Wenn Sie Ärger mit der Schufa haben
Egal ob Sie ein Girokonto eröffnen, eine Kreditkarte beantragen oder etwas im Versandhandel bestellen – in all diesen Fällen werden Sie von der Schufa durchleuchtet. Der Vertragspartner erhält von der Schufa Auskünfte über Ihre Bonität. Dabei wird er vor allem auf die negativen Auskünfte achten. Wie es um Sie steht, erfragen Sie am besten einmal im Jahr bei der „Schufa, Eigenauskunft“.
I. Wer ist die Schufa und was will sie?
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung
(kurz: Schufa) ist eine privatwirtschaftlich organisierte deutsche Wirtschaftsauskunftei, die von kreditgebenden Unternehmen getragen wird. Ihr Geschäftszweck ist, ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen zu schützen. Außerdem trägt sie nach eigener Meinung dazu bei, Verbraucher vor Überschuldung zu schützen. Die über Sie gespeicherten Daten können Sie jederzeit anfordern oder bei Bedarf sogar löschen lassen.
1.1. Datensammlung
Gleich, ob Sie ein Girokonto eröffnen, eine Kreditkarte beantragen, einen Leasing- oder Handyvertrag unterschreiben, einen Ratenkauf tätigen, eine Hypothek aufnehmen, etwas im Versandhandel bestellen oder einfach nur Gas, Wasser und Strom beziehen – in all diesen Fällen werden Sie, ohne es zu merken, von der Schufa durchleuchtet. Denn ohne Schufa-Auskunft geht fast gar nichts.
Sie unterschreiben in den oben genannten Fällen, dass Ihr Vertragspartner bei der Schufa Erkundigungen über Sie beziehungsweise Ihre Bonität einholen darf. Gleichzeitig unterschreiben Sie damit, dass Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten an die Schufa einverstanden sind. Das heißt, Ihr Vertragspartner erhält Auskünfte von der Schufa über Sie und gibt gleichzeitig Auskünfte weiter.
Über Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Daten gespeichert werden, selbst wenn sie sich per Internet oder Handy in die Schuldenfalle manövriert haben. Aber: Wenn Minderjährige ein Girokonto eröffnen oder einen Handyvertrag schließen, werden Name, Geburtsdatum und Anschrift bei der Schufa gemeldet. Mehr nicht!
Die Schufa erhält all diese Daten von ihren Vertragspartnern. Das heißt, sie verlässt sich blind auf deren Richtigkeit.
Allerdings wertet die Schufa auch öffentliche Verzeichnisse aus. Von der Post erfährt sie Adressen von Personen, die einen Nachsendeantrag gestellt haben. Über die Amtsgerichte erfährt sie von eidesstattlichen Versicherungen und Privatkonkursen.
Normalerweise merken Sie von dem Ganzen nichts. Auswirkungen bemerken Sie oft erst, wenn Sie aufgrund von gesammelten Negativmerkmalen Probleme mit Ihren Vertragspartnern bekommen, wenn zum Beispiel ein Mobilfunkanbieter mit Ihnen keinen Handyvertrag schließen will.
1.2. Bonitätsauskunft
Sinn und Zweck der ganzen Übung ist, herauszufinden, ob Sie seriös, zahlungsfähig und damit kreditwürdig sind. Die Schufa darf all diese gespeicherten Daten allerdings nur an ihre Vertragspartner weitergeben, wenn diese ein
berechtigtes Interesse
haben. Das heißt, die Vertragspartner brauchen als formale Voraussetzung einen Rahmenvertrag und eine Kennziffer.
Außerdem müssen Sie als Kunde Ihre Genehmigung zur Weitergabe erteilt haben. Das haben Sie ja normalerweise als Kunde einer Bank oder eines Versandhändlers mit Ihrer Unterschrift unter die sogenannte Schufaklausel auch getan.
Wenn Ihr Vermieter auf eine Schufa-Auskunft besteht
Wenn Sie die Wohnung unbedingt haben wollen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als in den sauren Apfel zu beißen. Holen Sie eine Eigenauskunft ein. Schwärzen Sie vertrauliche Daten wie zum Beispiel Hinweise auf Kreditverbindlichkeiten, wenn Sie der Meinung sind, dass das der Vermieter nicht zu wissen braucht.
