Bitte keine Werbung: Wie Sie unerwünschte Werbung unterbinden können
Jede Art von Werbung ist verboten, sofern Sie Ihr nicht vorher zugestimmt haben. Unerlaubte Werbung können Sie unterbinden, indem Sie sich beispielsweise in die sogenannten Robinson-Listen verschiedener Verbände eintragen lassen.
Auch überraschende Anrufe zur Neukundenwerbung sind verboten. Wer Opfer eines „Cold Calling“ wird, kann den am Telefon untergeschobenen Vertrag widerrufen.
I. Ihre Daten als Grundlage unerwünschter Werbung
Wie kommen (Werbe-)Unternehmen an Ihre Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Handynummer?
Der Handel mit Kundendaten – und dazu gehören auch Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse – floriert: Geben Sie Ihre privaten Nummern und Adressen einmal bekannt (z.B. im Rahmen eines Gewinnspiels, einer Umfrage, einer Katalog- oder Onlinebestellung), kann es leicht sein, dass Ihre Daten weitergegeben werden und Sie später von einem völlig fremden Unternehmen angerufen oder angeschrieben werden.
Oft führen Unternehmen solche Werbemaßnahmen nicht selbst durch, sondern beauftragen andere Unternehmen, die die Adressen für die Werbemaßnahmen aus eigenen Beständen nehmen oder von Adresshändlern beschaffen. Je detaillierter die über Sie gespeicherten Angaben sind, desto gezielter können Sie Adressat von Werbung werden, an der Sie jedoch gar kein Interesse haben.
Der beste Schutz: Geben Sie Ihre privaten Daten grundsätzlich so selten wie möglich und nur in dem absolut notwendigen Umfang an.
Wird nach Ihrer Telefonnummer gefragt, lassen Sie in schriftlichen Bestellformularen die Rubrik einfach leer, auch wenn es sich um eine vermeintliche
Pflichtangabehandelt.Bei Online-Bestellungen versuchen Sie statt Ihrer Telefonnummer eine beliebige Nummernfolge einzugeben. Rechtlich erleiden Sie dadurch keinen Nachteil.
Wollen Sie hingegen telefonisch erreichbar sein (z.B. zur Vereinbarung eines Liefertermins), können Sie statt der Festnetz- Ihre Mobilfunknummer angeben. Die Wahrscheinlichkeit, Werbeanrufe aufs Handy zu bekommen, ist aufgrund der meist höheren Kosten wesentlich geringer.
Ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse für Online-Bestellungen oder für die Teilnahme an Webforen und anderen Plattformen erforderlich, sollten Sie sich dafür eine gesonderte E-Mail-Adresse zulegen. Denn diesen Account können Sie jederzeit stilllegen, wenn Sie zum Opfer unerwünschter Werbung werden, ohne dass sich daraus Folgen für Ihre sonstige private oder berufliche E-Mail-Korrespondenz ergeben.
Wann ist die Weitergabe und Nutzung dieser Daten zu Werbezwecken zulässig?
Grundsätzlich dürfen Sie ohne Ihre Einwilligung weder telefonisch noch schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail oder SMS) zu Werbezwecken angesprochen werden (§ 7 UWG). Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, wonach eine Weitergabe Ihrer Daten für Werbemaßnahmen auch ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung möglich sein kann.
Können Sie die Weitergabe Ihrer Adresse verhindern?
Auch in den Fällen, in denen der Handel mit Ihrer Adresse grundsätzlich erlaubt ist, wird die Nutzung und Weiterverarbeitung Ihrer Daten zu Werbezwecken unzulässig, wenn Sie dagegen Widerspruch erheben.
Dazu müssen Sie sich an die jeweils verantwortliche Stelle (z.B. das werbende Unternehmen oder den Lieferanten der Adresse) wenden und erklären, dass Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Daten zukünftig für Werbezwecke genutzt, weitergegeben oder anderweitig verarbeitet werden. Dazu können Sie das folgende Schreiben verwenden bzw. den entsprechenden Text als E-Mail versenden:
Absender |
Ort/Datum |
Adresse des werbenden Unternehmens |
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Widerspruch zur Nutzung oder Weitergabe meiner persönlichen Daten zu Werbezwecken |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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ich widerspreche der Nutzung oder Weitergabe meiner persönlichen Daten zu Werbezwecken (hier ggf. die betreffenden Daten, z.B. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben) oder für die Markt-Meinungsforschung ausdrücklich (§ 28 Abs. 4 BDSG). Eine etwaig erteilte Einwilligung ziehe ich hiermit zurück. |
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Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs schriftlich. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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(Ihre Unterschrift) |
Sie können der Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken jederzeit widersprechen. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Einwilligung zunächst erteilt haben und es sich dann anders überlegen; oder wenn es noch gar nicht zu unerwünschten Werbemaßnahmen Ihnen gegenüber gekommen ist.
Bleibt Ihr Widerspruch erfolglos und erhalten Sie weiter Werbung, wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de), die das werbende Unternehmen gegebenenfalls abmahnen kann. Auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (www.wettbewerbszentrale.de) oder eine örtliche Verbraucherzentrale (www.vzbv.de) kann Sie unterstützen.
Hilft auch die Abmahnung nicht, können Sie schließlich auf Unterlassung klagen. Zusätzlich können Sie Schadensersatz verlangen, sofern Ihnen durch die unerwünschte Werbung ein bezifferbarer Schaden entstanden ist (z.B. Porto- oder Telefonkosten). Lassen Sie sich dabei rechtlich beraten!
