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Photovoltaikanlage mieten: Keine Kündigung wegen Verschmutzung

Mieten & Wohnen 31. Oktober 2025
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Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses. Vor dem Haus steht eine Familie, schaut aufs Dach und hebt freudig die Arme.

Anna / stock.adobe.com

Wer eine Photovoltaikanlage mietet, sollte den Vertrag genau prüfen – besonders bei langen Laufzeiten. Ein aktuelles Urteil zeigt: Eine außerordentliche Kündigung ist nicht so einfach möglich, selbst wenn die Anlage verschmutzt ist. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Leistung erbracht wird.

 Streit um Reinigung der Photovoltaikanlage

Ein Eigentümer hatte eine Photovoltaikanlage für das Dach seines Hauses gemietet – mit einer Laufzeit von 20 Jahren und ohne ordentliches Kündigungsrecht. Zwar war eine Wartung alle vier Jahre vereinbart, eine Reinigung der Module jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Als die Anlage nach mehreren Jahren sichtbar verschmutzt war, forderte der Eigentümer mehrfach eine Reinigung – auch über einen Anwalt. Nachdem diese ausblieb, kündigte er den Mietvertrag außerordentlich und verlangte den Rückbau der Anlage.

Der Anbieter verweigerte den Rückbau und forderte stattdessen die ausstehenden Mietzahlungen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht München.

Keine außerordentliche Kündigung möglich

Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Vermieters der Photovoltaikanlage. Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam. Die bloße Verschmutzung der Solarmodule stelle keinen Sachmangel dar, solange die Anlage die vertraglich vereinbarte Leistung erbringt – was hier der Fall war. Eine optische Beeinträchtigung reicht nicht aus, um einen langfristigen Mietvertrag vorzeitig zu beenden.

Auch eine mündlich erwähnte regelmäßige Reinigung sei rechtlich nicht bindend, wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Ein Rücktritt oder Schadensersatzanspruch komme ebenfalls nicht in Betracht.

Warum das Urteil für Sie wichtig ist

Das Urteil zeigt, wie wichtig ein klar formulierter Mietvertrag ist – gerade bei technischen Anlagen mit langer Laufzeit. Wer eine Photovoltaikanlage mietet, sollte nicht nur auf die Leistung achten, sondern auch auf Wartung, Reinigung und Kündigungsregelungen. Denn ohne eindeutige vertragliche Vereinbarungen sind spätere Ansprüche schwer durchzusetzen.

AG München, Urteil vom 18.11.2024, 191 C 12116/24

Tipp
Schriftlich ist immer besser  
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