Immobilienverkäufer darf vom Erfolg der Beseitigung eines Ungezieferbefalls ausgehen
Lässt ein Verkäufer von einer Fachfirma Mängel an einem Haus beseitigen, darf er grundsätzlich vom Erfolg der Maßnahme ausgehen. Aus einer unterbliebenen Erfolgskontrolle kann keine Arglist abgeleitet werden.
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