Wie erfahren Sie, wer mit Ihrer Anschrift handelt oder wirbt?
Haben Unternehmen oder Organisationen die Absicht, die von Ihnen erhaltenen Daten auch für Werbezwecke zu nutzen oder Ihre Daten an andere Unternehmen weiterzugeben, so müssen Sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bereits bei Erhebung Ihrer Daten über diese Zwecke und die möglichen Arten von Empfängern der Daten unterrichtet werden.
Außerdem müssen Sie dazu vorab Ihre Einwilligung erteilen und darüber informiert werden, welche Tragweite Ihre Einwilligung hat. Wenn Sie Ihre Einwilligung mündlich erteilt haben, ist der Inhalt Ihrer Einwilligung später schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Informiert werden müssen Sie in dem betreffenden Werbeschreiben zudem darüber, welche Stelle für die Verarbeitung Ihrer Daten verantwortlich ist (z.B. das werbende Unternehmen) und – sofern Ihre Daten, die für Werbezwecke genutzt werden, weitergegeben wurden – welche Stelle oder welches Unternehmen Ihre Daten erstmals erhoben hat.
Sie haben schließlich Anspruch auf Auskunft, welche Daten zu Ihrer Person bei dem Unternehmen gespeichert sind. Das umfasst nach dem BDSG auch die Informationen darüber, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen und Stellen diese Daten in der Vergangenheit übermittelt wurden oder noch übermittelt werden (AG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2014, 20 C 6875/14 ).
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II. Wann Werbung zur Belästigung wird
2.1. Keine Werbung ohne Ihre Einwilligung
Ohne Ihre Einwilligung dürfen Sie grundsätzlich nicht persönlich durch Werbung angesprochen werden – egal auf welchem Wege. Ungebetene Werbung kann Sie dabei auf vielfältige Weise erreichen.
Telefonanrufe von Telekommunikationsunternehmen oder Zeitschriftenverlagen; Werbung per Fax; E-Mails, bei denen im Betreff oder Absender suggeriert wird, dass beispielsweise eine Rechnung noch offen ist, in denen tatsächlich aber Kredite angeboten werden; Briefe und Postwurfsendungen.
Eine Werbung ist dann belästigend, wenn sie Ihnen aufgedrängt wird. Dazu reicht es aus, dass die Werbung bereits wegen ihrer Art und Weise von Ihnen als störend empfunden wird, ohne dass es auf deren Inhalt ankommt.
Ungebetene Telefonanrufe von Kreditanbietern oder Werbe-E-Mails über Potenzmittel.
2.2. So kann es zur Einwilligung kommen
Sie erteilen Ihre Einwilligung ausdrücklich
Haben Sie sich als privater Verbraucher ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass Sie zu Werbezwecken kontaktiert werden dürfen (z.B. bei Vertragsabschluss oder im Rahmen der Teilnahme an einem Gewinnspiel), darf hiervon auch Gebrauch gemacht werden.
Das gilt für jede Werbeform – egal, ob per Telefon, Fax, E-Mail oder SMS. In der Regel lassen sich die Unternehmen deshalb Ihr Einverständnis zu Werbeaktionen separat bestätigen (z.B. telefonisch oder per E-Mail).
Bei der Telefonwerbung, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post (z.B. E-Mail) muss die Einwilligung von Ihnen ausdrücklich und vor der Durchführung der Werbemaßnahme erteilt worden sein. Es genügt beispielsweise nicht, wenn erst während eines Werbeanrufs nach Ihrer Einwilligung gefragt wird.
Grundsätzlich kann eine solche Einwilligung auch im
Kleingedruckten
erteilt werden (z.B. enthalten die AGB folgende Formulierung: Ich bin damit einverstanden, dass mich die Firma X telefonisch oder per E-Mail über neue Produkte informiert.
). Entgegen der früheren Rechtsprechung wird eine solche Klausel inzwischen als zulässig angesehen (BGH, Urteil vom 25.10.2012, I ZR 169/10, NJW 2013 S. 2683).
Sie erteilen Ihre Einwilligung konkludent
Eine sogenannte konkludente
– also eine aufgrund Ihres Verhaltens vermutete – Einwilligung ist lediglich ausreichend für Werbung durch Briefe, Drucksachen, Prospekte und Kataloge.
Diese Art von Werbung ist folglich nur in dem Fall unzulässig, wenn sie Ihnen zugeht, obwohl für das werbende Unternehmen erkennbar ist, dass Sie solche Werbung nicht wünschen (z.B. durch einen Aufkleber am Briefkasten: Bitte keine Werbung
.
Ist Ihr Hausbriefkasten nicht mit einem solchen Sperrvermerk versehen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie mit dem Einwurf von Werbematerial einverstanden sind. Ausnahmen können für Postwurfsendungen gelten.
Beachten Sie nochmals: In Telefon-, Fax- oder elektronische Werbung können Sie hingegen nicht konkludent einwilligen: Hier muss Ihr ausdrückliches Einverständnis vorliegen (vgl. oben).
Als Gewerbetreibender wird Ihre Einwilligung vermutet
Stehen Sie als Gewerbetreibender (z.B. als Händler oder Selbstständiger) mit einem Unternehmen in laufender Geschäftsbeziehung, wird Ihre Einwilligung allerdings vermutet.
Diese Vermutung greift aber nicht ein, wenn Sie als Gewerbetreibender in einer eher unbedeutenden Suchmaschine eingetragen sind und Ihnen telefonisch ein erweiterter und kostenpflichtiger Zusatzeintrag angeboten werden soll (BGH, Urteil vom 20.9.2007, I ZR 88/05, K&R 2008 S. 100).
