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Denkmalschutz oder Klimaschutz?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 25. Juli 2025
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Schild mit Denkmalschutz

photalo / stock.adobe.com

Das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen hatte in zwei Fällen zu entscheiden, ob bei denkmalgeschützten Gebäuden, der Denkmalschutz überwiegt oder ob eine Solaranlage aufgrund des Klimaschutzes doch zulässig ist.

In einem Fall ging es um ein Einfamilienhaus in Düsseldorf, für das eine Denkmalbereichssatzung gilt. Die Eigentümerin des Hauses wollte auf einer aus dem Straßenraum teilweise einsehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Solaranlage errichten. Die Stadt Düsseldorf lehnte des aufgrund des Denkmalschutzes ab. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete in erster Instanz die Stadt, die Genehmigung zu erteilen.

Im zweiten Fall ging es um ein Wohngebäude, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist. Hier wollte die Eigentümerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche. Diese wurde seitens der Behörde versagt, das zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigte diese Entscheidung.

In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied nun für diese beiden Einzelfälle, das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt hier jeweils die Belange des Denkmalschutzes. Nach dem im Juli 2022 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Das gilt so lang, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht.

Zwar ist die Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien weiterhin erforderlich. Umwelt- und Klimaschutz sind dabei aber als regelmäßig vorrangige Interessen einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2024, 10 A 2281/23; n. rk.

Anmerkung: Bei den Entscheidungen handelt es sich um Einzelfälle. Die Entscheidung des OVG Münster muss zwar künftig von den zuständigen Denkmalschutzbehörden bei der Genehmigung von Solaranlagen beachtet werden. Allerdings sind weiterhin die unterschiedlichen Belange von Denkmal- und Klimaschutz abzuwägen. Da es auch abweichende Entscheidungen gibt (z.B. wurde durch das angerufene Gericht bestätigt, dass eine bereits montierte Photovoltaikanlage von einem Baudenkmal wieder abzubauen ist; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.6.2023, 1 ME 15/23), ist die Rechtslage bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesichert.