Mieterhöhung mittels Gutachten: Mieter muss Sachverständigen reinlassen
Die Vermieterin einer Doppelhaushälfte in Oberbayern wollte die Miete erhöhen. Da die Doppelhaushälfte von keinem Mietspiegel erfasst wurde, beauftragte die Vermieterin einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Um das Gutachten erstellen zu können, musste der Sachverständige Zutritt zur Doppelhaushälfte haben. Dies verweigerte aber der Mieter wiederholt. Als es der Vermieterin zu bunt wurde, verklagte sie den Mieter auf Duldung des Zutritts. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof, der zugunsten der Vermieterin entschied.
Die Vermieterin habe hier ein berechtigtes Interesse, das Haus zur Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung zu begutachten. Und das sei ein sachlicher Grund für das Zutrittsbegehren. Der Mieter muss den Sachverständigen also Zutritt zum Haus gewähren.
BGH, Beschluss vom 28.11.2023, VIII ZR 77/23
Hinweis: Ohne vorherige Anmeldung haben in der Regel weder der Vermieter noch ein Gutachter ein Zutrittsrecht, selbst wenn der Anlass einen Besuch wie in der zitierten BGH-Entscheidung rechtfertigen würde. Bei berufstätigen Mietern ist der Besuch etwa drei bis vier Tage vorher anzumelden. Bei nicht berufstätigen Mietern ist eine Vorankündigung von 24 Stunden ausreichend.