2.3. Wer muss beweisen, dass eine Einwilligung vorliegt?
Soweit für eine Werbemaßnahme eine ausdrückliche Einwilligung vorab erforderlich ist (z.B. für E-Mail-Werbung), muss das werbende Unternehmen beweisen, dass diese auch erteilt worden ist. Zudem muss es im Streitfall auch nachweisen, dass der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sich dieses Einverständnis bezieht.
Kann das Unternehmen den Beweis nicht liefern, stellt die Werbung eine unzumutbare Belästigung dar und ist damit unzulässig (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.11.2013, 2 HK O 111/12 ).
III. Das gilt für unerwünschte Telefonanrufe
3.1. Telefonwerbung aufs Festnetz oder Handy
Wann ein Werbeanruf verboten ist
Unerbetene Anrufe zu Werbezwecken gelten im Privatkundenbereich als unzumutbare Belästigung und sind verboten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) – und zwar sowohl auf Ihren Festnetzanschluss als auch auf Ihr Handy oder Smartphone. Das gilt auch, wenn
-
Sie bereits Kunde des Unternehmens sind, für das angerufen wird (z.B. sind Sie Anschlussinhaber bei einem bestimmten Telefonanbieter). Auch eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen einem Unternehmen und einem Kunden berechtigt das Unternehmen nicht dazu, allgemeine Werbeanrufe zu tätigen.
Eine gesetzliche Krankenkasse darf nicht bei einem ihrer Versicherten zum Zwecke der Information anrufen und während des Gesprächs dazu übergehen, Werbung für eine private Zusatzversicherung zu machen (OLG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2008, 2 U 9/08 ).
-
der Anruf vorher schriftlich angekündigt wurde;
-
es um sogenannte
Nacherfassungen
geht. Haben Sie etwa ein Zeitschriftenabonnement beendet, darf telefonisch nicht nach dem Kündigungsgrund gefragt werden; -
Call-by-Call-Kunden von dem Telekommunikationsanbieter zu Werbezwecken angerufen werden (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 30.10.2007, 2-18 O 26/07 );
-
Sie bei sogenannten
Ping- oder Lockanrufen
zu einem Rückruf veranlasst werden.Hierzu wird die Verbindung automatisch unterbrochen und auf Ihrem Display erscheint eine (meist teure) Mehrwertdienstenummer (z.B. 0900er-Rufnummer), die Sie zu einem Rückruf veranlassen soll (VG Köln, Urteil vom 28.1.2005, 11 K 3734/04, NJW 2005 S. 1880).
-
Sie im Auftrag eines werbenden Unternehmens von einem sogenannten
Meinungsforschungsinstitut
angerufen werden.Haben Sie Ihrem Telefonanbieter eine Störung angezeigt und wurde diese bearbeitet, dürfen Sie nicht im Auftrag dieses Unternehmens unaufgefordert angerufen werden, um zu Ihrer Zufriedenheit mit den anlässlich des Störfalls erbrachten allgemeinen Serviceleistungen befragt zu werden (OLG Köln, Urteil vom 19.4.2013, 6 U 222/12 ).
So unterbinden Sie unerwünschte Telefonwerbung
Schützen Sie sich vor unerwünschter Telefonwerbung und beenden Sie unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage das Gespräch! Mehr als
Telefonwerbung ist verboten
brauchen Sie nicht zu sagen, bevor Sie den Hörer auflegen – auch wenn das manchmal angesichts der geschulten Redegewandtheit der Anrufer leichter gesagt als getan ist.
Gehen Sie gezielt mit Gegenfragen vor! Um gegen unseriöse Telefonwerbung effektiv vorzugehen, brauchen Sie bestimmte Informationen über das anrufende Unternehmen. Reagieren Sie bei einem unerwünschten Werbeanruf deshalb auf die erste Frage gleich mit Gegenfragen. Orientieren Sie sich dabei an folgender Checkliste:
-
Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit des Anrufs sowie die Telefonnummer, unter der Sie angerufen werden.
-
Mit wem spreche ich? Wie ist Ihr Name?
-
Für welches Unternehmen rufen Sie an?
-
Was ist der Grund Ihres Anrufes?
-
Liegt mein Einverständnis für Telefonwerbung vor?
Wenn Ihr Einverständnis vorliegt: Fordern Sie den Anrufer deutlich auf, Ihre gespeicherten persönlichen Daten zu löschen bzw. zu sperren und untersagen Sie die weitere Nutzung.
Wenn Ihr Einverständnis nicht vorliegt: Fordern Sie den Anrufer ebenfalls unmissverständlich auf, Ihre gespeicherten persönlichen Daten zu löschen. Drohen Sie an, die Verbraucherzentrale einzuschalten.
Beharren Sie dabei auf einer Antwort und notieren Sie diese. Lassen Sie sich im Zweifel den Namen von Anrufer und Unternehmen buchstabieren. Dabei ist gut zu wissen: Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken!
Fühlen Sie sich von anhaltendem Telefonwerbung
-Terror genervt, können Sie sich als Verbraucher mit Ihrer Beschwerde direkt an die
Bundesnetzagentur
wenden (www.bundesnetzagentur.de). Sie kann den Werbenden abmahnen und unerlaubte Telefonwerbung mit Strafzahlungen bis zu 300.000,00 € ahnden.
