WEG: Was darf in den gemeinschaftlichen Garten?

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Zu einer Wohnanlage gehörte ein 160 m2 großer gemeinschaftlicher Garten, der nach der Gemeinschaftsordnung als ein »Ziergarten« der »Erholung, dem Spiel und der Ruhe der Hausbewohner und ihrer Gäste dienen« sollte. Er sollte zur »Schönheit des ganzen Hausgrundstücks beitragen«.
Die Eigentümerversammlung hatte beschlossen, im hinteren Teil dieses Gartens einen Gedenkstein aufzustellen, der an einen ehemaligen Bewohner der Anlage, den inzwischen verstorbenen Oberbürgermeister der Stadt, erinnern sollte. Es handelte sich um einen von einem Künstler umgestalteten Grabstein.
Nach Ansicht einer Wohnungseigentümerin vermittelt der gut einen Meter hohe Gedenkstein Friedhofsatmosphäre – vor allem, da direkt hinter dem Garten eine Kirche steht, weshalb sie gerichtlich gegen den Beschluss vorging.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Beschluss wirksam ist und der Gedenkstein aufgestellt werden kann. Zwar liegt in der Aufstellung des Gedenksteins nach Ansicht des Gerichts eine bauliche Veränderung, weshalb ein Beschluss der Gemeinschaft erforderlich war (§ 20 Abs. 1 WEG). Diesen hat die Gemeinschaft auch gefasst.
Allerdings sah der BGH in der Aufstellung des Gedenksteins keine bauliche Veränderung, die die Wohnanlage grundlegend umgestaltet (§ 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG). Zum einen ist die Kirche hier nicht von Belang, da sie hinter dem Garten liegt und damit »ohnehin vorhanden« ist.
Der Gedenkstein selbst entspricht den vereinbarten Vorgaben der Gemeinschaftsordnung. Denn in einem Ziergarten, der der Ruhe und Erholung dienen und das gesamte Hausgrundstück durch seine Schönheit aufwerten soll, können grundsätzlich Skulpturen aufgestellt werden – auch, wenn der Gedenkstein rein optisch an einen Grabstein erinnert. Insbesondere, da nur ein Bruchteil des Gartens verändert wird. Es bleibt daher ausreichend Fläche, die weiterhin der Erholung dienen kann.
Nach Auffassung des Gerichts wird die Wohnungseigentümerin durch den Beschluss auch nicht unangemessen benachteiligt (§ 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG).
Selbst, wenn sie gerade um ihren verstorbenen Mann trauert und der Gedenkstein sie vor dem Hintergrund der Kirche an einen Grabstein erinnert, ist ihre subjektive Ansicht (»friedhofsähnlicher Gesamteindruck«) hier nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist auf eine objektive Sicht abzustellen. Denn sofern die bindenden Vorgaben der Gemeinschaftsordnung eingehalten werden, genügen subjektive Gründe nicht, ein Vetorecht zu begründen.
BGH, Urteil vom 11.10.2024, V ZR 22/24