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Eigenbedarfskündigung: Großneffe als Bedarfsperson nur im Einzelfall geeignet

Mieten & Wohnen 17. Februar 2020
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Dan Race / stock.adobe.com

Wenn Vermieter ihrem Mieter kündigen, weil sie einen entfernten Verwandten in die Wohnung einziehen lassen wollen, kommen sie selten damit durch. Sie müssen nachweisen, dass sie zu dieser Person ein ganz besonders enges Verhältnis haben.

Die Vermieter einer Wohnung kündigten ihrem Mieter wegen Eigenbedarfs. Der Großneffe der Vermieter sollte einziehen. Das Familienverhältnis zum Großneffen sei sehr eng. Es komme ca. 10 Mal im Jahr bei Familientreffen zu Kontakten. Zudem unternehme man jährlich eine gemeinsame Bildungsreise. Der Großneffe lebte noch im Elternhaus.

Das alles überzeugte den gekündigten Mieter nicht. Er ließ es auf einen Räumungsprozess ankommen und hatte damit Erfolg. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck erklärte die Eigenbedarfskündigung wegen mangelnder geeigneter Eigenbedarfsperson für unwirksam. Es sei zunächst zu beachten, dass ein Großneffe kein enger Familienangehöriger ist. Daher müsse über die verwandtschaftliche Beziehung hinaus ein besonders enger sozialer Kontakt oder eine solche persönliche Verbundenheit vorliegen, dass der Vermieter wenigstens moralisch zur Unterhaltsgewährung oder sonstigen Fürsorge verpflichtet sei und sich damit eine sittliche Verantwortlichkeit des Vermieters für den Wohnbedarf des Großneffen ergebe. Es müsse somit ein besonderes und herausgehobenes Näheverhältnis über die engen Familienbande hinaus vorliegen.

Gerade das sah das Gericht hier nicht als gegeben an. Die beschriebenen Kontakte seien nicht so, als dass von einer moralischen Verpflichtung der Vermieter speziell gegenüber dem Großneffen zur Versorgung von Wohnraum auszugehen ist. Es bestehe vielmehr innerhalb der ganzen Familie ein enger und herzlicher Kontakt und damit auch zum Großneffen. Das reiche aber nicht aus, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen.

AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 9.8.2019, 5 C 364/19