Die Netzagentur bietet ein Formular für Ihre Beschwerde an. Dieses können Sie über die Homepage herunterladen und ausdrucken oder auch online übermitteln. Übertragen Sie die von Ihnen protokollierten Angaben in die entsprechende Anzeige.
3.2. Spit: Anrufe vom Band
Der Begriff Spit
steht für Spam Over Internet Telefonie
. Die Anbieter nutzen dabei die Technik, Telefonate über das Internetprotokoll zu führen. Bei Anruf meldet sich computergesteuert lediglich eine Stimme vom Band.
Ihnen wird unter einer 0900-Rufnummer ein Gewinn versprochen, damit Sie die teure Mehrwertdienstenummer für Ihren Rückruf nutzen.
Sie werden aufgefordert, eine bestimmte Taste zu drücken (z.B.:
Für weitere Informationen drücken Sie bitte die 1.) oder ein bestimmtes Wort zu sagen (z.B.:Für weitere Informationen sagen Sie: weiter.). Dadurch wird ein teurer Rückruf ausgelöst.
Haben Sie den Eindruck, Opfer eines Spit-Anrufes zu werden, brechen Sie das Telefonat sofort ab und rufen Sie keinesfalls zurück!
Bei Spit ist es besonders schwierig, den Anrufer zu ermitteln, denn der Computerstimme können Sie keine Fragen stellen. Einen Anhaltspunkt bietet allenfalls die Rückrufnummer. Handelt es sich um einen 0900-Mehrwertdienst, können Sie über die Datenbank der Bundesnetzagentur den Inhaber der Nummer ermitteln (www.bundesnetzagentur.de) und sich dann gegen die unerwünschte Werbung zur Wehr setzen.
3.3. Ihnen wird am Telefon ein Vertrag untergeschoben
Sie können den Vertrag widerrufen
Verträge, die Sie am Telefon geschlossen haben, können Sie grundsätzlich widerrufen. Es kommt für Ihr Widerrufsrecht auch nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war oder nicht. Beachten Sie, dass bei bestimmten Vertragstypen der Widerruf nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist (z.B. wurde die bestellte Ware nach Ihren individuellen Wünschen angefertigt oder entsiegeln Sie bei einer CD-/DVD-Bestellung den gelieferten Datenträger).
Bei ordnungsgemäßer Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nach 14 Tagen. Bei unterlassener oder fehlerhafter Belehrung galt das Widerrufsrecht nach früherer Rechtslage unbegrenzt. Für Verträge, die seit dem 13.6.2014 geschlossen werden, endet es nun auch in diesen Fällen grundsätzlich spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen.
Beim Warenkauf beginnt die Widerrufsfrist, wenn die Ware beim Empfänger angekommen ist; bei einem Vertrag über Dienstleistungen (z.B. Mobilfunkvertrag) beginnt die Widerrufsfrist bereits mit Vertragsschluss.
Ihren Widerruf müssen Sie ausdrücklich und eindeutig erklären. Der Händler muss Ihnen dafür ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen (z.B. auf seiner Internetseite). Sie dürfen den Widerruf aber auch formlos erklären, etwa per E-Mail, per Fax oder telefonisch. Für die erforderliche Rücksendung der Ware haben Sie ebenfalls 14 Tage Zeit.
Auch der Kaufpreis ist innerhalb dieser Frist zu erstatten. Allerdings steht dem Händler ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis er die Ware tatsächlich erhalten hat oder Sie als Kunde die rechtzeitige Retoure nachgewiesen haben.
Auch als Opfer von Cold Calls werden Sie geschützt
Ihr Telefon klingelt und die freundliche Stimme eines geschulten Call-Center-Mitarbeiters unterbreitet Ihnen unerwartet ein Angebot (z.B. einen günstigen Telefontarif oder einen Reisegutschein bei Abschluss eines Zeitschriften-Abos). Der Überraschungseffekt wird zum Abschluss eines Vertrages genutzt, als Kunde werden sie
kalt erwischt
. Das steckt hinter dem Begriff des sogenannten Cold Calling
.
Sie beantworten die Frage:
Ist Ihre Telefonrechnung zu hoch?mitJaoder Sie bitten aus Höflichkeit um Zusendung weiterer Informationen und geben dazu Ihre Daten an. Häufig wird Ihre Reaktion vom Anbieter als Zustimmung zum Vertragsschluss gewertet. Dieser behauptet im Nachhinein, Sie seien mit dem Anruf einverstanden gewesen (z.B. unter Berufung auf eine bestehende Kundenverbindung) und hätten telefonisch einen Vertrag abgeschlossen (z.B. den Telefonanbieter gewechselt).
Beenden Sie unerbetene Werbeanrufe am besten und legen Sie einfach auf. Sollten Sie sich auf ein Gespräch einlassen, geben Sie auf gar keinen Fall persönliche Daten und schon gar nicht Ihre Bankverbindung oder Kreditkartennummer preis!
Wurden Sie Opfer eines kalten Werbeanrufes
, reagieren Sie aus Beweisgründen auf den untergeschobenen Vertrag ausschließlich schriftlich. Widerrufen Sie den Vertrag nach den allgemeinen Regeln des Widerrufsrechts (vgl. oben).
Das gilt beim sogenannten Slamming
Beachten Sie folgende Besonderheit bei untergeschobenen Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen, beispielsweise bei einem Anbieterwechsel. Hier muss der neue Vertragspartner zudem in Textform nachweisen, wann und wie Sie als Kunde Ihren alten Vertrag tatsächlich gekündigt haben. So wird verhindert, dass der neue Anbieter den Vertrag mit dem bisherigen ohne Auftrag des Kunden kündigt.
