Ihre Rechte als Flugreisender

Reisen & Urlaub 9. Juni 2016

Verspätete, überbuchte oder annullierte Flüge gehören zum Flugalltag ebenso wie Ärger mit verlorenem Gepäck. Wenn Sie sich als Flugreisender damit nicht abfinden wollen, verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, wie Sie im Fall des Falles Ihre Rechte geltend machen und Ihr Geld zurückbekommen.

I. Reisezeit – Wartezeit

Verspätete, überbuchte oder annullierte Flüge gehören zum Flughafenalltag ebenso wie Ärger mit beschädigtem oder verlorenem Gepäck. Die Fluggesellschaften informieren meist nur zögerlich über Fluggastrechte und versuchen, mit falschen Argumenten die Ausgleichszahlungen zu verhindern.

Wenn Sie sich als Flugreisender damit nicht abfinden wollen, verschaffen Sie sich anhand dieses Beitrags einen Überblick und damit bessere Chancen, Ihr Geld im Fall des Falles zurückzubekommen.

Haben Sie im Rahmen einer Pauschalreise Ärger mit dem Flug, ist grundsätzlich der Reiseveranstalter der richtige Ansprechpartner für Ihre Reklamation.

II. Von der Buchung bis zum Einchecken

2.1. Wenn es um den Vertragsschluss geht

Sie können einen Flug im Reisebüro oder direkt bei der Fluggesellschaft buchen. Allerdings müssen Sie dabei immer einen Namen angeben. Wer ein Ticket auf den Platzhalter noch unbekannt bucht, schließt keinen Beförderungsvertrag ab (BGH, Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, NJW 2013 S. 598).

Auch telefonisch oder über Internet sind Buchungen möglich. Wer telefonisch bucht, muss die Reiseunterlagen sorgfältig prüfen, wenn er sie abholt. Wird ein Buchungsfehler erst am Abreisetag entdeckt (z.B. ein falscher Abflugort), bleiben Sie auf Ihrem Schaden sitzen (AG München, Urteil vom 12.4.2013, 233 C 1004/13 ). Auch das Risiko, am Telefon falsch verstanden zu werden (z.B. sprechen Sie besonders undeutlich, sodass ein Flug nach Bordeaux statt nach Porto gebucht wird), tragen Sie als Kunde (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 16.3.2012, 12 C 3263/11 ).

Ein telefonisch oder online abgeschlossener Flugbeförderungsvertrag wird aber erst wirksam, wenn Ihnen eine Buchungsbestätigung übermittelt wird. Die Erklärung Die Buchung wurde erfolgreich durchgeführt. Sie erhalten in Kürze eine Buchungsbestätigung reicht dazu nicht aus (AG Düsseldorf, Urteil vom 15.2.2008, 41 C 15035/07 ). Einen Flugschein benötigen Sie hingegen nicht.

Eine Fluggesellschaft darf die Korrespondenzsprache nach der Buchung ohne vorherigen deutlichen Hinweis nicht von Deutsch zu Englisch wechseln. Bietet die Fluggesellschaft die Online-Buchung in deutscher Sprache an, müssen auch die Buchungsbestätigung und sämtliche Fluginformationen in Deutsch versendet werden (LG Essen, Urteil vom 31.5.2012, 44 O 77/10 ).

Tipp

In den Reisebedingungen der Anbieter sind häufig wichtige Informationen versteckt, die Sie kennen sollten, ehe Sie den Flug buchen. Bei Buchungen per Internet dokumentieren Sie den Vertragsschluss am besten, indem Sie die wichtigen Reiseunterlagen, die E-Mail-Korrespondenz und insbesondere das Kleingedruckte ausdrucken.

Wer im Internet einen Flug bucht, trägt das Risiko der Falschbuchung durch Verklicken selbst. Buchen Sie demnach versehentlich einen Flug nach San José in Costa Rica statt in den USA, bleiben Sie auf den Umbuchungskosten sitzen (LG München I, Urteil vom 17.6.2008, 34 O 1300/08, RRa 2009 S. 27).

Haben Sie den Flug telefonisch oder online gebucht, gilt dies als Fernabsatzvertrag. Aber: Das gesetzliche Widerrufsrecht entfällt hier ausnahmsweise (§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB). Der Vertragsschluss lässt sich also nicht widerrufen.

Sie können einen Inlandsflug jedoch jederzeit ohne Angabe von Gründen stornieren. Den Flugpreis schulden Sie der Airline trotzdem. Konnte Ihr Platz aber weiterverkauft werden, wird dies angerechnet. Stornokosten fallen in der Regel auch noch an. Insbesondere bei Flügen mit Sondertarifen darf die Rücktrittsmöglichkeit im Kleingedruckten ausgeschlossen werden oder von hohen Stornogebühren abhängig gemacht werden.

Tipp

Egal aus welchem Grund Sie einen Flug nicht antreten (z.B. Stornierung, Flugausfall), bereits bezahlte Flughafensteuer und Sicherheitsgebühren können Sie aber in jedem Fall zurückverlangen.

Anders als bei einer Pauschalreise können Sie einen Beförderungsvertrag auch nicht wegen höherer Gewalt kündigen, etwa wenn Sie wegen einer Naturkatastrophe oder Epidemie nicht mehr an Ihrem ursprünglichen Reiseziel festhalten wollen. Kann die Fluggesellschaft Sie ohne Störungen ins Zielgebiet bringen, müssen Sie Ihr Ticket bezahlen. Anders nur, wenn der Flieger am Boden bleibt, etwa weil der Zielflughafen gesperrt ist.

2.2. Wenn es um Preise und ums Bezahlen geht

Informieren Sie sich vor der Buchung genau, was Sie der Flug am Ende insgesamt kostet. Vergleichen Sie die Preise! Nicht immer ist ein Online-Ticket günstiger als ein Angebot des Reisebüros. Dabei gilt: Der Endpreis für ein über Internet angebotenes Ticket muss sämtliche Gebühren (z.B. Steuern, Flughafengebühr, Kerosinzuschlag) und Zusatzkosten (z.B. Bearbeitungsgebühr) beinhalten (KG, Urteil vom 4.1.2012, 24 U 90/10, MMR 2013 S. 308).

Zwar verbietet eine EU-Verordnung den Anbietern von Flugreisen Tricks beim Angebot von Ticketpreisen und unfreiwillige Zusatzleistungen wie Reiseversicherungsschutz. So ist es beispielsweise unzulässig, bei einer Online-Buchung über die anfallenden Kosten nur versteckt oder zu spät zu informieren oder den Kunden Versicherungsabschlüsse vorzugeben.

Doch die Praxis sieht noch immer anders aus. Gerade Billigairlines verteuern die über Internet als Schnäppchen angepriesenen Flüge durch Gebühren und Steuern. Verbraucherschützer versuchen im Kundeninteresse diese Praxis durch Abmahnungen und Klagen zu unterbinden.

