Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen aus beendetem Mietverhältnis vertraglich nicht verlängerbar
Endet ein Mietverhältnis, verjähren die gegenseitigen Ansprüche von Mietern und Vermietern binnen sechs Monaten nach Auszug. Diese kurze Frist kann nicht verlängert werden. Eine anderslautende Vertragsklausel ist unwirksam. So der BGH.
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