Konkret: Der neue Vertragspartner muss dem ehemaligen die Kündigungserklärung oder eine Vollmacht zur Kündigung vorlegen – sei es per E-Mail oder per Fax. Erst dann darf der Anschluss umgestellt werden. Folge: Haben Sie den alten Vertrag wirksam gekündigt und den neuen Vertragsschluss widerrufen, besteht überhaupt kein Vertrag mehr.
IV. Das gilt für unverlangte Werbung auf Ihr Mobilfunkgerät
4.1. Werbebotschaften per SMS, MMS oder WhatsApp
Erhalten Sie unerbetene Werbung per SMS, MMS oder WhatsApp auf Ihr Mobilfunkgerät, gelten die Grundsätze unzulässiger Telefonwerbung. Unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen geschäftlichen Mobilfunkanschluss handelt, gilt: Widersprechen Sie der Werbung – sofern Ihnen der Versender bekannt ist – und verlangen Sie Unterlassung.
Beachten Sie dabei: Die Recherche nach dem Versender von Werbe-SMS ist derzeit kaum möglich, wenn die SMS nicht über eine Absenderkennung verfügt. Erhalten Sie eine Werbe-SMS, rufen Sie auf keinen Fall zurück, weil das hohe Kosten auslösen könnte.
Bei WhatsApp gilt zusätzlich, dass dieser Dienst zur Werbung nur genutzt werden darf, wenn Sie als Inhaber der Mobilfunknummer, die mit WhatsApp verknüpft ist, ausdrücklich eingewilligt haben, dass Sie über WhatsApp Werbung erhalten. Vergleichen Sie dazu die AGB der Messaging-App.
4.2. Werbung per App
Rechtlich noch Neuland
sind Technologien, mit denen dem Nutzer die Verfügungsgewalt über das Endgerät (insbesondere Smartphone, Tablet-PCs) genommen wird. Gearbeitet wird mit Apps oder Features der Betriebssysteme. Es erscheint dabei Werbung, die über längere Zeit nicht abgeschaltet werden kann. Das kommt häufig bei kostenlosen Apps vor, die sich über Werbung finanzieren.
Auch für Apps gilt, dass für Werbung Ihre Einwilligung erforderlich ist. Diese kann allerdings grundsätzlich auch über das Akzeptieren der AGB des Anbieters bewirkt werden (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 6.6.2013, 24 O 246/12, K&R 2013 S. 503).
V. Das gilt für unverlangte E-Mail-Werbung
5.1. Spam: Digitaler Werbemüll
Das versteht man unter Spam
Unverlangte Werbemails (sogenannter Spam
) müllen täglich das Postfach vieler Nutzer zu. Das ist nicht nur nervig, sondern raubt für das Sichten und Löschen der Nachrichten auch noch viel Zeit. Sie sollten die verschiedenen Arten von unverlangten Werbe-E-Mails kennen, um Gefahren im E-Mail-Verkehr einschätzen und mögliche Schäden vermeiden zu können.
Unaufgeforderte Werbemails (z.B. für Mittel zur Potenzsteigerung oder pornografische Angebote) oder unverlangt zugeschickte Newsletter.
Mail mit schädlicher Software, die im Anhang mitverschickt wird (z.B. Viren, Würmer, Trojaner).
Kettenbriefe (z.B. illegale Schneeballsysteme) oder sogenannte
Hoaxes. Hierbei wird der Empfänger durch falsche Warnmeldungen veranlasst, die empfangene Mail an möglichst viele E-Mail-Kontakte weiterzuleiten.Mit sogenannten
Phishing-Mailswird nach Passwörtern und sensiblen Daten von Internetnutzerngeangelt. In der Regel führt ein Link in der Mail zu einer täuschend echt aussehenden, aber gefälschten Website, auf der der Empfänger sein Passwort ändern oder die persönlichen Daten nach PIN-Eingabe aktualisieren soll.
Spam sollten Sie niemals öffnen, sondern ungelesen löschen. Andernfalls riskieren Sie, weitere Werbe-E-Mails zu erhalten (z.B. indem Sie durch eine Lesebestätigung die Aktualität Ihres Postfachs bestätigen). Ignorieren Sie auch die Aufforderung zum Anklicken von Links, um ein mögliches Ausspähen Ihrer Daten oder das Installieren von Schadprogrammen auf Ihrem PC zu vermeiden.
Dabei gilt: Unverlangte E-Mail-Werbung ist verboten. Sie ist sowohl gegenüber Privaten als auch Geschäftsleuten unzulässig – selbst wenn der werbende Inhalt bereits aus dem Betreff zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 11.3.2004, I ZR 81/01, MMR 2006 S. 481).
Auf die Anzahl der übersandten Werbemails und deren Umfang kommt es dabei nicht an (OLG Bamberg, Urteil vom 12.5.2005, 1 U 143/04, MMR 2006 S. 481). Unzulässig sind auch Werbemails, die durch ein Schreibversehen bei Ihnen landen, obwohl sie eigentlich nicht an Sie gerichtet sind. Ebenso E-Mails politischer Parteien (OLG München, Urteil vom 12.2.2004, 8 U 4223/03 ).
Dass Sie mit der Übersendung der Werbemail einverstanden waren, muss im Streit der Absender beweisen (BGH, Urteil vom 10.2.2011, I ZR 164/09, K&R 2011 S. 587).
