virus SARS-CoV-2 ist ein Krankheitserreger, der zur Lungenkrankheit COVID-19 führen kann. Dies rechtfertigt grundsätzlich die Quarantäne von ansteckungsverdächtigen Reiserückkehrern als Schutzmaßnahme. Zumal dem Ehepaar bereits vor Reisebeginn bekannt war, dass es sich nach Wiedereinreise aus einem internationalen Risikogebiet in Absonderung zu begeben hat.

Dem steht der negative PCR-Test am Tag der Einreise nicht entgegen. Denn es sind die Inkubationszeiten mit zu bedenken (z.B. Ansteckung erst während des Fluges).

Die Quarantäne war verhältnismäßig und zumutbar. Dem Freiheitsinteresse des Ehepaars stehen die Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und dem öffentlichen Gesundheitssystem gegenüber. Die Absonderung war deshalb nach ihrer Art, Dauer und Intensität kein schwerwiegender Eingriff in ihre Freiheitsrechte. Zumal das Ehepaar sie in den eigenen vier Wänden absolvieren konnte.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2021, 2-04 O 165/21