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Was gilt für die Wärmedämmung an einer Grenzwand?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 20. November 2019
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Miljan Živković / stock.adobe.com

Ein Grundstückseigentümer muss nur den Überbau durch Bauteile einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück dulden, Eingriffe in seine Bausubstanz nicht. Diese Duldungspflicht gilt nicht für gemeinsame Giebelwände.

Die Eigentümer zweier unmittelbar aneinandergrenzender Reihenhäuser stritten über die Anbringung einer Wärmedämmung an einer Grenzwand. Die Häuser sind in versetzter Bauweise errichtet.

Ein Eigentümer ließ eine außenseitige Fassadendämmung anbringen. Baubedingt blieb dabei ein Teil seiner Wand einschließlich eines schmalen Streifens im Dachbereich nicht gedämmt. Die in diesen Bereichen vorgesehene Außendämmung nebst Putz würde die Grundstücksgrenze zum Nachbarn um insgesamt 11 cm überschreiten. Weiter müsste der Nachbar einen an die Hauswand angepassten Holzunterstand mit Mülltonnenverkleidung, die Öffnungen für die Entlüftung des Öltanks und für die Abluft der Küche sowie ein Stromkabel verlegen. Ferner müsste der Dachbereich geöffnet werden. Damit war der Nachbar nicht einverstanden. Die Schlichtung zwischen den Nachbarn blieb erfolglos.

Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof. Die obersten Bundesrichter entschieden, der Nachbar muss zwar einen Überbau durch Bauteile einer Wärmedämmung an einer Grenzwand auf sein Grundstück dulden, die auf sein Grundstück hinüberragen. Das normiert das Gesetz (hier: § 10a Abs. 1 NachbG Hessen).

Eingriffe in seine eigene Bausubstanz muss er jedoch nicht hinnehmen (z.B. Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Anbringung der Wärmedämmung notwendig werden).

Eine Grenzwand ist nach dem hier einschlägigen hessischen Nachbarrecht eine der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand. Deren Außenkante verläuft dabei entweder nahe der oder auf der Grundstücksgrenze, ohne diese zu überschreiten. Sie steht daher im Alleineigentum des sie errichtenden Grundstückeigentümers.

Handelt es sich hingegen um eine gemeinsame Grenzeinrichtung (z.B. eine gemeinsame Giebelwand; sogenannte »Nachbarwand«) ist der Nachbar nicht verpflichtet, das Anbringen der Wärmedämmung an der Grenzwand zu dulden oder die Zustimmung zu den erforderlichen Baumaßnahmen zu erteilen.

Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann von dem anderen Teilhaber nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen.

BGH, Urteil vom 14.6.2019, V ZR 144/18