Direkt zum Inhalt

Wohnungsverkauf: Mieter ist nicht zur Unterstützung verpflichtet

Wohnungseigentum & Grundbesitz 23. September 2016
Image
Wohnungsverkauf: Mieter ist nicht zur Unterstützung verpflichtet

© Tiberius Gracchus / fotolia.com

Wer eine vermietete Eigentumswohnung verkaufen will, muss damit rechnen, dass der Mieter sich auf die juristischen Hinterbeine stellt und Kaufinteressenten abschreckt. Das ist zulässig, wenn auch in Grenzen. Lügen darf er nicht.

Eine Vermieterin wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen. Deshalb wurden einige Besichtigungstermine mit der Mieterin der Wohnung vereinbart. Kurz darauf mahnte die Vermieterin die Mieterin ab. Die habe unter anderem die Wohnung schlechtgeredet und gleichzeitig angedroht, Widerspruch gegen eine etwaige Eigenbedarfskündigung einzulegen. Mit diesem Verhalten vereitele sie den Wohnungsverkauf.

Als sich das aus Sicht der Vermieterin nicht besserte, kündigte sie das Mietverhältnis. Die Mieterin weigerte sich, aus der Wohnung auszuziehen, so dass die Vermieterin auf Räumung klagen musste. Das beeindruckte die Mieterin wenig. Sie erklärte, nicht zur aktiven Unterstützung der Verkaufsbemühungen verpflichtet zu sein. Die Kündigung sei somit unwirksam.

Wahrheitsgemäße Aufklärung ist erlaubt

Damit kam sie vor Gericht durch. Das Amtsgericht Saarbrücken kam zu dem Ergebnis, dass die Vermieterin nicht kündigen durfte. Es sei Mietern nämlich nicht untersagt, Kaufinteressenten wahrheitsgemäß über den Zustand der Wohnung aufzuklären. Das gelte insbesondere, wenn die ausdrücklich nach Mängeln, Schönheitsfehlern oder sonstigen Problemen fragen würden.

Mieter sind grundsätzlich auch nicht dazu verpflichtet, die Verkaufsbemühungen ihres Vermieters aktiv zu unterstützen und die Wohnung beispielsweise zu bewerben. Lügen darf ein Mieter aber nicht, um einen Verkauf zu verhindern. Zudem ist es Mietern sehr wohl gestattet, den geltend gemachten Eigenbedarf ihres Vermieters zu bezweifeln und nach § 574 BGB einer Kündigung zu widersprechen. Deshalb sei es auch ihr gutes Recht, dies gegenüber Kaufinteressenten kundzutun.

Sollten sich daraus für den Vermieter tatsächlich Nachteile wie etwa schlechtere Verkäuflichkeit oder ein geringerer Preis ergeben, kann der Vermieter gegebenenfalls gemäß § 573 II Nr. 3 BGB kündigen. Danach darf ein Vermieter auch dann kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Das konnte die Vermieterin hier allerdings nicht konkret nachweisen.

Hierzu hätte sie darlegen müssen, wann genau die Mieterin gegenüber wem was gesagt hat. Vorliegend hatte die Vermieterin nur pauschal dargelegt, dass die Mieterin unter anderem schlecht über die Wohnung geredet hat und den Wohnungsverkauf damit verhindern möchte. Das war dem Gericht zu wenig.

(AG Saarbrücken, Urteil vom 4.5.2016, Az. 3 C 498/15)