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Rücktritt vom Kaufvertrag: BGH stärkt Verbraucherrechte

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 15. Juli 2026
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Stabel mit Büchern. Das oberste Buch ist aufgeschlagen.

Harry / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert

Wer einen Kaufvertrag rückgängig machen möchte, muss nicht zwingend die juristisch korrekte Bezeichnung verwenden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Erklärung objektiv zu verstehen ist. Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern bei der Vertragsrückabwicklung.

Rücktritt vom Kaufvertrag: Worum ging es in dem Fall?

Eine Verbraucherin kaufte im Jahr 2019 nach einem Haustürgeschäft ein angeblich hochwertiges Faksimile-Buch für rund 16.000 Euro. Gleichzeitig wurde ihr ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises vermittelt. Nachdem sie das Buch erhalten hatte, kamen Zweifel an dessen tatsächlicher Qualität auf.

Nach ihrer Auffassung handelte es sich nicht um das versprochene aufwendig gefertigte und besonders wertvolle Faksimile, sondern lediglich um einen einfachen Nachdruck. Der tatsächliche Wert des Buches habe deshalb in einem erheblichen Missverhältnis zum Kaufpreis gestanden. Die Käuferin verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und bot die Rückgabe des Buches an. Ihr Anwalt berief sich dabei unter anderem auf Sittenwidrigkeit, Anfechtung, arglistige Täuschung und Widerruf. Das Wort „Rücktritt“ verwendete er jedoch nicht.

Während das Landgericht der Klägerin zunächst Recht gab, wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage später ab. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. 

BGH: Auch ohne das Wort „Rücktritt“ kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag vorliegen

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte einen wichtigen Grundsatz klar: Für die Auslegung einer Erklärung kommt es nicht allein auf die verwendeten Worte an. Entscheidend ist vielmehr, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen muss. 

Im vorliegenden Fall verlangte die Käuferin die Rückzahlung des Kaufpreises und bot gleichzeitig die Rückgabe des Buches an. Für einen verständigen Empfänger sei damit erkennbar gewesen, dass sie den Vertrag vollständig rückabwickeln wollte. Nach Ansicht des BGH kann darin ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegen, selbst wenn der Begriff ausdrücklich nicht verwendet wird. Dies gilt sogar dann, wenn die Erklärung von einem Rechtsanwalt verfasst wurde.

Für Verbraucher bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Wer klar zum Ausdruck bringt, dass er die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten möchte, muss nicht zwangsläufig die juristisch korrekte Fachsprache verwenden.

Zugleich machte der BGH deutlich, dass die Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit des Vertrags noch nicht abschließend geklärt ist. Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem objektiven Wert der vertraglich geschuldeten Leistung ein besonders grobes Missverhältnis bestand. 

Fazit: Warum die Entscheidung für Verbraucher wichtig ist

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte nicht allein auf einzelne Begriffe schauen dürfen. Für die Wirksamkeit eines Rücktritts vom Kaufvertrag kommt es vor allem darauf an, welchen Inhalt eine Erklärung objektiv hat. Wer eindeutig die Rückabwicklung eines Vertrags verlangt, kann sich unter Umständen auch dann auf einen wirksamen Rücktritt berufen, wenn das Wort „Rücktritt“ überhaupt nicht vorkommt.

Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil, wie wichtig die genaue Prüfung von Verträgen und Kaufangeboten ist. Gerade bei Haustürgeschäften oder besonders hochpreisigen Käufen sollten Verbraucher die Vertragsbedingungen sorgfältig prüfen. Ebenso macht die Entscheidung deutlich, dass die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Sittenwidrigkeit nur unter engen Voraussetzungen angenommen wird. Ob ein Vertrag wirksam oder sogar nichtig ist, kann daher erhebliche finanzielle Folgen haben. 

BGH, Urteil vom 11.2.2026, VIII ZR 37/24

Tipp
Die Nichtigkeit eines Vertrags sollte möglichst immer vermieden werden, denn sie kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Unsicherheiten führen. Auch Privatpersonen benötigen jedoch immer wieder rechtssichere Kaufverträge, beispielsweise beim Verkauf eines Autos, eines Hundes oder eines Pferdes. Smartlaw unterstützt Sie dabei mit individualisierbaren Kaufverträgen, die auf die jeweilige Situation zugeschnitten sind und dabei helfen können, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. So schaffen Sie von Anfang an klare Regelungen und sorgen für mehr Rechtssicherheit bei privaten Verkaufsgeschäften.