Eine Fluggesellschaft darf die Annahme von Bargeld an Flughäfen als Zahlungsmittel ausschließen und ihre Kunden bei Online-Buchung auf eine Kartenzahlung verweisen. Doch die Buchung muss kostenlos möglich sein. Für den Kauf eines Flugtickets per Kreditkarte darf keine Zusatzgebühr verlangt werden (BGH, Urteil vom 20.5.2010, Xa ZR 68/09 S. 3570).

Üblicherweise müssen Sie den Flug im Voraus bezahlen. Das ist zulässig. Kommt es zu einer Rücklastschrift (z.B. weist Ihr Konto keine ausreichende Deckung auf), darf die Fluggesellschaft die ihr dadurch entstandenen Kosten von Ihnen zurückverlangen. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr dafür in Höhe von 50,00 € pro Buchung ist aber zu viel. Eine entsprechende Regelung in den AGB der Airline ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.9.2010, Xa ZR 40/08, NJW 2009 S. 3570).

Achten Sie auch sorgfältig auf die Voreinstellung der Online-Buchungsformulare und klicken Sie die markierten Häkchen weg, wenn Sie die angebotene Leistung nicht haben möchten (z.B. Versicherungsschutz). So dürfen beispielsweise Reisevermittler ihren Kunden bei der Online-Flugbuchung keine voreingestellte Reiserücktrittskostenversicherung unterschieben. Als Kunde müssen Sie vielmehr ein entsprechendes Angebot bewusst anklicken, um es anzunehmen (EuGH, Urteil vom 19.7.2012, C-112/11, NJW 2012 S. 2867).

Eine Fluggesellschaft darf einem Kunden nicht den Flug verweigern, wenn er am Check-in-Schalter die Kreditkarte nicht vorzeigen kann, mit der er das Ticket gezahlt hat. Eine entsprechende AGB-Klausel ist unwirksam (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 8.9.2011, 16 U 43/11 ).

2.3. Wenn es um Ihr Flugticket geht

Das elektronische Ticket ist Alltag

Das elektronische Ticket (ETIX, e-ticket) ist ein virtuelles, also papierloses Ticket. Hier buchen Sie Ihren Flug über ein Reisebüro, ein Callcenter oder per Internet und geben dabei die Nummer Ihrer Kredit- oder Miles & More-Karte an. Sie erhalten dann eine Buchungsnummer, mit der Sie das Einchecken am Check-in-Automaten oder Check-in-Schalter am Flughafen vornehmen können. Bei vielen Fluggesellschaften ist es auch möglich, schon mehrere Tage vor dem Flug online, per SMS oder MMS einzuchecken.

Übrigens: Werden Sie bei einer Online-Buchung aufgefordert, Ihre Bordkarte selbst auszudrucken, liegt darin kein Reiseantritt im Sinne der Reiseversicherungs-AGB. Folge: Die Versicherung muss eintreten, wenn Sie Ihren Flug nicht antreten können. Die Reise beginnt erst, wenn Sie sich am Flughafen einfinden, Ihr Gepäck aufgeben und Ihre selbst ausgedruckte Boardingkarte vorlegen bzw. diese von der Airline am Schalter entgegennehmen (AG Bremen, Urteil vom 4.7.2013, 10 C 508/12 ).

Sind Schnäppchenjäger vor dem Ticketverfall geschützt?

Findige Kunden nutzen bestimmte Angebote der Fluggesellschaften, um günstig zu reisen.

  • Unter Cross-Ticketing versteht man den Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten. Dadurch umgeht der Fluggast Mindestaufenthaltsfristen und spart Kosten, indem er je einen Rück- bzw. Hinflug verfallen lässt.

  • Beim Cross-Border-Selling versuchen Fluggesellschaften, Passagiere von anderen Flughäfen mit Zubringerflügen zu einem bestimmten Abflugort zu bringen. Hierzu werden Flüge mit Umsteigeverbindungen angeboten, die preiswerter sind als der Direktflug. Kunden fliegen so günstig, weil sie einen Zubringerflug mitbuchen, den sie aber nicht in Anspruch nehmen.

Dabei dürfen Airlines ihren Kunden in den AGB nicht mehr vorschreiben, in welcher Reihenfolge sie ihre Tickets nutzen.

Rückflug oder Teile von Flugscheinen sollen verfallen, wenn der Fluggast einen gebuchten Hinflug oder einen Teil eines aus mehreren Einzelflügen bestehenden Fluges nicht oder nicht in der angegebenen Reihenfolge nutzt.

Entsprechende Klauseln sind unzulässig, wenn dem Fluggast damit generell das Recht genommen wird, die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 29.4.2010, Xa ZR 5/09, NJW 2010 S. 1958). Denn so werden auch Fälle erfasst, in denen der Fluggast das Tarifsystem nicht treuwidrig ausnutzen will (z.B. hält er sich aufgrund einer veränderten Terminplanung bereits am Flughafen für den Fernflug auf). Allerdings dürfen die Fluglinien Aufschläge verlangen, wenn die Tickets anders als vorgesehen genutzt werden.

Beim Ticketverlust wird es teuer

Ist Ihr Ticket unauffindbar oder wurde es gestohlen, ist das kein Grund zur Panik. Sie bekommen Ersatz, wenn der in der Regel auch teuer ist.

  • Bei Linienflügen erhalten Sie Ersatztickets nur gegen hohe Bearbeitungsgebühren. Dies gilt auch für die Überprüfung von Buchung und Bezahlung des Originals. Häufig sind Sie auch gezwungen, ein neues Ticket zu kaufen. Die Kosten für das ursprüngliche Ticket werden Ihnen aber später erstattet – abzüglich der anfallenden Gebühren.

  • Haben Sie einen Charterflug gebucht, erhalten Sie in der Regel kurzfristig ein neues Ticket ausgestellt – meist ohne zusätzliche Gebühren. Einen Rechtsanspruch haben Sie darauf jedoch nicht.

  • Wenn Sie online eingecheckt und lediglich Ihren Bordkartenausdruck vergessen oder verloren haben, stellen Ihnen die meisten Fluglinien eine neue Bordkarte am Check-in-Automaten bzw. -Schalter aus. Auch hierfür wird in der Regel eine Gebühr fällig.

Tipp

Wenden Sie sich bei Verlust des Flugtickets entweder an die Fluglinie oder an das Reisebüro, das Ihnen das Ticket ausgestellt hat. Sind Ihre Flugdaten (z.B. Flug- und Buchungsnummer) verfügbar, kann Ihnen in den meisten Fällen ein neues Ticket ausgestellt werden.

Anders liegt der Fall, wenn Sie Ihren Flug stornieren oder nicht antreten. Hierfür darf keine Bearbeitungsgebühr verlangt werden. Entsprechende Regelungen im Kleingedruckten sind unzulässig (LG Berlin, Urteil vom 29.11.2011, 15 O 395/10 ).

2.4. Wenn es ums Gepäck geht

Sind Gewichtsgrenzen und Gebühren zulässig?

Ja. Für Handgepäck, Einzelgepäckstücke, Übergepäck und Sondergepäck (z.B. Sportgeräte) dürfen die Fluggesellschaften unterschiedliche Gewichtsgrenzen für Ihr Freigepäck festlegen. Das gilt auch für die Begrenzung der Anzahl und der Größe der Gepäckstücke.

  • Bei einigen Billigairlines ist nur das Handgepäck frei – je nach Fluglinie zwischen 6 kg und 10 kg; bei anderen Fluglinien dürfen Sie neben dem freien Handgepäck auch weitere Gepäckstücke kostenlos aufgeben. Die Gewichtsgrenzen sind hier sehr unterschiedlich und liegen meist zwischen 15 kg und 20 kg.

  • Das Handgepäck ist in der Regel auf ein Gepäckstück begrenzt. Bei einigen Billigfliegern dürfen Sie Ihre Hand- oder Aktentasche, den Laptop, Einkäufe oder die Kameraausrüstung nicht zusätzlich mitführen, sondern müssen sie im einzig zulässigen Handgepäckstück verstauen.

  • Das Handgepäck muss unter den Vordersitz oder in die Gepäckfächer passen. In der Regel gelten deshalb Höchstmaße von 55 cm × 40 cm × 20 cm.

Für die weiteren Gepäckstücke, für Übergepäck (d.h., wiegt Ihr Koffer mehr als das von der Fluggesellschaft zugelassene Höchstgewicht) oder Sondergepäck (z.B. nehmen Sie Ihr Surfbrett mit auf Reisen) dürfen Zuschläge erhoben werden. Diese sind meist sehr hoch.

Tipp

Informieren Sie sich rechtzeitig vor dem Flug, wie viele Gepäckstücke Sie mitnehmen dürfen und welche Gewichtsgrenzen gelten.

Nicht alles darf ins (Hand-)Gepäck!

Eine EU-Sicherheitsverordnung für den Luftverkehr beschränkt die Gegenstände, die Sie als Passagier in Ihr Handgepäck packen dürfen. Alles, was das Flugzeug oder die Personen an Bord gefährden könnte, ist tabu (z.B. Waffen, Munition, Sprengstoffe, Scheren, Taschenmesser). Aber auch Flüssigkeiten (z.B. Pflege- und Kosmetikartikel) dürfen derzeit nur in beschränkter Menge mitgenommen werden. Sie müssen in einem durchsichtigen, verschließbaren 1-Liter-Plastikbeutel transportiert werden. Ausnahmen für die Mitnahme von Medikamenten können sich aus ärztlichen Attesten ergeben.

Tipp

Erfragen Sie deshalb rechtzeitig vor Reisebeginn bei der Fluggesellschaft oder im Reisebüro die aktuellen Regelungen der Beschränkungen des Reisegepäcks. Über die Internetseite des Bundesinnenministeriums können Sie sich die Information für Fluggäste auch herunterladen (www.bmi.bund.de).

Führen Sie verbotene Gegenstände im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck mit, darf die Fluggesellschaft Ihre Beförderung verweigern. Wollen Sie den Flug trotzdem antreten, müssen Sie den Gegenstand zurücklassen. Die Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet, den Gegenstand bis zu Ihrer Rückkehr aufzubewahren oder zu Ihnen nach Hause zu schicken.

Beachten Sie weiter: Packen Sie in Ihren Koffer verderbliche Ware (z.B. Weinflaschen, Salami oder Olivenöl), bleiben Sie auf dem Schaden sitzen, wenn das Gepäckstück vom Zoll aus hygienischen Gründen vernichtet wird. Die Fluggesellschaft haftet dafür nicht (AG Frankfurt / Main, Urteil vom 15.1.2013, 30 C 1914/12 (32), RRa 2013 S. 117).

2.5. Als Passagier haben Sie besondere Pflichten

Seien Sie pünktlich beim Einchecken!

Kommen Sie unbedingt rechtzeitig zum Flughafen. Die Meldeschlusszeit für das Einchecken ist auf Ihrem Flugschein vermerkt. Sie beträgt in der Regel 90 Minuten, kann bei einem Inlandsflug aber auch kürzer sein. Nutzen Sie ein elektronisches Ticket, können Sie zeitsparend am Automaten, bei einigen Fluglinien sogar per Internet, SMS oder MMS einchecken.

Verspäten Sie sich und ist das Einchecken bereits abgeschlossen, verlieren Sie Ihren Beförderungsanspruch. Gleiches gilt, wenn Sie zwar rechtzeitig eingecheckt haben, jedoch zu spät am Flugsteig eintreffen – auch für einen Anschlussflug (AG Köln, Urteil vom 11.9.2007, 124 C 48/07 ).

Erreichen Sie das Gate erst, nachdem die Flugzeugtüren bereits geschlossen wurden, muss die Fluggesellschaft Sie auch nicht mehr mitnehmen. Es besteht keine Rechtspflicht, verspätete Fluggäste aufzunehmen, auch wenn sich das Flugzeug noch in Parkposition befindet (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 1.10.2009, 16 U 18/08 ).

Waren Sie nachweislich zwar rechtzeitig am Check-in-Schalter, verpassen aber den Flug aufgrund einer langen Warteschlange, haben Sie keinen Anspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Es liegt kein Fall einer sogenannten Nichtbeförderung vor. Allerdings kann Ihnen ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrag gegen die Airline zustehen (BGH, Urteil vom 16.4.2013, X ZR 83/12, NJW-RR 2013 S. 1462).

Sie benötigen gültige Ausweispapiere

Erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Einreisebestimmungen (z.B. benötigen Sie für Ihr Reiseziel einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein Visum) und überprüfen Sie, ob Ihre Ausweispapiere gültig sind.

Haben Sie Ihren Pass vergessen oder ist der Ausweis abgelaufen, haben Sie die Möglichkeit, sich am Flughafen gegen Gebühr bei der Bundespolizei Ersatzdokumente ausstellen zu lassen. Die Fluggesellschaft muss den Reiseausweis jedenfalls für einen EU-Flug akzeptieren. Einen Pass ersetzt das Dokument nicht (AG Lübeck, Urteil vom 13.9.2007, 28 C 331/07, RRa 2008 S. 85).

Bei einem Interkontinentalflug (z.B. nach Thailand) muss die Airline Sie weder mitnehmen noch Ihnen wegen Nichtbeförderung Schadensersatz leisten, wenn Sie unzureichende Reiseunterlagen beim Check-in vorlegen (z.B. einen Pass ohne Passfoto). Ein Pass ohne Foto gilt rechtlich nur als Passersatz, der für die Einreise nach Thailand nicht ausreicht. Das gilt auch für minderjährige Reisende (AG München, Urteil vom 14.1.2010, 283 C 25289/08 ).

