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Mehrfamilienhaus: Doch kein Recht auf grenzenlosen Kinderlärm?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 10. Oktober 2017
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Mehrfamilienhaus: Doch kein Recht auf grenzenlosen Kinderlärm?

© unguryanu / adobe.stock.com

Kinderlärm ist als Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens grundsätzlich zu dulden. Doch Stampfen, Poltern und Schreien sowie laute Streitereien in der Familie nebenan kann im Einzelfall die Grenzen der Toleranz überschreiten.

Die Mieterin einer Erdgeschosswohnung in einem 8-Familienhaus (Baujahr 1900) fühlte sich durch erheblichen Lärm gestört, den eine Familie mit zwei Kleinkindern verursachte, die in die Wohnung über ihr eingezogen war.

Die Frau fühlte sich vom Kinderstampfen, Springen, Schreien, Poltern und den lautstarten Auseinandersetzungen der Familie derart beeinträchtigt, dass sie die Miete um die Hälfte minderte.

Die Lärmbeeinträchtigung zu jeder Tages- und Nachtzeit hatte sie durch Lärmprotokolle detailliert dokumentiert. Die Erschütterungen durch das Toben und Springen waren teils so heftig, dass das Geschirr aus den Regalen fiel. Das Brüllen der Eltern diente häufig dazu, die Kinder zur Ruhe zu ermahnen.

Der Bundesgerichtshof entschied, zwar ist Kinderlärm grundsätzlich hinzunehmen – auch von allen Mitmietern in einem Mehrfamilienhaus.

Doch kann es durchaus Fälle geben, in denen der Kinderlärm eben nicht grenzenlos zulässig ist. Denn auch die erhöhte Toleranz hat Grenzen. Die Lärmprotokolle haben hier aufgezeigt, dass die Beeinträchtigungen weit über die normalen Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens hinausgehen.

Die Grenzen der Toleranz sind unter Berücksichtigung von Art, Qualität, Dauer und Zeit der Lärmbelästigungen im Einzelfall zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind auch das Alter und der Gesundheitszustand des Kindes sowie das objektiv gebotene Einwirken der Eltern.

Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob diese Duldungsgrenze hier überschritten wurde.

BGH, Beschluss vom 22. 8. 2017, VIII ZR 226/16

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