II. Welche Daten werden über Sie gespeichert?
2.1. Positive Daten
Die positiven Daten, die die Schufa über Sie speichert, sind nicht positiv im klassischen Sinne. Gesammelt werden
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personenbezogene Daten
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, derzeitige Anschrift, frühere Anschriften.
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Finanzdaten
Eröffnung von Girokonten, Kreditkartenverträge, Ratenkredite, Teilzahlungskredite und Autokredite, Hypothekendarlehen (Antrag, Nichtzustandekommen, Aufstockung etc.), Handyverträge, Leasingverträge, Bestellungen im Versandhandel oder über Internet.
Selbst wenn Sie über eine Kundenkarte eines Handelsunternehmens verfügen, wird dies bei der Schufa registriert.
Die Schufa sammelt dagegen keine Daten zum Familienstand, Arbeitgeber, Einkommen und Vermögen und zu Depotwerten. Dabei sind ja gerade Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für Ihre Bonität nicht unwichtig.
2.2. Negative Daten
Bedeutsamer sind die sogenannten negativen Schufa-Merkmale. Denn hier geht es um Ihr allgemeines Finanzgebaren.
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Vertragsabwicklung
Einziehung einer Kreditkarte wegen missbräuchlicher Nutzung durch den rechtmäßigen Karteninhaber, Kündigung eines Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung, Lohnpfändung aufgrund eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und ein beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung.
Diese Daten werden aber nicht unbedingt automatisch weitergeleitet. Hier haben die Vertragspartner der Schufa einen großen Beurteilungsspielraum.
Beachten Sie dabei, dass Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nicht heißen muss, dass Sie strafrechtlich auffällig geworden sind. Es reicht unter Umständen schon, dass Sie trotz leeren Kontos weiter mit Ihrer Kreditkarte bezahlt haben.
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Weitere Negativmerkmale
Negatives Zahlungsverhalten (z.B. Verzug), geplatzte Schecks, Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheide, eidesstattliche Versicherungen, Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, Privatkonkurse, Informationen über nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften.
Wenn Ihnen Gläubiger mit einem Schufa-Eintrag drohen
Oft wird in Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Lassen Sie sich davon nicht beunruhigen. Nur Schufa-Vertragspartner können Negativ-Merkmale melden. Unseriöse Vertragspartner sind ohnehin keine Schufa-Partner. Dasselbe gilt für deren Rechtsanwälte.
Widersprechen Sie der Forderung ausdrücklich und informieren Sie die Schufa in derartigen Fällen am besten selbst, dass gegen Sie keine berechtigte Forderung vorliegt.
Sie können natürlich auch gegen Ihren Vertragspartner, der Ihnen eine Meldung bei der Schufa androht, gerichtlich vorgehen und Unterlassung verlangen (AG Plön, Urteil vom 16.10.2007, 2 C 650/07, VuR 2008 S. 156).
Denn der Eintrag darf nur dann erfolgen, wenn
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es sich um eine berechtigte Forderung handelt, Sie die Forderung also nicht bestreiten und
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Sie die Rechnung nicht bezahlen.
Folge: Bestreiten Sie die Forderung, darf diese nicht gemeldet werden. Geschieht dies dennoch, muss die Gegenseite darlegen und beweisen, dass sie dazu berechtigt war. Allein der vergebliche Versuch, die Forderung beizutreiben reicht dafür nicht. Der Eintrag ist rechtswidrig und muss widerrufen werden (LG Verden, Urteil vom 13.12.2010, 4 O 342/10, VuR 2011 S. 191).
2.3. Was macht die Schufa mit Ihren Daten?
Vertragspartner erhalten Auskunft
Nicht jedes Unternehmen erfährt alles, was die Schufa über Sie gespeichert hat. Sie vermittelt zweierlei Informationen. Damit wird sichergestellt, dass die verschiedenen Vertragspartner nur die Daten und Informationen erhalten, die notwendig sind. Es wird zwischen A-Auskunft und B-Auskunft unterschieden.
Die B-Auskunft enthält Angaben über Ihre allgemeine Vertragstreue und Pünktlichkeit bei Rückzahlungen. Hier werden Daten über Handyverträge und Ratenkäufe eingetragen. Sie dient in erster Linie als Information für Händler.