Ohne Rückbestätigung keine Rechte

Haben Sie einen Hin- und Rückflug gebucht, müssen Sie sich laut Reisebedingungen der Fluglinien in der Regel den Rückflug rechtzeitig bestätigen lassen. Versäumen Sie dies und verpassen Sie deshalb den Flug, haben Sie keinen Ersatzanspruch (LG Hannover, Urteil vom 25.8.2008, 1 S 19/08 ). Auf Auskünfte des Flughafenpersonals dürfen Sie sich aber nicht verlassen, Sie müssen sich direkt an die Fluggesellschaft wenden.

III. Airlines müssen bei Flugärger zahlen

3.1. Bleiben Sie hartnäckig!

Stranden Sie auf einer Flugreise auf dem Flughafen, weil Ihr Flug überbucht war, annulliert wurde oder große Verspätung aufwies, sollten Sie auf Ihre Fluggastrechte pochen. Unterstützungs- und Betreuungsleistungen wie Essen, Trinken und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung stehen Ihnen nach der EU-Verordnung dann zu. Zudem gibt es Ausgleichsleistungen.

Allerdings nicht bei geringer Verspätung des Fluges oder wenn die Airline den Flugausfall nicht zu vertreten hat (z.B. bei Schlechtwetter oder einem Streik Dritter). Da die Fluggesellschaften nicht gerne zahlen, sind sie um Ausreden nicht verlegen und suchen das Schlupfloch. So wird gerne auf höhere Gewalt verwiesen – selbst wenn dieser Tatbestand gar nicht erfüllt ist. Hier sollten Sie sich nicht abwimmeln lassen und auf die Erfüllung Ihrer Ansprüche drängen.

Tipp

Die Fluggesellschaften müssen Sie beim Einchecken auf Ihre Rechte hinweisen. Die Informationen müssen gut einsehbar und lesbar sein. Fehlt ein entsprechender Hinweis, scheuen Sie sich nicht, gezielt nachzufragen.

3.2. Wer kann sich auf die Fluggastrechte berufen?

Anspruch auf Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichsleistungen haben nicht nur erwachsene Fluggäste. Auch Kleinkindern stehen diese Rechte zu, sofern sie nicht kostenlos reisen und eine Buchungsbestätigung auf ihren Namen vorliegt. Unerheblich ist dabei, ob das Kind einen eigenen Sitzplatz hatte (LG Stuttgart, Urteil vom 7.11.2012, 13 S 95/12, NJW-RR 2013 S. 380).

3.3. Wann können Sie sich auf die Fluggastrechte berufen?

Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt, wenn Sie

  • einen Linien- oder Charterflug gebucht haben, der innerhalb der EU startet. Sie gilt deshalb auch für Fluggesellschaften, die nicht in der EU beheimatet sind;

  • einen Billigflug gebucht haben (EuGH, Urteil vom 10.1.2006, C-344/04, NJW 2006 S. 351);

  • aus einem Drittland mit einer EU-Fluggesellschaft in die EU einreisen (z.B. Flug von New York nach Frankfurt mit der Lufthansa);

  • einen aus mehreren Abschnitten bestehenden (Hin- und Rück-)Flug gemeinsam gebucht haben (z.B. München – New York – München). Hier liegt ein einheitlicher Flug vor, auf den die Verordnung anzuwenden ist, wenn sie am jeweiligen Abflugort gilt (EuGH, Urteil vom 10.7.2008, C-173/07, RRa 2008 S. 237).

    Verspätet sich allerdings nur der Anschlussflug außerhalb der EU, haben Sie keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (z.B. Verspätung beim Zwischenstopp in Südamerika und Transport mit einer brasilianischen Fluggesellschaft). Der Anschlussflug gilt dann rechtlich als neuer Flug (BGH, Urteil vom 13.11.2012, X ZR 12/12, NJW 2013 S. 682);

  • mit einem Code-share-Flug reisen. Beim Codesharing teilen sich zwei Fluggesellschaften eine Strecke mit zwei verschiedenen Flugnummern (z.B. haben Sie einen Lufthansa-Flug gebucht, eine Partner-Airline bringt Sie jedoch ans Ziel). Auf die Fluggastrechte können Sie sich berufen, wenn die Vorschriften auf die ausführende Fluglinie anwendbar sind. Da für Sie als Passagier ein Code-share-Flug aber nicht ohne Weiteres erkennbar ist, müssen Sie beim Kauf eines Codesharing-Tickets darüber aufgeklärt werden, wer Luftfrachtführer ist.

Daneben gibt es weitere internationale Abkommen, die die Fluggastrechte bei Flügen außerhalb der EU regeln (z.B. Montrealer Übereinkommen (MontÜbk) oder das Warschauer Abkommen (WA)). Sofern sich aus diesen Rechtsquellen weitere Ansprüche ergeben könnten, wenn Sie Ärger auf einem Flug haben, sollten Sie sich an einen im Reiserecht versierten Anwalt wenden. Insbesondere Fragen zur möglichen Anspruchskonkurrenz sind ohne fachliche Unterstützung nicht zu lösen.

Fluggäste können auch dann gegenüber der Fluggesellschaft Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben, wenn der Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist. Es gelten jedoch einige Besonderheiten: Beim Ausfall von Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden. Eine Erstattung des Flugpreises gibt es hier aber von der ausführenden Airline nicht, weil die reisevertraglichen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vorrangig sind. Im Übrigen haben auch Pauschalreisende Anspruch auf Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung.

Beachten Sie: Findet die EU-Verordnung keine Anwendung (z.B. startet der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas und hat die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU), darf der Reisende auf seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter zurückgreifen.

3.4. Was gilt im Fall einer Überbuchung?

Ein Flugzeug ist überbucht, wenn die Fluggesellschaft für einen Flug mehr Tickets verkauft hat, als Plätze vorhanden sind. Können Sie aufgrund einer Überbuchung nicht mitfliegen, schuldet die Airline sogenannte Unterstützungsleistungen. Das heißt, sie muss Ihnen entweder den vollen Ticketpreis erstatten, einen Ersatzflug anbieten oder Sie zum Abflugort zurückfliegen. Dieser hat preislich dem überbuchten Flug zu entsprechen. Ein Umstieg von einem Billigflieger in die Businessclass eines Linienflugzeuges ist nicht drin.

Außerdem haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten, Getränke und die Möglichkeit, zwei Mal zu telefonieren. Wird eine Übernachtung notwendig, bezahlt die Fluggesellschaft auch die Hotelunterkunft inklusive Transfer.

