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Neuer Zaun auf der Grundstücksgrenze nicht ohne Zustimmung des Nachbarn

Wohnungseigentum & Grundbesitz 23. April 2018
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Neuer Zaun auf der Grundstücksgrenze nicht ohne Zustimmung des Nachbarn

© andreusK / stock.adobe.com

Eine Grenzeinrichtung (z.B. Gartenzaun in Form eines Maschendrahtzaunes) darf nicht ohne Zustimmung des Nachbarn verändert werden. Die Errichtung eines weiteren Zauns (z.B. einen Holzflechtzaun) unmittelbar daneben ist unzulässig.

Zwei Nachbargrundstücke waren durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 0,65 m bis 1,07 m getrennt. Der Zaun schnitt in seinem Verlauf die Grundstücksgrenze. Er war vor Jahrzehnten errichtet worden – vermutlich einvernehmlich zwischen den damaligen Grundstückseigentümern.

Das Haus auf dem einen Grundstück war vermietet. Die Mieter errichteten unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun einen zunächst elf Meter langen, später auf zwanzig Meter verlängerten Holzflechtzaun mit einer Höhe von 1,80 m.

Der Nachbar hatte der Veränderung vorab nicht zugestimmt – und war mit dem Ergebnis alles andere als einverstanden. Es wurde zunächst vergeblich ein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Dann klagte der Nachbar auf Beseitigung des Holzflechtzauns und Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Bundesgerichthof entschied, die einseitige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes einer Grenzeinrichtung ist nicht zulässig. Bei dem ursprünglichen Maschendrahtzaun handelt es sich um eine (einvernehmlich errichtete) Einrichtung, die beiden Grundstücken zum Vorteil dient (§ 921 BGB).

Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung (z.B. eines Maschendrahtzaunes) ist einerseits Bestandteil ihrer Zweckbestimmung, andererseits dient sie dem Interessensausgleich der Grundstücksnachbarn (z.B. Abgrenzungsfunktion, Ästhetik, Lichteinfall, räumliche Wirkung des Gartens).

In der massiven Bauweise des neuen Zauns liegt eine Beeinträchtigung der Grenzeinrichtung.. Der Holzflechtzaun stellt eine besonders markante Abgrenzung zum Grundstück der Nachbarn dar.

Wer das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ohne die Zustimmung seines Nachbarn derart verändert, riskiert, dass er den neuen Zaun wieder beseitigen muss. Der Vermieter, der mittelbar für die Handlungen seines Mieters verantwortlich ist, muss deshalb den Holzzaun abbauen.

BGH, Urteil vom 20.10.2017, V ZR 42/17

Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Was gilt beim Streit um Zäune, Hecken, Mauern und andere Grenzeinrichtungen?