Die A-Auskunft ist dagegen bedeutsamer. Denn hier werden gravierende Verstöße eingetragen wie zum Beispiel ein nicht zurückgezahlter Kredit oder ein laufendes Insolvenzverfahren. Auf die A-Auskunft haben deshalb nur Banken, Sparkassen und Kreditinstitute Zugriff. Denn sie spielt bei der Kontoeröffnung und Kreditvergabe eine entscheidende Rolle. Ist die Auskunft negativ, wird deshalb in der Regel eine Kontoeröffnung verweigert.
Mit dem Scoring wird Ihre Kreditwürdigkeit ermittelt
Die Schufa ermittelt aus dem gesamten Datensammelsurium Ihren
Score
. Dabei handelt es sich um eine Prognose über Ihr künftiges Verhalten, ermittelt durch ein statistisch-mathematisches Analyseverfahren. Es ist keine individuelle Datenauswertung, sondern nur eine Einschätzung der Personengruppe, der Sie aufgrund Ihres Datenprofils angehören.
So spielen zum Beispiel Alter, Geschlecht, Wohnort, Kontoverbindungen und Zahlungsverhalten gleichaltriger Personengruppen eine Rolle. Selbst Verhaltensweisen, die Sie nicht beeinflussen können, wirken sich auf Ihren Score aus. Dazu zählen
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häufiger Wohnsitzwechsel,
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Alter, wobei das beste Alter bei 50, das schlechteste bei 18 Jahren liegt,
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häufiger Wechsel des Kreditinstitutes,
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viele Kontoverbindungen und
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jede Kreditaufnahme, insbesondere Kleinkredite bei Versandhäusern.
Der Score bewegt sich zwischen 1 (schlechtester Wert) und 1000 (bester Wert). Beeinflussen können Sie Ihren Scorewert kaum.
Selbst wenn Sie immer alles brav bezahlt haben, werden Sie keinen Score-Wert von 1000 haben. Den gibt es praktisch nicht.
Verweigert man Ihnen zum Beispiel einen Kredit aufgrund eines schlechten Scores, nützt es Ihnen wenig, die Auskunft über diesen Wert unterbinden zu lassen. Das ist zwar möglich, dann gibt es aber erst recht keinen Kredit. Weisen Sie besser nach, dass Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation kreditwürdig sind. Schließlich haben Banken noch ihre eigenen Bonitätsanalysen ( sog. Rating).
Übrigens werden Negativmerkmale wie eidesstattliche Versicherung, Haftandrohung, überzogenes Girokonto oder vergessene Ratenzahlungen nicht beim Score berücksichtigt. Die stehen nur in der Schufa-Auskunft.
2.4. Werden negative Schufa-Daten wieder gelöscht?
In den meisten Fällen erfolgt eine automatische Löschung
Schufa-Einträge müssen nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden. Wann, zeigt die nachfolgende Übersicht:
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Angaben über Anfragen (z.B. über die Absicht, ein Girokonto eröffnen zu wollen) nach 12 Monaten. Die Angaben werden allerdings nur 10 Tage lang bekannt gegeben;
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Kredite bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung;
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Bürgschaften sofort, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist;
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Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften, wenn die Forderung beglichen worden ist, drei Jahre nach der ersten Speicherung;
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Giro- und Kreditkartenkonten sofort, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird;
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Kundenkonten des Handels, drei Jahre nach Auflösung;
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Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (eidesstattliche Versicherung und Haftbefehlserzwingung der eidesstattlichen Versicherung) nach drei Jahren. Wenn Sie der Schufa nachweisen, dass das Amtsgericht die Eintragung gelöscht hat, werden die Daten bei der Schufa vorzeitig gelöscht.
Wann eine Löschung auf Antrag erfolgt
Auch wenn die Schufa die Daten nach Auflauf der Fristen löschen muss, sollten Sie das vorsichtshalber kontrollieren. Fordern Sie am besten eine Eigenauskunft an.
Nie gelöscht werden zum Beispiel Kartenmissbrauch oder Betrug.
Sind Sie der festen Überzeugung, dass der Eintrag falsch ist, verlangen Sie eine Korrektur. Dazu ist die Schufa verpflichtet, wenn schriftliche Beweise vorliegen.
Um einen negativen Score zu vermeiden, empfiehlt sich, immer brav zu zahlen, was zu zahlen ist. Bei finanziellen Engpässen hilft vor allem ein rechtzeitiges Gespräch mit Ihrem Kreditinstitut.
III. Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Schufa-Daten
3.1. Nutzen Sie die kostenlose Selbstauskunft
Seit dem 1.4.2010 können Sie einmal pro Jahr von der Schufa eine kostenlose Auskunft mit sämtlichen über Sie gesammelten Daten bekommen. Das nötige Bestellformular für die Gratisauskunft erhalten Sie per Telefon unter 01805/724832 oder per Post.
Noch einfacher: Sie füllen das Formular direkt im Internet unter www.meineschufa.de aus. Außerdem müssen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises einschicken.
Wollen Sie öfter als einmal im Jahr eine Eigenauskunft einholen, kostet das Ganze Geld – und zwar zurzeit 7,60 €. Wenden Sie sich an die unten genannte Adresse. Der Personalausweis muss selbstverständlich auch hier in Kopie beigefügt werden.
Die neuen Personalausweise verfügen über eine PIN-Funktion, mit der Sie sich die Kopie sparen. Informieren Sie sich wegen weiterer Einzelheiten unter .
3.2. Wie erreichen Sie eine Berichtigung falscher Schufa-Daten?
Stellen Sie anhand der Auskunft fest, dass die über Sie gespeicherten Daten falsch sind, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung. Die falschen Daten müssen gelöscht oder zumindest gesperrt werden, solange nicht das Gegenteil bewiesen werden kann.
Wenden Sie sich deshalb unverzüglich an Ihre Schufa-Geschäftsstelle und verlangen Sie Korrektur der gespeicherten Daten.
Welche Schufa-Filiale für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrer Bank, aus Ihrem Girovertrag oder über die Dachorganisation
3.3. Was tun, wenn die Schufa nicht reagiert?
Ombudsmänner helfen
Bei Problemen mit der Schufa können Sie sich an den Ombudsmann wenden:
Bei Falschmeldungen durch Banken und Sparkassen haben Sie die Möglichkeit, sich an die Ombudsleute der Kreditwirtschaft zu wenden.
Wo Sie sich sonst beschweren können
Wenn Sie darüber hinaus noch etwas tun möchten, um Ihrem Ärger Luft zu machen, beschweren Sie sich bei dem Landesdatenschutzbeauftragten oder bei dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium.
In einigen Bundesländern ist das Innenministerium als Aufsichtsbehörde für Ihre Beschwerde zuständig. Das gilt zum Beispiel für Baden-Württemberg.
Zu guter Letzt hilft nur die Klage
Ist der Schufa-Eintrag zu Unrecht erfolgt und wird er trotz aller außergerichtlichen Bemühungen nicht gelöscht, bleibt Ihnen der Klageweg.
Verklagen müssen Sie dann den Urheber des Eintrags. Dieser wird dann zum Widerruf des falschen Eintrags verurteilt, denn erst dann wird er gelöscht.
Und weil das Ganze oft schnell geschehen muss, um Ihre Kreditwürdigkeit aufrechtzuerhalten, haben Sie die Möglichkeit, den Widerrufsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung, also in einem Schnellverfahren, durchzusetzen (LG Berlin, Urteil vom 27.4.2011, 4 O 97/11, VuR 2011 S. 271).
IV. Was ist von Angeboten ohne Schufa-Klausel zu halten?
Diese sind mit Vorsicht zu genießen. Das gilt insbesondere für Anbieter von Krediten. Diese sind unseriös und viel zu teuer. Es werden oft horrende Bearbeitungsgebühren und Kreditnebenkosten verlangt.
Das heißt, Kreditsuchende werden oft mit irgendwelchen Schreiben hingehalten und weitere Informationen und Dokumente angefordert.
Außerdem werden sie zum Abschluss von Versicherungen und Sparverträgen aufgefordert, angeblich um die Chancen für den Kredit zu erhöhen, der dann doch oft abgelehnt wird. Gleichzeitig werden hohe Auslagenerstattungen gefordert und mit Inkasso und Pfändung gedroht. Das ist unzulässig, weil der Kreditsuchende dadurch massiv unter Druck gesetzt wird. Und das ist wettbewerbswidrig (LG Stuttgart, Urteil vom 18.6.2008, 37 O 30/08, VuR 2010 S. 375). Wenden Sie sich also im Fall des Falles an die IHK.