Als unfreiwilliges Überbuchungsopfer haben Sie zusätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gegen die Fluggesellschaft. Diese Entschädigung ist gestaffelt und darf gekürzt werden, wenn Sie Ihr Endziel mit einem Ersatzflug innerhalb von zeitlichen Toleranzen erreichen:

Bei einer Flugentfernung

erhalten Sie eine Entschädigung von

Kürzung um 50 %, wenn Sie das Ziel erreichen innerhalb einer Verspätung von

bis 1500 km

250,00 €

zwei Stunden

ab 1500 km bis 3500 km

400,00 €

drei Stunden

ab 3500 km

600,00 €

vier Stunden

Die Entschädigung bekommen Sie in bar, per Scheck oder per Überweisung. Nur wenn Sie sich ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklären, darf Ihnen die Fluggesellschaft eine andere Leistung anbieten (z.B. einen Reisegutschein in entsprechender Höhe oder Werbegeschenke).

Diese Rechte stehen Ihnen außerdem zu, wenn die Fluggesellschaft Ihnen den Einstieg verwehrt, obwohl Sie sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden haben. Ausnahme: Sie haben Anlass zur Nichtbeförderung gegeben, beispielsweise verbotene Gegenstände mit sich geführt.

Entschädigung aufgrund der EU-Verordnung erhalten Sie nicht, wenn Sie nach Schließung der Flugzeugtüren am Fluggate erscheinen (z.B. aufgrund einer zulässigen Passkontrolle; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 1.10.2009, 16 U 18/08 ). Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Anschlussflug verpassen, weil sich der Zubringerflug verspätet (BGH, Urteil vom 30.4.2009, Xa ZR 78/08 ). Das gilt auch, wenn Sie bei verschiedenen Airlines Zubringer- bzw. Anschlussflug gebucht haben (BGH, Urteil vom 28.5.2009, Xa ZR 113/08 ).

Eine Flugverspätung berechtigt Sie auch nicht zur Minderung des Flugpreises. Denn eine Verspätung macht die Beförderung nicht mangelhaft. Allerdings können Sie Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist und die Fluglinie die Verspätung verschuldet hat (z.B. verpassen Sie wegen der Verspätung ein Fußballendspiel, für das Sie schon Karten gekauft hatten).

3.5. Was gilt bei Annullierungen?

Der gebuchte Flug fällt aus

Von einer Annullierung können Sie ausgehen, wenn der von Ihnen gebuchte Flug komplett ausfällt und Sie auf einen anderen Flug verlegt werden. Konkret: Die Planung des ursprünglichen Fluges wird aufgegeben, und als betroffener Passagier werden Sie mit den Fluggästen eines anderen Fluges befördert.

Andere Kriterien, wie die Mitteilung einer Annullierung auf einer Anzeigetafel, Angaben des Personals der Airline, die Rückgabe des Gepäcks, die Ausgabe neuer Bordkarten oder die Zusammensetzung des Fluges, bleiben bei der rechtlichen Bewertung außer Betracht.

Als annulliert gilt ein Flug auch dann, wenn das Flugzeug zwar gestartet ist, aber aus irgendwelchen Gründen (z.B. technische Probleme) zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss. Das gilt selbst dann, wenn die Airline Passagiere auf andere Flüge umbucht und sie am Folgetag ihr Ziel erreichen (EuGH, Urteil vom 13.10.2011, C-83/10, NJW 2011 S. 3776).

Der gebuchte Flug verzögert sich

Der Flugannullierung rechtlich gleichgestellt ist, wenn der Flug erheblich verspätet doch noch durchgeführt wird (z.B. fliegen Sie mehr als 25 Stunden später ab). Vorausgesetzt wird jedoch, dass Sie mit dem ursprünglichen Flugzeug befördert werden.

Es gilt: Erreichen Sie Ihr Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunftszeit, haben Sie dieselben Rechte wie die Fluggäste annullierter Flüge (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10, NJW 2013 S. 671).

Sie können in diesem Fall von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Ausnahme: Keine Entschädigung gibt es, wenn die Verzögerung durch nicht beherrschbare außergewöhnliche und für die Fluggesellschaft unvermeidliche Umstände verursacht wurde. Dafür trägt die Airline aber die Beweislast. Das heißt, sie muss die Umstände nicht nur explizit darlegen, sondern auch beweisen – was in der Praxis selten gelingen dürfte.

Die Verspätung tritt auf einem Umsteigeflug ein

Als Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen müssen Sie entschädigt werden, wenn Ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt. Die Verspätung muss nicht bereits beim Abflug vorliegen (EuGH, Urteil vom 26.2.2013, C-11/11, NJW 2013 S. 1291).

Eine Entschädigung bekommen Sie auch dann, wenn Sie den (pünktlichen) Anschlussflug verpassen, weil der erste Flug Verspätung hatte (BGH, Urteil vom 7.5.2013, X ZR 127/11, NJW-RR 2013 S. 538).

Ihre Rechte im Einzelnen

Sagt die Fluggesellschaft den Flug kurzfristig ab, erhalten Sie ohne Einschränkung die üblichen Unterstützungs- und Betreuungsleistungen: Sie haben also die Wahl zwischen Flugpreiserstattung, anderweitiger Beförderung zum Zielort oder Rückflug zum Abflugort. Zudem werden Sie kostenlos verpflegt und gegebenenfalls in einem Hotel untergebracht.

Eine zusätzliche Ausgleichsleistung gibt es im Fall der Annullierung nur, wenn die Fluggesellschaft Sie nicht rechtzeitig über den Flugausfall informiert hat.

Sie erhalten demnach keine Entschädigung, wenn

  • die Fluggesellschaft Ihnen zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem Abflug einen alternativen Flug anbietet, der nur um zwei Stunden vor dem ursprünglichen Flug abfliegt und Sie Ihr Ziel maximal vier Stunden nach der ursprünglichen Ankunft erreichen;

  • die Annullierung weniger als sieben Tage vor Abflug bekannt gemacht und dabei eine anderweitige Beförderung angeboten wird, bei der Sie nicht mehr als eine Stunde vor dem ursprünglichen Abflug starten und höchstens zwei Stunden nach der ursprünglichen Landung ankommen;

  • die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Flugausfall auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sie nicht zu verantworten hat (z.B. schwere Unwetter, ein Hurrikan). Fluggastrechteaußergewöhnliche Umstände

    Verzögert sich ein Flug, weil ein Vogelschwarm ins Triebwerk gerät, muss die Airline dafür ebenfalls nicht einstehen (BGH, Urteil vom 24.9.2013, X ZR 160/12 ). Außergewöhnliche Umstände liegen ferner vor, wenn die Flugverspätung darauf beruht, dass ein pünktlich gestartetes Flugzeug am Ankunftsort zunächst keine Landeerlaubnis erhält (BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12 ).

