Rücktritt vom Kaufvertrag: BGH stärkt Verbraucherrechte
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Rücktritt vom Kaufvertrag: Worum ging es in dem Fall?
Eine Verbraucherin kaufte im Jahr 2019 nach einem Haustürgeschäft ein angeblich hochwertiges Faksimile-Buch für rund 16.000 Euro. Gleichzeitig wurde ihr ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises vermittelt. Nachdem sie das Buch erhalten hatte, kamen Zweifel an dessen tatsächlicher Qualität auf.
Nach ihrer Auffassung handelte es sich nicht um das versprochene aufwendig gefertigte und besonders wertvolle Faksimile, sondern lediglich um einen einfachen Nachdruck. Der tatsächliche Wert des Buches habe deshalb in einem erheblichen Missverhältnis zum Kaufpreis gestanden. Die Käuferin verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und bot die Rückgabe des Buches an. Ihr Anwalt berief sich dabei unter anderem auf Sittenwidrigkeit, Anfechtung, arglistige Täuschung und Widerruf. Das Wort „Rücktritt“ verwendete er jedoch nicht.
Während das Landgericht der Klägerin zunächst Recht gab, wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage später ab. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
BGH: Auch ohne das Wort „Rücktritt“ kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag vorliegen
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte einen wichtigen Grundsatz klar: Für die Auslegung einer Erklärung kommt es nicht allein auf die verwendeten Worte an. Entscheidend ist vielmehr, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen muss.
Im vorliegenden Fall verlangte die Käuferin die Rückzahlung des Kaufpreises und bot gleichzeitig die Rückgabe des Buches an. Für einen verständigen Empfänger sei damit erkennbar gewesen, dass sie den Vertrag vollständig rückabwickeln wollte. Nach Ansicht des BGH kann darin ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegen, selbst wenn der Begriff ausdrücklich nicht verwendet wird. Dies gilt sogar dann, wenn die Erklärung von einem Rechtsanwalt verfasst wurde.
Für Verbraucher bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Wer klar zum Ausdruck bringt, dass er die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten möchte, muss nicht zwangsläufig die juristisch korrekte Fachsprache verwenden.
Zugleich machte der BGH deutlich, dass die Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit des Vertrags noch nicht abschließend geklärt ist. Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem objektiven Wert der vertraglich geschuldeten Leistung ein besonders grobes Missverhältnis bestand.
Fazit: Warum die Entscheidung für Verbraucher wichtig ist
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte nicht allein auf einzelne Begriffe schauen dürfen. Für die Wirksamkeit eines Rücktritts vom Kaufvertrag kommt es vor allem darauf an, welchen Inhalt eine Erklärung objektiv hat. Wer eindeutig die Rückabwicklung eines Vertrags verlangt, kann sich unter Umständen auch dann auf einen wirksamen Rücktritt berufen, wenn das Wort „Rücktritt“ überhaupt nicht vorkommt.
Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil, wie wichtig die genaue Prüfung von Verträgen und Kaufangeboten ist. Gerade bei Haustürgeschäften oder besonders hochpreisigen Käufen sollten Verbraucher die Vertragsbedingungen sorgfältig prüfen. Ebenso macht die Entscheidung deutlich, dass die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Sittenwidrigkeit nur unter engen Voraussetzungen angenommen wird. Ob ein Vertrag wirksam oder sogar nichtig ist, kann daher erhebliche finanzielle Folgen haben.
BGH, Urteil vom 11.2.2026, VIII ZR 37/24