Rundfunkbeitrag fällig, auch wenn Adressänderung nicht mitgeteilt

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Eine Frau wohnte in einem Haus, das ursprünglich zwei getrennte Wohneinheiten mit Ausgängen zu verschiedenen Straßen hatte. Bis 2020 war sie an einer der beiden Straßen gemeldet. Bereits einige Jahre zuvor verschloss sie diesen Hauseingang jedoch und entfernte den dazugehörigen Briefkasten. Sie meldete sich zunächst nicht um und zahlte in dieser Zeit auch keinen Rundfunkbeitrag.
Ab Mitte 2020 zahlte die Frau den Rundfunkbeitrag von ihrer neuen Adresse aus. Der Südwestrundfunk (SWR) forderte daraufhin die Beträge nach, die die Frau nicht gezahlt hatte. Diese verweigerte die Nachzahlung mit der Begründung, die Bescheide seien ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine entsprechende Mahnung habe sie nur zufällig erreicht. Seit Jahren empfange sie ihre Post nur noch unter der neuen Adresse. Somit seien die Beitragsforderungen verjährt.
Das Verwaltungsgericht Koblenz schloss sich dieser Rechtsauffassung nicht an. Die Frau muss die Rundfunkbeiträge bezahlen. Auf Verjährung der Forderung kann sie sich nicht berufen. Die Frau hat ihre Adresse geändert und keine Vorkehrungen getroffen, dass sie die Schreiben des Beitragsservice erhalten kann. Sie hat vielmehr sogar aktiv Maßnahmen ergriffen, um den Zugang von Post an ihrer alten Adresse zu verhindern.
Außerdem sind die Zahlungen, die sie ab 2020 geleistet habe, nach der insoweit maßgeblichen Satzung des SWR jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet worden.
VG Koblenz, Urteil vom 12.11.2024, 5 K 594/24.KO; n. rk.