    Fällt hingegen der Flug wegen technischer Probleme aus, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, C-402/07 und C-432/0, NJW 2010 S. 43). Ein Defekt ist Alltag, selbst wenn alle Wartungen durchgeführt wurden (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07, NJW 2009 S. 347). Hier erhalten Sie also Entschädigung. Ebenso, wenn Sie bei winterlichen Wetterbedingungen auf einem Flughafen stranden, weil ein Flug mangels Enteisungsmittels ausfällt (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2013, 2 U 3/13 ).

    Um ein typisches Problem des Luftverkehrs handelt es sich auch, wenn ein Crew-Mitglied plötzlich erkrankt. Darauf muss sich die Airline einstellen und haftet (LG Darmstadt, Urteil vom 6.4.2011, 7 S 122/10 ).

    Umstritten ist, ob bei einem Streik von Piloten, Fluglotsen oder Bodenpersonal außergewöhnliche Umstände vorliegen. Der Europäische Gerichtshof verneint diese Frage, sofern ein Flug infolge eines Streiks umorganisiert werden muss, der zwei Tage zuvor auf dem Flughafen stattfand. Allerdings sollen die Airlines die Gewerkschaften in Regress nehmen können, die für die streikbedingten Flugverspätungen verantwortlich sind (EuGH, Urteil vom 4.10.2012, C-22/11, NJW 2013 S. 361). Wird allerdings aufgrund eines angekündigten Pilotenstreiks ein Flug annulliert, erhalten betroffene Flugreisende keine Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung (BGH, Urteil vom 21.8.2012, X ZR 138/11, NJW 2013 S. 374).

Wer aufgrund einer Annullierung eines Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst und verspätet am Zielort ankommt, hat Anspruch auf Entschädigung für die Gesamtstrecke und nicht nur für einen Teil. Wird beispielsweise der Zubringerflug von Berlin über Amsterdam in die Karibik wegen Nebels annulliert, berechnet sich die Ausgleichsleistung nach der Entfernung des Endzieles (BGH, Urteil vom 14.10.2010, Xa ZR 15/10, NJW-RR 2011 S. 355).

Im Einzelfall erhalten die von einer Annullierung betroffenen Fluggäste über die Ausgleichsleistungen für den materiellen Schaden hinaus auch eine Entschädigung für immaterielle Schäden. Vorausgesetzt, die Airline betreut und unterstützt die gestrandeten Passagiere nicht oder nicht ausreichend. Sie können in diesen Fällen zusätzlich eine individualisierte Wiedergutmachung verlangen, die bis zu 4.150,00 € betragen kann (z.B. Ersatz der Taxikosten, Kostenübernahme für die Unterbringung eines Hundes in der Hundepension; EuGH, Urteil vom 13.10.2011, C-83/10, NJW 2011 S. 3776).

3.6. Was gilt bei einer Flugverspätung?

Die Unterscheidung zwischen Flugannullierung und Flugverspätung ist nur noch geboten, wo die Verspätung unter der vom EuGH festgelegten Grenze liegt – also bei Verspätungen von weniger als drei Stunden . Hier gilt: Selbst wenn Sie pünktlich eingecheckt haben, müssen Sie nach der EU-Verordnung folgende Wartezeiten hinnehmen:

  • für Flüge bis 1500 km zwei Stunden;

  • für Flüge über 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 km und 3500 km außerhalb der EU drei Stunden;

  • für alle anderen Flüge vier Stunden.

Nach Ablauf der Wartezeit muss die Fluggesellschaft Ihnen kostenlos Essen und Getränke anbieten sowie zwei Telefonate ermöglichen. Bei Verspätungen ab fünf Stunden können Sie die vollständige Erstattung des Flugpreises, anderweitige Beförderung oder einen Rückflug zum Abflugort verlangen.

FlugreiseSonderziehungsrechte Entsteht Ihnen durch die Flugverspätung ein Schaden (z.B. verpassen Sie ein Konzert, für das Sie schon Karten gekauft hatten), muss Ihnen die Fluggesellschaft hierfür bis zu 4.694 Sonderziehungsrechte (SZR) ersetzen. SZR bezeichnen eine vom Internationalen Währungsfonds entwickelte Rechnungseinheit, die in die jeweilige Landeswährung umgerechnet wird. 4.694 SZR entsprechen zurzeit einem Betrag von ca. 5.258,00 €. Aktuelle Umrechnungstabellen finden Sie unter www.imf.org. Zusätzliche Entschädigungen (z.B. für vertanen Urlaub) gibt es daneben nicht.

3.7. Was gilt, wenn Ihr Gepäck verspätet ankommt?

Trifft Ihr Gepäck bei einem Flug mit einer EU-Fluggesellschaft verspätet ein, steht Ihnen Schadensersatz zu. Die Haftung für Verspätungsschäden richtet sich nach denselben Grundsätzen, die auch für Gepäckschäden gelten.

Darüber hinaus gilt: Kommen Sie ohne Gepäck am Zielflughafen an, dürfen Sie sich als Soforthilfemaßnahme mit den notwendigen Dingen für den Aufenthalt versorgen (z.B. Ersatzkleidung, Toilettenartikel). Beachten Sie, dass nur angemessene Kosten für absolut notwendige Ersatzbeschaffungen erstattet werden. So dürfen Sie sich etwa keine neue Designer-Jeans kaufen.

Tipp

Stehen Sie ohne Gepäck da, wenden Sie sich umgehend an die Gepäckermittlungsstelle der Fluglinie, mit der Sie den Zielflughafen erreichen. Bestehen Sie unbedingt darauf, dass Ihnen Ihr verspätetes Gepäck kostenlos an Ihre Urlaubs- bzw. Heimanschrift nachgeliefert wird.

Werden Sie auf einem Anschlussflug nicht mitgenommen, weil Ihr Gepäck nicht umgeladen werden kann, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Schließlich haben Sie auf durchgechecktes Gepäck keinen Einfluss und müssen notfalls auch ohne Gepäck weiterbefördert werden (BGH, Urteil vom 30.4.2009, Xa ZR 78/08, NJW 2009 S. 2740).

IV. Wenn es zu Personen- oder Gepäckschäden kommt

4.1. Die Fluggesellschaft ist in der Pflicht

Die Haftung der Fluggesellschaften richtet sich in erster Linie nach den Regelungen des Montrealer Übereinkommens (MontÜbK). Es gilt bei internationalen Flügen zwischen den Vertragsstaaten (darunter auch EU-Mitgliedsstaaten, die USA, Kanada und Japan) und bei Inlandsflügen innerhalb der Vertragsstaaten. Die Haftung nach diesen Grundsätzen kann nicht im Voraus ausgeschlossen oder zum Nachteil der Flugpassagiere geändert werden. Eine solche Regelung im Kleingedruckten der Fluggesellschaften ist unzulässig.

Der Ausschluss der Haftung für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (z.B. Computer, Wertsachen) im aufgegebenen Reisegepäck ist unzulässig (BGH, Urteil vom 5.12.2006, X ZR 165/03, RRa 2007 S. 74).