Beachten Sie zulässige Sonderfälle von E-Mail-Werbung
Ausnahmsweise müssen Sie Nachrichten in Ihrer Mailbox dulden:
-
Erlaubt ist das sogenannte
Double-Opt-In-Verfahren
(AG München, Urteil vom 16.11.2006, 161 C 29330/06, NJW-RR 2007 S. 547). Hier bekommen Sie eine unverlangte E-Mail mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist einen Bestätigungslink anzuklicken, wenn Sie weitere Werbung wünschen. Reagieren Sie nicht, wird Ihre Mailadresse gelöscht. Der Anbieter darf Ihnen dann aber keine weiteren Bestätigungsaufforderungen per Mail zusenden (AG Hamburg, Urteil vom 18.8.2005, 22 a C 113/05, K&R 2006 S. 244). -
Zulässig ist die unverlangte Zusendung einer E-Mail durch eine Verlagsredaktion, wenn diese der Nachrichtenbeschaffung dient und keine Werbung enthält (z.B. im Rahmen einer Leserumfrage; LG München I, Urteil vom 15.11.2006, 33 O 11693/06, K&R 2007 S. 107).
-
Zu karitativen Zwecken ist E-Mail-Werbung ebenfalls erlaubt (z.B. Spendenaufruf des Deutschen Roten Kreuzes; AG Hannover, Urteil vom 19.2.2003, 526 C 15759/02, NJW-RR 2003 S. 1272).
-
Auch Werbung in automatischen Eingangsbestätigungsmails ist zulässig (LG Stuttgart, Urteil vom 4.2.2015, 4 S 165/14 ).
So ermitteln Sie den Versender
Seriöse Unternehmen halten sich an die Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) für geschäftliche Werbemails und geben ihren Absender an.
Dies ist bei klassischem Spam – der zudem häufig von einem ausländischen Server versandt wird – in der Regel nicht der Fall. Hier bleibt Ihnen als Verbraucher die Möglichkeit, bei einer Verbraucherzentrale nachzufragen, ob dort bereits Erkenntnisse über die jeweilige Art von Mails vorliegen.
So wehren Sie sich gegen Spam
Sind Sie Kunde des werbenden Unternehmens, bestellen Sie die Werbung per E-Mail ab. Auf diese Möglichkeit muss Sie der Anbieter auch mit jeder Werbemail hinweisen. Meistens befindet sich dieser Hinweis am Ende der Werbemail. Hilft dies nichts, fordern Sie den Werbenden schriftlich unter Fristsetzung zur Unterlassung auf und behalten Sie sich vor, Schadensersatz zu verlangen.
Sind Sie kein Kunde, können Sie den Werbenden direkt schriftlich unter Fristsetzung zur Unterlassung auffordern. Behalten Sie sich gleichzeitig die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Reagiert der Werbende hierauf nicht, können Sie Ihren Unterlassungsanspruch mithilfe eines Rechtsanwalts gerichtlich klären lassen.
Meist hilft bereits die Installation eines Spam-Filters. So richten beispielsweise viele Mailprogramme sogenannte Junk-Mail-Ordner
ein, in die unerwünschte Nachrichten automatisch verschoben werden.
Im Umgang mit Spam können Sie sich an die Internet-Beschwerdestelle wenden (www.internet-beschwerdestelle.de). Über deren Formulare können Sie schnell und einfach Internet-Inhalte melden, die Sie für rechtswidrig halten.
Schließlich können Sie sich zum Schutz vor unverlangter E-Mail-Werbung in die sogenannte
Robinsonliste
eintragen. Sie werden dann von den Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied im Deutschen Dialogmarketing Verband e.V. (DDV) sind. Ein entsprechendes Online-Formular bzw. ein PDF-Formular zum Download finden Sie unter www.ichhabediewahl.de. Beachten Sie: Der Schutz des Eintrags endet nach fünf Jahren. Danach müssen Sie ihn gegebenenfalls aktualisieren.
Die Wirkung der Robinsonlisten ist allerdings begrenzt. Nicht alle Werbeversender sind Mitglied im DDV oder halten sich an die freiwillige Verpflichtung, Daten auf der Robinsonliste zu sperren.
5.2. Empfehlungs-E-Mail via Gefällt-mir-Button oder Tell-a-Friend
Empfehlungs-E-Mails sind rechtlich genauso zu behandeln wie unverlangte Werbe-E-Mails eines Unternehmens. Dabei spielt es keine Rolle, ob die E-Mail durch das Unternehmen selbst oder einen Besucher über die bereitgestellte Empfehlungsfunktion versendet wird. Auch für Empfehlungs-E-Mails gilt: Sie dürfen nur an Kunden bzw. Unternehmer versendet werden, wenn diese sich damit vorab ausdrücklich einverstanden erklärten (BGH, Urteil vom 12.9.2013, I ZR 208/12, DB 2013 S. 2561).
5.3. Bewertungsanfrage per E-Mail
Ob eine Feedback-Abfrage per E-Mail eine zulässige Kundenbindung oder verbotene Belästigung darstellt, beurteilen die Instanzgerichte derzeit noch unterschiedlich:
-
Eine Bewertungsaufforderung per E-Mail (sogenannte
Feedback-Anfrage
) ist einem Werbeschreiben gleichzustellen. Der Versand von Werbung per E-Mail ist aber nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor ausdrücklich eingewilligt hat. Der Unterlassungsanspruch erfasst dabei nicht nur die E-Mail-Adresse, an die die Mail verschickt wurde, sondern sämtliche E-Mail-Adressen des Kunden (AG Hannover, Urteil vom 3.4.2013, 550 C 13442/12 ). -
Die Nachfrage eines Versandhändlers per E-Mail, ob der Kunde mit der Abwicklung des Kaufvertrags zufrieden war, soll zulässig sein und keine Werbung im Sinne des § 7 UWG (LG Coburg, Urteil vom 17.2.2012, 33 S 87/11 ).
