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Zahlung nach fristloser Kündigung wegen Mietrückstands: Hilfsweise fristgerechte Kündigung geht ins Leere

Mieten & Wohnen 14. Mai 2020
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VRD / stock.adobe.com

Vermieter, die ihren Mietern wegen eines Mietrückstands kündigen, machen dies oft fristlos und hilfsweise fristgerecht. Zahlt der Mieter doch noch, wird die fristlose Kündigung unwirksam, die fristgerechte, hilfsweise Kündigung ebenfalls.

Ein Vermieter hatte seinem Mieter wegen eines Mietrückstandes gekündigt. Die Kündigung war fristlos und hilfsweise fristgerecht ausgesprochen worden. Der Mieter zahlte daraufhin die geschuldete Miete an den Vermieter, wodurch die fristlose Kündigung nach den gesetzlichen Mietvorschriften unwirksam geworden ist.

Anfang November 2016 erhoben die Vermieter dennoch Räumungsklage und beriefen sich dabei auf die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung, wonach der Mietvertrag zum 31.10.2016 beendet gewesen wäre.

Das Landgericht Berlin sah die Sache anders. Das Gericht begründete dies damit, dass zum Zeitpunkt, als die fristlose Kündigung der Vermieter zugegangen war, der Mietvertrag unmittelbar beendet war. Die zugleich hilfsweise erklärte Kündigung mit ordentlicher Frist ginge daher ins Leere. Die Kündigungswirkungen der fristlosen Kündigung seien zwar später durch die Nachzahlung des offenen Betrages entfallen, die fristlose Kündigungserklärung bleibe aber bestehen.

Damit bleibe die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung unwirksam. Sie lebe nicht wieder auf. Nach Ansicht des Landgerichts habe sich der Bundesgerichtshof mit dieser Sicht der Dinge bislang nicht auseinandergesetzt.

(LG Berlin, Urteil vom 13.10.2017, Az. 66 S 90/17)