4.2. Was gilt für Personenschäden?

Die Fluggesellschaft haftet für Personenschäden, die Sie bei einem flugbetriebsbedingten Unfall , also an Bord oder beim Ein- bzw. Aussteigen erleiden. Als Personenschäden gelten nur der Tod oder eine Körperverletzung (z.B. Körperschaden durch falschen Druckausgleich, Verletzung durch herabfallende Gepäckstücke in der Kabine). Rein psychische Beeinträchtigungen werden grundsätzlich nicht als erstattungsfähiger Schaden anerkannt (z.B. erleiden Sie einen Schock oder leiden nach einer Notlandung unter Flugangst).

Die Fluggesellschaft muss Ihren gesamten Schaden ersetzen. Dazu zählt neben den Behandlungskosten, Unterhaltsschäden und gegebenenfalls Bestattungskosten auch ein angemessenes Schmerzensgeld.

Bis zu einem Schaden von 113.100 SZR pro Fluggast (derzeit ca. 126.709,00 €) haftet die Fluggesellschaft in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens verschuldensunabhängig. Die Fluggesellschaft kann sich also nicht entlasten, indem sie nachweist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung getroffen zu haben. Ein Mitverschulden des Fluggastes (z.B. waren Sie trotz Aufforderung nicht angeschnallt) kann die Haftung begrenzen oder sogar ganz ausschließen.

Überschreiten die Ihnen entstandenen Schäden die Haftungsgrenze, kann die Fluggesellschaft einwenden, dass sie den Schaden nicht verschuldet hat. Als geschädigter Fluggast müssen Sie dann das Gegenteil beweisen.

4.3. Was gilt für Gepäckschäden?

Die Fluggesellschaft haftet auch hier nach dem MontÜbk. Ersetzt wird aber nur der Schaden, nicht der Ärger, den Sie haben!

Wird aufgegebenes Reisegepäck zerstört, beschädigt oder geht es verloren, haftet die Fluggesellschaft verschuldensunabhängig vom Zeitpunkt des Eincheckens bis zur Aushändigung am Gepäckausgabeband. Ausnahme: Die Fluggesellschaft weist nach, dass der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel entstanden ist.

  • Sie haben Ihre Skiausrüstung nicht ordnungsgemäß verpackt. Dadurch wird sie während des Transports beschädigt.

  • Entgegen der Empfehlung der Fluggesellschaft führen Sie einen kleinen, leichten Wertgegenstand (z.B. eine wertvolle Brille im Wert von über 1.000,00 €) nicht im persönlichen Gewahrsam im Handgepäck mit, sondern verstauen ihn im aufgegebenen Reisegepäck (AG Charlottenburg, Urteil vom 8.9.2009, 216 C 141/09, RRa 2009 S. 293).

Für Handgepäck reicht der Haftungszeitraum vom Boarding bis zum Aussteigen aus dem Flugzeug. Der Schaden muss aber durch die Fluglinie oder einen ihrer Angestellten verursacht worden sein. Für einen Diebstahl während des Fluges durch Mitreisende kommt die Fluggesellschaft nicht auf.

Die Haftung für verspätetes, verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck ist begrenzt auf 1.131 SZR (das entspricht derzeit einem Betrag von ca. 1.267,00 €).

Die Haftungsobergrenze für verlorenes Gepäck ist zulässig. Fluggäste erhalten einen Höchstbetrag, der sämtliche Schäden umfasst, wenn eingechecktes Gepäck verloren geht. Abgedeckt ist damit also der Schaden durch den verlorenen Koffer samt Inhalt sowie der immaterielle Schaden, der mit dem Verlust des Gepäcks verbunden ist (EuGH, Urteil vom 6.5.2010, C-63/09 ). Die Haftungshöchstgrenze gilt nicht, wenn Sie das Gepäck bei der Fluggesellschaft bei Übergabe auf einen bestimmten Betrag versichern und den entsprechenden Versicherungszuschlag bezahlen.

Ersatz erhalten Sie auch für den Verlust von Gegenständen, die sich im Gepäckstück eines Mitreisenden befinden, der denselben Flug buchte (z.B. benutzt eine 4-köpfige Familie lediglich zwei Koffer; EuGH, Urteil vom 22.11.2012, C-410/11, NZV 2013 S. 485).

Den Höchstbetrag gibt es im Schadensfall pro Fluggast. Entscheidend ist also nicht die Anzahl der Gepäckscheine, sondern die der Flugtickets. Das spielt beispielsweise eine Rolle, wenn Ihr (Reise-)Partner eine Tasche mit gemeinsamer Ausrüstung (z.B. ein Golfbag) aufgibt, die während der Reise verloren geht (BGH, Urteil vom 15.3.2011, X ZR 99/10, NJW-RR 2011 S. 787).

V. Wie setzen Sie Ihre Ansprüche praktisch durch?

Die Airline ist Ihr erster Ansprechpartner

Zuständig für Ihre Reklamation und Ansprüche nach der Fluggast-VO ist die Fluggesellschaft, nicht der Reiseveranstalter (BGH, Beschluss vom 11.3.2008, X ZR 49/07, NJW 2008 S. 2119). Wenden Sie sich daher zunächst an den Schalter der jeweiligen Fluggesellschaft. Dort erhalten Sie entsprechende Formblätter für Ihre Reklamation. Beachten Sie darüber hinaus folgende Besonderheiten:

  • Bei Code-share-Flügen sind die Ansprüche nur an das Luftfahrtunternehmen zu richten, das den Flug tatsächlich durchgeführt hat (BGH, Urteil vom 26.11.2009, Xa ZR 132/08 ).

  • Haben Sie während der Reise die Fluggesellschaft gewechselt, haftet bei Personenschäden nur die Fluglinie, bei der der Unfall passierte. Bei Gepäck(verspätungs)schäden haften die erste, die letzte und die Fluglinie, auf deren Strecke der Schaden eingetreten ist, gemeinsam. Als betroffener Passagier können Sie sich zur Schadensabwicklung eine der beteiligten Fluggesellschaften aussuchen. Die interne Haftung klären die Gesellschaften unter sich.

Unser Leserservice: Weitere Informationen finden Sie auch unter Wie Sie einen Gepäckschaden richtig reklamieren auf www.rechtstipps.de.

Aus welchem Grund auch immer Sie einen Flug nicht antreten (z.B. Stornierung, Flugausfall), bereits bezahlte Flughafensteuer und Sicherheitsgebühren können Sie auf jeden Fall von der Airline zurückverlangen. Diese darf dabei keine schikanösen Erstattungsanträge verwenden oder teure Bearbeitungsgebühren verlangen (LG Köln, Urteil vom 6.5.2010, 31 O 76/10 ).