VI. Das gilt für unerwünschte Faxwerbung
Faxwerbung ohne Einwilligung ist unzulässig
Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei unzulässiger Telefonwerbung. Ob Sie ein
Papier-Fax
oder
PC-Fax
bekommen, macht dabei rechtlich keinen Unterschied (BGH, Urteil vom 1.6.2006, I ZR 167/03, K&R 2007 S. 42).
Anders als bei der Telefonwerbung ist Faxwerbung ohne Einverständnis aber auch gegenüber Geschäftsleuten unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Faxnummer an frei zugänglichen Stellen veröffentlicht ist (z.B. im Branchenverzeichnis; LG Kleve, Urteil vom 9.3.2010, 7 O 38/08 ).
So ermitteln Sie den Faxabsender
Oft trägt das Fax keine Absenderanschrift, sondern enthält nur den Hinweis auf eine teure 0900-Servicenummer. Rufen Sie eine solche Mehrwertdienstenummer auf keinen Fall an! Die wahre Anschrift werden Sie dort ohnehin nicht erfahren. Den Anschlussinhaber einer 0900-Nummer können Sie aber über die Datenbank bei der Bundesnetzagentur ermitteln (www.bundesnetzagentur.de).
So wehren Sie sich gegen Faxwerbung
Haben Sie die Anschrift eines inländischen Versenders ermittelt, können Sie
-
der Werbeflut schriftlich widersprechen. Auf keinen Fall jedoch per Fax unter einer teuren Mehrwertdienstenummer!
-
Unterlassung und Ersatz Ihnen entstandener Kosten (z.B. für die Ermittlung des Anschlussinhabers) verlangen – am besten mit anwaltlicher Hilfe;
-
sich in eine
Robinsonliste
eintragen lassen, die vor Faxwerbung schützt; -
eine spezielle Filter-Software installieren, wenn es sich um PC-Faxe handelt. Schalten Sie darüber hinaus Ihren Computer nachts aus, denn da werden die meisten Werbefaxe versandt;
-
wenn alles nichts hilft – eine neue Faxnummer beantragen.
Die Rechtsverfolgung gegen ausländische Versender ist hingegen wenig aussichtsreich. Bereits die Ermittlung des Absenders ist kosten- und zeitintensiv und führt meist nicht zum gewünschten Ergebnis.
VII. Das gilt für unerbetene Werbung im Briefkasten
7.1. Briefkastenwerbung
Das fällt darunter
Briefkastenwerbung bezeichnet nicht an Sie persönlich adressierte Werbung, die in Ihrem Briefkasten landet. Dazu zählen beispielsweise Werbebriefe, Handzettel oder Prospekte.
Davon zu unterscheiden ist zum einen die sogenannte
Briefwerbung
. Hier wird Werbematerial an einen Empfänger persönlich adressiert; zum anderen
Postwurfsendungen
(z.B. teiladressiert: An die Bewohner des Hauses Bahnhofstraße 1, Musterstadt
;). Die Unterscheidung ist wichtig, denn je nach Werbemittel müssen Sie unterschiedliche Maßnahmen ergreifen, um die unerwünschte Werbung zu unterbinden.
Hier schützt ein Aufkleber
Haben Sie an Ihrem Briefkasten einen Aufkleber
Bitte keine Werbung
angebracht, muss dieser beachtet werden (BGH, Urteil vom 20.12.1988, VI ZR 182/88, NJW 1989 S. 902).
Beachten Sie: Ohne ausdrücklichen weiteren Hinweis gilt das Werbeverbot jedoch nicht für kostenlose Anzeigenblätter (z.B. das kommunale Wochenblatt;). Besonderheiten gelten auch für Postwurfsendungen.
Befindet sich trotz dieses Aufklebers unerwünschte Werbung in Ihrem Briefkasten, fordern Sie die betreffenden Firmen schriftlich (per Einschreiben/Rückschein) auf, weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen.
Kommt es danach zu weiteren Verstößen, können Sie sich an die Verbraucherzentrale oder Wettbewerbszentrale wenden, die solche Fälle sammeln und ein Abmahnverfahren einleiten kann. Eine eigene Klage gegen die Firmen auf Unterlassung sollten Sie wegen des damit verbundenen Kostenrisikos nur dann erwägen, wenn Sie rechtsschutzversichert sind.
Keinen Schutz vor dem Einwurf entsprechender Werbung bietet der Briefkastenaufkleber
Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!
Der Postbote muss diesen nicht beachten. Denn die Beschränkung bezieht sich nicht auf die Werbung an sich, sondern auf deren Verpackung, was rechtlich für die Zustellung ohne Bedeutung ist (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 9.12.2011, 25 U 106/11 ).
7.2. Persönlich adressierte Werbebriefe
Ist eine Werbesendung persönlich an Sie adressiert (sogenannte Briefwerbung
), hilft Ihnen der Briefkastenaufkleber Bitte keine Werbung
nicht. Denn die Post ist verpflichtet, alle adressierten Briefe zuzustellen. Das gilt auch für entsprechende Werbebriefe.
Wünschen Sie diese Art von Werbung nicht, können Sie die werbende Firma direkt anschreiben und Unterlassung fordern. Weiteren Schutz bietet der Eintrag auf die sogenannte
Robinsonliste
.
