Keine Haftung des Wirts bei Sturz auf unebener Gaststätten-Terrasse
Ein Gast muss auf gut erkennbare Unebenheiten der Restaurant-Terrasse achten und seinen Gang an die Örtlichkeit anpassen. Ein Gastwirt ist nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der Terrasse herzustellen.
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