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Rückschnitt: Bei drohendem Absterben des Baumes nur in kleinen Abschnitten

Wohnungseigentum & Grundbesitz 20. Dezember 2021
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WideAwake / stock.adobe.com

Ein Nachbar hat Anspruch auf Rückschnitt eines Baumes, der erheblich über die Grundstücksgrenze ragt. Führt dies sehr wahrscheinlich zum Absterben des Baumes, kann der Rechtsanspruch entfallen. Ausnahme: Rückschnitt in kleinen Abschnitten.

Auf dem Grundstück eines Eigentümers stand ein alter Walnussbaum, dessen Äste und Zweige weit über die Grundstücksgrenze hinausgewachsen sind. Der Nachbar fühlte sich dadurch erheblich beeinträchtigt: Laub- und Fruchtfall störten ihn, der Baum verschattete zudem seinen Pool.

Deshalb hatten die beiden Grundstücksnachbarn bereits im Jahr 2015 vereinbart, dass der Nachbar, auf dessen Grundstück der Baum steht, die auf das benachbarte Grundstück überhängenden Äste beseitigen und den Nussbaum kürzen muss. Dem kam der Nachbar jedoch nicht nach – und so sah man sich vor Gericht.

Während des Prozesses entfernte der Eigentümer des Baumes einen Teil des Überhangs und schnitt den Baum zurück. Allerdings nicht in dem Umfang, wie dies die beiden Parteien vereinbart hatten. Begründung: Der Baum genieße Bestandsschutz. Würde der vereinbarte Rückschnitt durchgeführt, würde der Nussbaum mit hoher Wahrscheinlichkeit absterben. Ein Sachverständigengutachten bestätigte dies.

Das Landgericht Koblenz beendete den Rechtsstreit wie folgt: Der Nachbar wurde zum Rückschnitt verurteilt. Die Verschmutzung und Verschattung des Nachbargrundstücks stellen eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks dar, die einen gesetzlichen Beseitigungsanspruch begründen.

Allerdings wurde die sofortige Kürzung des Walnussbaums nicht zugelassen, obwohl die beiden Nachbarn das ursprünglich so vereinbart hatten. Der Inhalt dieser Vereinbarung wurde modifiziert, um den Baum zu erhalten. Das folgt auch dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ab.

Ein sofortiger Rückschnitt würde zum Absterben und damit zu einer faktischen Beseitigung des Nussbaums führen. Darauf hat jedoch der Nachbar keinen Anspruch. Folge: Der Baum muss deshalb daher nicht sofort und in vollem Umfang zurückschneiden, sondern kann in kleinen Abschnitten und über mehrere Jahre hinweg zurückgeschnitten werden – mit dem Ziel, um ihn zu erhalten.

LG Koblenz, Beschluss vom 12.7.2021, 13 S 8/21