7.3. Werbung mit Gewinnversprechen
Persönlich adressierte Werbesendungen mit Gewinnversprechen (z.B.: Sie haben ein Auto/eine Kreuzfahrt gewonnen
) sind unzulässig, sofern die Adressaten zahlen müssen, um mehr über ihren Preis zu erfahren. Ausreichend dafür sind bereits Kosten, die im Verhältnis zum versprochenen Gewinn gering sind (z.B. Briefmarke, Kosten für ein Telefongespräch; EuGH, Urteil vom 18.10.2012, C-428/11, K&R 2012 S. 809).
7.4. Postwurfsendungen
Die Postwurfsendung ist eine Versandform der Post. Hierbei werden identische Postsendungen (in der Regel zu Werbezwecken) in meist großer Menge zugestellt. Eine Postwurfsendung ist unverlangt, nicht adressiert oder teiladressiert (z.B.: An die Bewohner der Bahnhofstraße 1, Musterstadt
).
Für nicht oder teiladressierte Werbesendungen, die Ihnen per Post zugestellt werden, gilt das Gleiche wie für sonstige Briefkastenwerbung: Die Post muss einen entsprechenden Aufkleber (Werbung, nein danke!
) auf Ihrem Briefkasten beachten und darf die Sendung nicht zustellen.
Die Postbediensteten haben zudem weitere Möglichkeiten der Annahmeverweigerung zu beachten, selbst wenn sich am Hausbriefkasten kein Sperrvermerk oder Aufkleber befindet.
Postwurfsendungen sind auch unzulässig, wenn Sie schriftlich der Werbung widersprochen (LG Lüneburg, Urteil vom 30.9.2011, 4 S 44/11, K&R 2012 S. 129) oder sich per E-Mail gegen teiladressierte Werbeschreiben verwahrt haben (OLG München, Urteil vom 5.12.2013, 29 U 2881/13 ).
7.5. Kostenlose Anzeigenblätter
Enthalten kostenlose Anzeigenblätter nicht ausschließlich Werbung, sondern auch einen redaktionellen Teil (z.B. das kommunale Wochenblatt), schützt ein Aufkleber am Briefkasten nicht, der sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung wendet. Daraus wird nicht ohne Weiteres Ihr Wille ersichtlich, auch keine Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil entgegennehmen zu wollen (BGH, Beschluss vom 16.5.2012, I ZR 158/11, K&R 2012 S. 676).
Möchten Sie keine kostenlosen Anzeigenblätter erhalten, müssen Sie einen Aufkleber anbringen, der auch die Zustellung dieser Sendungen ausschließt. Verwenden Sie einen entsprechenden Aufkleber, beispielsweise mit der Aufschrift: Keine Werbung und keine Anzeigenblätter.
Beachten Sie: Für Werbeprospekte, die lose in Tageszeitungen oder Zeitschriften eingelegt sind, gilt der Aufkleber Keine Werbung
nicht. Diese Prospekte sind Bestandteil der Zeitungen und können nicht einzeln zurückgewiesen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.7.1991, 15 U 76/91, NJW 1991 S. 2913).
7.6. Werbeprospekte politischer Parteien
Parteien dürfen nicht ungehindert der politischen Willensbildung nachgehen. Der Aufkleber
Bitte keine Werbung
auf dem Briefkasten verbietet
auch den Einwurf von Parteiwerbung (KG Berlin, Urteil vom 21.9.2001, 9 U 1066/00, NJW 2002 S. 379). Unterlassung können Sie hier direkt vom Bezirks-, Landes- oder Bundesverband der entsprechenden Partei verlangen.
Wollen Sie gezielt gegen persönlich adressierte Wahlkampfwerbung vorgehen, lassen Sie zudem Ihren Widerspruch im Melderegister Ihres Wohnortes eintragen. Eine Weitergabe von Name und Anschrift zu Wahlwerbezwecken darf dann nicht mehr erfolgen.
VIII. Haustürwerbung
Der ungebetene Hausbesuch zu Werbezwecken ist jedenfalls dann unzulässig, wenn dadurch ein erkennbares Verbot missachtet wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie an Ihrer Haustür einen Aufkleber mit der Aufschrift Betteln und Hausieren verboten
oder Für Vertreter verboten
angebracht haben (LG Hamburg, Urteil vom 12.6.1987, 12 O 214/86, NJW-RR 1987 S. 361). Dadurch geben Sie eindeutig und ausdrücklich zu erkennen, dass Sie keine Vertreterbesuche wünschen.
Ob unangemeldete Haus- und Vertreterbesuche auch dann unzulässig sind, wenn Sie nicht ausdrücklich zu erkennen geben, dass solche Besuche unerwünscht sind, ist umstritten. Bisher gelten solche Hausbesuche auch ohne vorherige Kontaktaufnahme als zulässig, weil sie eine traditionell zulässige gewerbliche Betätigung darstellen (BGH, Urteil vom 16.12.1993, I ZR 285/91, NJW 1994 S. 1071). Diese Rechtsprechung wird aber zunehmend kritisiert, da die damit verbundene Belästigung in den eigenen vier Wänden als unzumutbar angesehen wird.
Bekommen Sie zu Hause unangemeldeten Vertreterbesuch (z.B. wird Ihnen ein Zeitschriftenabonnement oder ein Staubsauger angeboten), machen Sie sofort deutlich, dass Sie kein Interesse haben. Jedenfalls dann ist die weitere Werbung des Vertreters unzulässig.