Vom Kunden wird verlangt, ein mehrseitiges Antragsformular aus dem Internet herunterzuladen und auszudrucken. Über 50 Angaben pro Person sind händisch auszufüllen. Der Antrag soll ungeknickt und mit sämtlichen Original-Reiseunterlagen per Post verschickt werden – am besten per Einschreiben mit Rückschein. Zudem verlangt die Airline eine Bearbeitungsgebühr von 5,50 € pro Person.

Sichern Sie die Beweise

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, ist es an Ihnen, die Flugannullierung, Verspätung oder den Schaden nachzuweisen:

  • Notieren Sie sich genau, welcher Mitarbeiter der Airline Sie wann über was informiert hat. Auch Name und Anschrift von Mitreisenden als Zeugen sind hilfreich.

  • Bewahren Sie unbedingt sämtliche Belege auf, wenn Sie Auslagen hatten (z.B. sorgt die Airline trotz langer Wartezeiten nicht für Ihr leibliches Wohl und müssen Sie sich selbst verpflegen). Das gilt auch für die Boardingcard und den Gepäckkontrollabschnitt.

  • Fotografieren Sie die Anzeigetafel, wenn ein Flug wegen Schlechtwetter oder Streik annulliert wird, andere Flüge aber dennoch starten.

Orientieren Sie sich an der Wiesbadener Tabelle

Gerichtsentscheidungen sind in der Regel Einzelfallentscheidungen. Gleichwohl können Sie sich anhand einer Rechtsprechungsübersicht über aktuelle passagierfreundliche oder weniger günstige Entwicklungen informieren. .

Setzen Sie auf die Hilfe Dritter

Lassen Sie sich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche weder von der Fluglinie abwimmeln noch von bürokratischen Hürden abhalten (z.B. reklamieren Sie auf Deutsch, selbst wenn die Airline verlangt, dass Sie Ihre Beschwerde auf Englisch verfassen).

Das Luftfahrtbundesamt (LBA) als offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstelle hält auf seiner Internetseite (www.lba.de) Auskünfte über Ihre Fluggastrechte bereit, bietet Formulare an, mit denen Sie Ihre Rechte geltend machen können, und nimmt Anzeigen entgegen, wenn die Preisgestaltung einer Fluglinie nicht transparent ist (z. B. werden Gebühren auf der Internetseite versteckt).

Hilfe bei der außergerichtlichen Schlichtung bieten:

  • Seit dem 1.11.2013 die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr. Alle seit diesem Zeitpunkt entstehenden Fluggastansprüche werden – sofern sie von den Luftfahrtunternehmen nicht binnen zwei Monaten erfüllt werden – im Rahmen der Schlichtung ab dem 1.1.2014 reguliert (https://soep-online.de). Vorteil für betroffene Passagiere: Eine erfolgreiche Schlichtung ist günstiger und schneller als ein Gerichtsverfahren. Die im Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.V. und im Board of Airline Representatives in Germany e.V. organisierten Luftfahrtunternehmen haben sich zu einer freiwilligen Teilnahme bereit erklärt. Dazu zählen neben den deutschen Fluggesellschaften insbesondere auch die in Deutschland operierenden internationalen Fluggesellschaften. Das Gesetz unterwirft auch Luftfahrtunternehmen der Schlichtung, die sich nicht auf freiwilliger Basis beteiligen wollen. Sie unterfallen einer behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz.

  • EUclaim (www.euclaim.de). Das private Unternehmen hat sich auf die Geltendmachung der Fluggastrechte spezialisiert. Vorteil: Der Anbieter verfügt über Flugdaten, die mitunter die Beweisführung gegen die Airline erst ermöglichen. Angenommen werden nur aussichtsreiche Anträge. Eine Provision zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von rund 25,00 € wird im Erfolgsfall fällig. Ein knappes Drittel des Erstattungsbetrages bleibt dann bei EUclaim.

  • Der Online-Anbieter Flug-Storno (www.flug-storno.de) hilft Ihnen, Steuern und Gebühren einzutreiben, wenn Sie Ihren Flug nicht antreten. Derzeit beträgt die Gebühr für diesen Online-Service im Erfolgsfall 7,90 €.

Wenn der Weg zum Gericht unerlässlich ist

Kommt die Fluggesellschaft Ihren Forderungen nicht nach, können Sie sie verklagen. Als Fluggast eines EU-Fluges haben Sie dabei die Wahl, ob Sie die Klage beim Gericht des Abflug- oder des Ankunftsorts erheben (EuGH, Urteil vom 9.7.2009, C-204/08 ).

Tipp

Lassen Sie sich hierbei von einem im Reiserecht versierten Anwalt oder einer Verbraucherzentrale vertreten bzw. beraten.

Diese Fristen dürfen Sie nicht verpassen!

Auf die nachfolgenden Fristen muss die Fluggesellschaft Sie vor Reisebeginn hinweisen. Dies geschieht regelmäßig im Kleingedruckten. Kürzere als die angegebenen Fristen sind unwirksam:

  • Die Frist, innerhalb derer Sie Ihre Fluggastrechte geltend machen müssen, wird in der EU-Fluggastrechteverordnung nicht für alle EU-Staaten einheitlich geregelt. Maßgeblich ist die jeweils nationale Regelung (EuGH, Urteil vom 22.11.2012, C-139/11, NJW 2013 S. 365). Sie beträgt in Deutschland drei Jahre. Wenn Sie also schon auf dem Hinflug Flugärger haben, reicht es, wenn Sie sich nach dem Urlaub darum kümmern.

  • Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck müssen Sie den Schaden unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach der Annahme anmelden. Bei verspätet befördertem Gepäck beträgt die Frist 21 Tage ab Erhalt des Gepäcks. Bei Verlust des Reisegepäcks gibt es Schadensersatz nur, wenn die Fluggesellschaft den Verlust anerkannt hat oder seit dem ursprünglichen Ankunftstag nicht mehr als 21 Tage vergangen sind.

    Wollen Sie Schadensersatzansprüche für Personen- oder Sachschäden gerichtlich geltend machen, müssen Sie die Ausschlussfrist von zwei Jahren beachten (§ 49a LuftVG). Die Frist beginnt mit dem Tag der geplanten Ankunft oder des Abbruchs der Reise.

Tipp

Prüfen Sie Ihr Gepäck umgehend nach Erhalt und reklamieren Sie etwaige Schäden sofort. Nehmen Sie Ihr Gepäck zunächst unbeanstandet entgegen, wird von Gesetzes wegen unterstellt, dass es unbeschädigt abgeliefert wurde (§ 47 Abs. VI LuftVG). In diesem Fall ist es schwierig, zu beweisen, dass die Airline den Schaden verursacht hat.

Innerhalb dieser Fristen müssen Sie bei der Airline Ihren Anspruch anmelden. Ansonsten kann sich die Airline auf eine Fristversäumnis berufen und Sie gehen leer aus.