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Keine Schlüssel-Rückgabe: Nachbar muss das Austausch-Schloss nicht bezahlen

Wohnungseigentum & Grundbesitz 12. Januar 2024
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Nedrofly / stock.adobe.com

Wer einen im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses in Verwahrung genommenen Schlüssel nicht zurückgibt, haftet für den vorgenommenen Schloss-Austausch nicht. Im Gefälligkeitsverhältnis gelten die Regeln eines Verwahrungsvertrages nicht.

Ein Mann hatte mit seinem nebenan wohnenden Bruder für Notfälle wechselseitig je einen Wohnungsschlüssel ausgetauscht. Es kam zu einem Familienstreit. Daraufhin forderte der Mann seinen Schlüssel ohne Erfolg zurück. Bei der zweiten Aufforderung drohte er auch an, auf Kosten seines Bruders ein neues Schloss einbauen zu lassen, wenn er den Schlüssel nicht zurückbekomme. Gesagt, getan: Er ließ das Schloss austauschen und verlangte von seinem Bruder knapp € 700,– ersetzt.

Der Bruder gab den ursprünglichen Schlüssel zwei Monate nach Austausch des Schlosses zurück. Er habe den Schlüssel nicht eher abgeben können, da er im Krankenhaus gelegen habe. Er weigerte sich zudem, die Rechnung zu bezahlen.

Das Amtsgericht München gab ihm recht: Ein Nachbar ist nicht verpflichtet, die Kosten für den Schloss-Austausch zu übernehmen.

Nachbarn, die wechselseitig Schlüssel austauschen, haben keinen Rechtsbindungswillen. Es liegt also kein Verwahrungsvertrag, sondern ein reines Gefälligkeitsverhältnis vor. Dies gilt umso mehr, als die Parteien nicht nur Nachbarn, sondern auch Brüder sind.

Folge: Mangels Verwahrungsvertrags besteht kein vertraglicher Rückgabeanspruch. Im reinen Gefälligkeitsverhältnis ist die Haftung ausgeschlossen.

Es besteht auch kein Anspruch aus unerlaubter Handlung. Hier geht es um eine nicht erfolgte Schlüssel-Herausgabe. Diese hat zwar den einen Nachbarn in seinem Eigentum am Schlüssel beeinträchtigt. Ein Schadensersatzanspruch besteht aber allenfalls in Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel, nicht jedoch in Höhe der Kosten für den Austausch des Schlosses.

AG München, Urteil vom 19.9.2023, 222 C 14447/23